Gründe:
I. Mit Beschluss vom 11.10.2010 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers (ASt) gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Würzburg (SG) vom 09.08.2010 - S 9 AS 622/10 ER - zurückgewiesen. Die vom ASt begehrte aufschiebende Wirkung der Klage gegen
den Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2010 sei nicht anzuordnen. Im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung seien die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Es seien jedoch keine Gesichtspunkte ersichtlich,
die auf eine Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes hindeuten würden. Auch eine Verletzung der subjektiven Rechte
des ASt sei nicht zu erkennen. Zur Begründung werde auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Dagegen hat der ASt Anhörungsrüge zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Ein anderes Rechtsmittel stünde ihm nicht zur Verfügung.
Sein rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, weil wesentliche Aspekte seines Vorbringens
unerörtert geblieben seien. Ein "Profiling" sei von der Antragsgegnerin mit ihm nicht durchgeführt worden. Die angebotenen
Trainingsmaßnahmen seien ihm nicht zumutbar.
II. Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a.
das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen vom ASt dargelegt werden, nämlich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise.
Nachdem der ASt seine im Laufe des Verfahrens geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) lediglich wiederholt und das SG hierauf in seinem Beschluss vom 09.08.2010, auf den der Senat in seinem Beschluss
vom 11.10.2010 Bezug nimmt, bereits eingegangen ist - dabei hat es lediglich auf das für die Entscheidung wesentliche Vorbringen
einzugehen -, fehlt es bereits an der Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch hat der ASt nicht dargelegt, dass
seine im Rahmen der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 178a Rdnr 6b). Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass
seine Beschwerde mit Beschluss vom 11.01.2010 aufgrund einer Interessenabwägung zurückgewiesen wurde. Im Rahmen dieser Interessenabwägung
waren nicht allein die Erfolgsaussichten seiner gegen den von ihm angegriffenen Verwaltungsakt erhobenen Klage von Bedeutung,
sondern auch die Frage, ob seine subjektiven Rechte soweit verletzt würden, dass ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung angeordnet
werden müsste. Hierzu fehlen jegliche Darlegungen des ASt.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).