LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2016 - 12 EG 13/16
Elterngeld
Dauer eines Auslandsaufenthalts
Begriff des Wohnsitzes
1. Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs. 3 SGB I heranzuziehen.
2. Dabei sind gemäß § 37 Satz 1 i.V.m. § 68 Nr. 15a SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen.
3. Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt
für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw. der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs;
es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal.
4. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird; Voraussetzung für den Wohnsitz ist somit eine Wohnung, d.h. Räumlichkeiten, die für einen längeren
Aufenthalt geeignet sind, wobei nicht entscheidend ist, ob diese angemessen sind.
5. Der Elternteil muss über die Räumlichkeiten verfügen können; die Formulierung "beibehalten und benutzen" meint, dass der
Elternteil die Wohnung für eine unbestimmte Zeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzen wird.
Normenkette: BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ,
,
,
Vorinstanzen: SG Bayreuth 26.02.2016 S 14 EG 25/14
Tenor I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.02.2016, S 14 EG 25/14 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres am 24.11.2013 in den USA geborenen Sohnes L.
Bei der Antragstellung am 10.02.2014 gab sie an, dass die gesamte Familie seit September 2013 in den USA lebe, weil ihr Ehemann
ein 18-monatiges Forschungsstipendium der A. -Stiftung in den USA angenommen habe. Dafür sei ihm von seinem Arbeitgeber, dem
Klinikum I. , unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden. Auf Nachfrage des Beklagte teilte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2014
mit, es bestehe weiter ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in A-Stadt. Die Mietwohnung in der A-Straße 32 in A-Stadt
habe man nicht gekündigt, sie sei für die Dauer des Auslandaufenthaltes zeitlich befristet vom 01.09.2013 bis 28.02.2015 an
Freunde untervermietet. Sämtliche Einrichtungsgegenstände seien in der Wohnung verblieben. In Absprache mit den Untermietern
könne man dort bei Bedarf jederzeit wieder einziehen. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liege in A-Stadt, weil sowohl
die Klägerin als auch ihr Ehemann dort beruflich gebunden seien, unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe und Bankkonten,
Handyverträge, Versicherungen und Altersvorsorge weiter in Deutschland unterhalten würden. Die Klägerin könne ihren Beruf
als Richterin am Amtsgericht nur in Deutschland ausüben, während des Mutterschutzes habe sie bis zum 20.01.2014 Bezüge erhalten.
Die der Familie in den USA erteilten Visa seien zeitlich beschränkt und von ihrer rechtlichen Ausgestaltung her nicht geeignet,
einen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA zu vermitteln. Im April/Mai 2014 sei ein 3-wöchiger Aufenthalt in Deutschland geplant,
unter anderem um Arzttermine wahrzunehmen. Bei einem unter zwei Jahre dauernden Auslandsaufenthalt gehe auch die Kommentarliteratur
nicht von einer Wohnsitzaufgabe aus. Das Arbeitsverhältnis in Deutschland beim Klinikum I. bestehe fort, auch wenn der Ehemann
der Klägerin Sonderurlaub genommen habe. Er behalte jedoch seine Stellung als Arbeitsgruppenleiter (Grundlagenforschung auf
dem Gebiet der Immunologie) in A-Stadt bei und betreue dort eigenständig per Skype, E-Mail und Telefon die Mitarbeiter. Zumindest
sei von einer Entsendung auszugehen, da der Ehemann der Klägerin zwar nicht als Beamter, aber als Stipendiat einer durch Bundesmittel
finanzierten Stiftung für diese ins Ausland geschickt werde. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Elterngeld mit Bescheid vom
08.04.2014 mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ab. Wer sich im Ausland aufhalte, behalte seinen
Wohnsitz in Deutschland nur dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden
könne und der Auslandsaufenthalt ein Jahr nicht überschreite. Die Wohnung der Klägerin sei untervermietet, eine sofortige
Nutzung daher nicht möglich. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2014 zurück.
