Gründe:
I. Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01. bis 03.01.2011.
Mit Urteil vom 25.05.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht
750,00 EUR. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist der Klägerin am 20.08.2011 durch Einwurf in den Briefkasten
zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.09.2011 - Poststempel vom 21.09.2011, Eingang beim Bayer. Landessozialgericht am 22.09.2011 - hat sie
sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe das Urteil erst am 22.08.2011 bekommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, sie ist nicht fristgemäß erhoben worden. Als Zeitpunkt der Zustellung
ist der Zeitpunkt des Einwurfes in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten abzustellen, es kommt nicht darauf an, wann dieser
evtl. von der Klägerin geleert wurde. Der Lauf der Frist endet aufgrund der Zustellung des Urteils am 20.08.2011 am 20.09.2011.
Das Schreiben vom 18.09.2011 mit Poststempel vom 21.09.2011 ist jedoch erst am 22.09.2011 beim Bayer. Landessozialgericht
eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder erkennbar noch vorgetragen. Die Klägerin hat lediglich angegeben,
dass sie das Urteil am 22.08.2011 bekommen habe. Nachdem nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme abzustellen ist und Wiedereinsetzungsgründe
für eine darauf beruhende fehlerhafte Berechnung der Rechtsmittelfrist durch die Klägerin von dieser nicht vorgebracht werden
- sie behauptet nicht, die Beschwerdefrist wegen Abstellens auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme falsch berechnet
zu haben, sondern das Urteil erst am 22.08.2011 "bekommen" zu haben -, besteht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).