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LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2015 - 10 AL 81/15
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Grenzgänger aus der Schweiz
1. Der gewöhnliche Aufenthalt beschreibt einen Ort oder ein Gebiet, das nach den Umständen des Aufenthaltes zu erkennen gibt, dass sich der Betroffene nicht nur vorübergehend dort aufhalten wird und in dem der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.
2. Lediglich soweit sich der vollarbeitslose Arbeitnehmer zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates der letzten Beschäftigung zwecks Arbeitssuche zur Verfügung stellt, kann er, gestützt auf koordinierungsrechtliche Vorschriften, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (insbes. Eingliederungsleistungen) in Anspruch nehmen.
3. Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln, so dass der Gesetzgeber für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an den Wohn- oder Aufenthaltsort anknüpfen kann.
4. Er ist lediglich darin gehindert, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln.
Fundstellen: NZS 2015, 957
Normenkette:
SGB I § 19 Abs. 1 Nr. 4
,
SGB I § 3 Abs. 2 Nr. 4
,
SGB I § 30 Abs. 1
,
SGB III § 137 Abs. 1
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 65
Vorinstanzen: SG Nürnberg 18.12.2014 S 1 AL 245/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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