Der Lebensmittelpunkt der Familie der Klägerin befinde sich in den USA, ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG sei nicht gegeben. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BEEG erfüllt. Der Auslandsaufenthalt des Ehemannes im Rahmen des Stipendiums der A.-Stiftung stelle keine Entsendung im Sinne
von § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV) dar. In ihrer am 23.09.2014 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, der nur
vorübergehende Aufenthalt in den USA führe nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in A-Stadt.
Zudem sei ihr Ehemann einem entsendeten Arbeitnehmer oder Beamten gleichzustellen, da der Gesetzgeber die Gruppe der Auslandsstipendiaten
offensichtlich übersehen habe. Die Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz ( GG). Der Ehemann der Klägerin sei im deutschen Interesse im Ausland, schließlich habe ihn eine Stiftung des Bundes mittels eines
Stipendiums dorthin entsendet. Für eine ausreichende Bindung an Deutschland allein auf das Kriterium der Sozialversicherungspflicht
abzustellen, sei nicht sachgerecht. Weiter sei die Klägerin als Beamtin, die die ihr zustehende Elternzeit im Ausland verbringe,
mit entsendeten deutschen Beamten gleichzustellen, zumindest sei hier eine Regelungslücke anzunehmen. Darüber hinaus sei es
ungerecht, die Klägerin einerseits als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, ihr andererseits aber kein Elterngeld zu
bewilligen. Die Versagung des Elterngeldes sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 GG bedenklich. Um Elterngeld zu bekommen, hätte die Klägerin mit ihren Kindern in Deutschland bleiben müssen, die Familie wäre
dann aber räumlich getrennt worden. Am 01.08.2015 ist die Klägerin mit ihrer Familie zurück nach A-Stadt gezogen. Das Sozialgericht
hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2016 abgewiesen. Ein Anspruch auf Elterngeld ergebe sich nicht aus den
Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit
vom 07.01.1976, da diese Regelungen auf das Elterngeld nicht anwendbar seien. Ein Anspruch aus dem BEEG ergebe sich mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG) in Deutschland ebenfalls nicht. Das BSG gehe im Zusammenhang mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Sinne einer widerlegbaren Vermutung bei Auslandsaufenthalten, welche die (Ein-)Jahresgrenze nicht überschreiten, regelmäßig
davon aus, dass der Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort bleibe, wenn der Auslandsaufenthalt begrenzt sei und eine jederzeitige
Rückkehrmöglichkeit bestehe. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reiche die Feststellung
der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung
des Inlandswohnsitzes anzunehmen (BSG, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94). Ebenso wenig ausreichend seien kurzfristige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären
Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen
Wohnung bedeuten (BSG, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe habe die Klägerin ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland,
sondern in den USA gehabt. Die Familie habe vom 01.09.2013 bis zum 01.08.2015 in den USA gelebt, die Wohnung in A-Stadt sei
in dieser Zeit untervermietet gewesen, wodurch eine Wohnung mit jederzeitiger Rückkehrmöglichkeit während des Auslandsaufenthaltes
gerade nicht zur Verfügung gestanden habe. Allein die Tatsache, dass die Klägerin und ihre Familie von vornherein nur einen
zeitlich begrenzten Aufenthalt in den USA geplant hätten, rechtfertige ebenso wenig die Annahme eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts in Deutschland, wie die von der Klägerin vorgetragene Steuerpflicht in Deutschland oder das Aufrechterhalten von
Bankkonten, Handy-, Versicherungs- oder Altersvorsorgeverträgen. Ebenso wenig könne der Anspruch auf eine Entsendung nach
§ 4 SGB IV gestützt werden. Voraussetzung einer Entsendung sei regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch
in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibe, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses
erfüllt würden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richte. Der Ehemann der Klägerin
sei jedoch für die Zeit des Stipendiums ohne Vergütung beurlaubt gewesen, so dass weder eine Eingliederung noch ein Entgeltanspruch
des Ehemannes gegen den inländischen Arbeitgeber bestanden habe. Auch das steuer- und versicherungsfreie Stipendium der Stiftung
