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LSG Bayern, Urteil vom 21.09.2016 - 10 AL 305/15
Arbeitslosengeld Nichterfüllung der Anwartschaftszeit Dauer der Rahmenfrist
1. Für die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III kommt es auf die tatsächliche Zahlung des Krankengeldes an, so dass es nicht ausreichend ist, dass alleine ein Anspruch bestanden hat.
2. Nach § 161 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft, und auch nicht bei Vorliegen von Härten verlängert werden kann.
Normenkette:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 161 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 16.10.2015 S 19 AL 424/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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