führen nicht dazu, dass der Ehemann der Klägerin während der Dauer des Forschungsstipendiums dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterlegen hätte. Die Klägerin erfülle auch in ihrer eigenen Person nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BEEG, denn eine anspruchsbegründende Abordnung, Versetzung oder Kommandierung habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Diese habe
sich vielmehr während des streitgegenständlichen Zeitraums im Mutterschutz bzw. in Elternzeit befunden. Eine entsprechende
Anwendung scheide aus, da der eindeutige Wortlaut der Vorschrift eine erweiternde Auslegung der elterngeldrechtlichen Regelungen
nicht zulasse. Einen Verstoß gegen Art. 3 GG sah das Gericht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates
nicht. Die Anknüpfung an ein Fortbestehen des inländischen Sozialversicherungsverhältnisse als Voraussetzung für Elterngeld
bei einem Auslandsaufenthalt sei sachgerecht. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 21. März 2016 zum
Bayerischen Landessozialgericht, in der sie ihre bisherige Argumentation wiederholt und vertieft. Selbst wenn eine Rückkehr
in die Mietwohnung nicht möglich gewesen wäre, so hätte man im Fall einer vorzeitigen Rückkehr im Haus der Schwiegereltern
am T. einziehen können. Das SG gehe mit keinem Wort darauf ein, dass mit seiner Auslegung eine Schlechterstellung der Stipendiaten gegenüber den sozialversicherungspflichtig
entsandten Arbeitnehmern vorliege. Bei beiden fließe das monatliche Verdienst auf ein deutsches Konto, beide hätten engen
Inlandsbezug. Der entsendete Arbeitnehmer greife im Anschluss genauso auf einen deutschen Arbeitsvertrag zurück wie ihr Ehemann.
Ihr Ehemann habe in den USA aufgrund der mit öffentlichen Mitteln geförderten Stiftung die Bundesrepublik Deutschland repräsentieren
müssen. Zumindest bei ihr sei aufgrund ihrer Stellung als Beamtin des Freistaates Bayern eine Art Entsendung anzunehmen. Die
reine Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit löse das Beamtenverhältnis nicht auf, auch nicht vorübergehend. Ein
im Ausland arbeitender oder abgeordneter Beamter erhalte ebenfalls im Ausland Elterngeld.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.02.2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 08.04.2014 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Elterngeld für den ersten
bis zwölften Lebensmonat des Sohnes zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Soweit die Klägerin die Art des Visums anspreche, sei dies unerheblich, da es für die Auslegung des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I, wie regelmäßig im Sozialrecht, nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Auch könne nach dem Vorbringen der Klägerin
nicht vom Vorliegen einer Entsendung ihres Ehemannes ausgegangen werden. Voraussetzung einer Entsendung sei insbesondere,
dass der Entsandte für die Dauer des Auslandsaufenthaltes weiterhin vollumfänglich dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliege. Dies sei beim Ehemann der Klägerin unstreitig nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakten beider Instanzen
sowie die beigezogenen Beklagtenakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 151 Abs. 1 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist
nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von L.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG, Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748 idF vom 23.10.2012, BGBl I 2246). Das zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (Gesetz zum Abkommen vom 07.01.1976, BGBl II 1976,
1358, idF des Zusatzabkommens vom 02.10.1986, BGBl II 1988, 82, und des Zweiten Zusatzabkommens vom 06.03.1995, BGBl II 1996, 301) enthält keine Bestimmungen zum Elterngeld oder anderen Familienleistungen. In Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ist zum sachlichen
Geltungsbereich geregelt, dass sich das Abkommen auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für Arbeiter,
die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
und die Alterssicherung der Landwirte bezieht. Eine Analogie scheidet aus, da es sich um vollkommen anders geartete Leistungen
handelt. Die aufgezählten Leistungen sind mit einer Beitragsleistung verknüpft. Das Elterngeld stellt dagegen eine freiwillige
steuerfinanzierte Leistung des Staates ohne finanzielle Gegenleistung dar. Dies steht einer Übertragung des Abkommens auf
das BEEG zwingend entgegen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10, [...]).
Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr. 4). Die genannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zwar lebte die Klägerin im hier streitigen Zeitraum
mit ihrem Sohn in einem Haushalt zusammen und erzog und betreute dieses Kind selbst. Die Klägerin hatte jedoch im hier streitigen
Zeitraum weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ( SGB I) heranzuziehen. Dabei sind gemäß § 37 Satz 1 i.V.m. § 68 Nr. 15a SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen (BSG 30.09.2010, B 10 EG 9/09 R, [...] RdNr. 56). Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche
Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw. der besonderen Teile dieses
Gesetzbuchs. Es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal (vgl. Schlegel in jurisPK- SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 Rn. 14).
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Voraussetzung für den Wohnsitz ist somit eine Wohnung, d.h. Räumlichkeiten, die für einen längeren
Aufenthalt geeignet sind, wobei nicht entscheidend ist, ob diese angemessen sind. Der Elternteil muss über die Räumlichkeiten
verfügen können. Die Formulierung "beibehalten und benutzen" meint, dass der Elternteil die Wohnung für eine unbestimmte Zeit
mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzen wird (Rancke, Kommentar zum BEEG, § 1, Rn. 5). Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen.
Die polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 10. 12.1985, 10 RKg 14/85, SozR 5870 § 2 Nr. 44). Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I vorliegen, ist im Wege der vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Denn die Rechtsprechung des BSG bezieht in die Beantwortung der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, auch ein prognostisches Element mit ein. Dies
gilt auch für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes, den jemand dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 30 Abs. 3 SGB I hängt daher auch von einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland ab (BSG 03.12.2009, B 10 EG 6/08 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 10).
Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw. ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung
des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich sein, erfordert jedoch hinreichend intensive Beziehungen
zum Inland (Schlegel in jurisPK- SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 Rn. 41 unter Hinweis auf BSG 28.02.1980, 8b RKg 6/79, SozR 5870 § 1 Nr. 7). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. Allerdings
reicht die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer zeitlich befristeten Maßnahme dient
und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluss der Maßnahme zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des
bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich
nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach
der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder
seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder
er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt
(zwei Wohnsitze) und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 zum Kindergeld). Dabei kann die Unterhaltung der Wohnung im Inland mit der jederzeitigen Möglichkeit der dauerhaften
Rückkehr hierfür genügen (BSG 26.07.1979, 8b RKg 12/78, SozR 5870 § 1 Nr. 4 zum Kindergeld). Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung
der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung
des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder
familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen"
in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 mwN). Ebenso sieht dies bei Überschreiten der Jahresgrenze die ständige steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(vgl. zum Wohnsitzbegriff des § 8 der Abgabenordnung BFH 23.11.2000, VI R 107/99, BFHE 193, 558, DStZ 2001, 243, [...] Rn. 20 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36; BFH 20.11.2008, III R 53/05, FamRZ 2009, 602; 14.10.2011, III B 202/10, BFH/NV 2012, 226: "Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche
und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht beibehalten").
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vom 24.11.2013 bis 23.11.2014 keinen inländischen
Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I. Sie hielt sich seit Anfang September 2013 in den USA auf, weil ihr Ehemann für die geplante Dauer von zunächst eineinhalb
Jahren im Rahmen eines durch die deutsche A. -Stiftung geförderten Auslandsaufenthaltes in N. tätig sein sollte. Die Klägerin
hielt sich mit ihrer gesamten Familie von Anfang September 2013 bis August 2015 in den USA auf, so dass sich der Lebensmittelpunkt
der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums in den USA befand. Die Familie hatte zwar ursprünglich eine Wohnung
in Deutschland zur Verfügung, die vollständig eingerichtet war. Diese Wohnung war jedoch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes
an eine befreundete Familie untervermietet, so dass sie bei Deutschlandaufenthalten der Familie der Klägerin nicht genutzt
werden konnte. Eine jederzeitige Rückkehr in die Wohnung war daher nicht möglich, auch wenn die Klägerin angibt, das Untermietverhältnis
habe jederzeit auch kurzfristig gekündigt werden können, gegebenenfalls hätte die Familie auch bei den Schwiegereltern am
T. unterkommen können. Für die Annahme eines Wohnsitzes in Deutschland reicht dies nicht aus. Dadurch, dass die Klägerin samt
Familie bei nur ein bis zwei kurzfristigen Aufenthalten in Deutschland im Frühjahr 2014 ihren Lebensmittelpunkt während des
Forschungsstipendiums ihres Ehemannes nach N. verlagert hatte, hat sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben,
so dass auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorlag. Denn entscheidend für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes
ist, dass der Elternteil in Deutschland tatsächlich verweilt, d.h. hier den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (BSG, Urteil vom 29. Mai 1991, SozR 3-1200 § 30 Nr. 5).
Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 BEEG sind nicht erfüllt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist (Nr. 1), Entwicklungshelfer
oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des
Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates
oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist (Nr. 2) oder die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien
des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt (Nr. 3). Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt
lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Keiner der genannten Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 BEEG ist vorliegend erfüllt. Der Ehemann der Klägerin unterlag insbesondere nicht nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BEEG).
Nach § 4 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen,
auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein
Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder
vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis
mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks. 7/4122, 30; BSG, Urteil vom 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN). Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis
während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb
§ 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert. Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen
Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG, Urteil vom 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN). Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte
Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines
Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG, Urteil vom 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN; BSG, Urteil vom 18.12.2015, B 2 U 1/14 R)
Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Ausstrahlung iSv § 4 Abs. 1 SGB IV nicht vor. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes der Klägerin mit der Universitätsklinik I. war für die Dauer des Auslandsaufenthalts
(aufgrund einer Befristung des Beschäftigungsverhältnisses in A-Stadt zunächst vom 01.09.2013 bis 31.05.2014, danach aufgrund
Verlängerung des Vertrages ab 01.06.2014 über das Ende des Forschungsaufenthaltes hinaus) suspendiert in Form einer Gewährung
von Sonderurlaub unter Wegfall des Anspruchs auf Entgeltzahlung. Damit bestanden die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem
Vertrag für die Dauer des Forschungsaufenthalts gerade nicht. Dass der Ehemann der Klägerin auch während der Zeit seines Auslandsaufenthaltes
eine Arbeitsgruppe geleitet hat, steht dem nicht entgegen. Ein derartiges Rumpfarbeitsverhältnis genügt nach der Rechtsprechung
des BSG nicht für die Annahme einer Ausstrahlung eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses. Ein solches liegt vor, wenn Arbeitgeber
und Beschäftigter eine den ursprünglichen Arbeitsvertrag abändernde Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung
und Zahlung von Arbeitsentgelt und das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag
bei Beendigung des ausländischen Arbeitsverhältnisses treffen (siehe zum Begriff BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 231 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4, S 19).
Stellt man auf die rein formale Vertragsgestaltung als Kriterium ab (vgl. Giesen, NZS 1996, 309, 312; siehe auch von Maydell, GK- SGB IV § 4 Anm. 11), kann von einem über ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis hinausgehenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Klinikum
I. während der Tätigkeit des Klägers in N. gerade nicht ausgegangen werden. Das inländische Beschäftigungsverhältnis muss
in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen während der Auslandstätigkeit fortbestehen und damit hinreichend
intensiv sein (BSG vom 28.11.1990 - 5 RJ 87/89 - BSGE 68, 24, 27 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 11, S 26; vgl. für den Fall der Einstrahlung nach § 5 SGB IV: BSG vom 07.11.1996 - 12 RK 79/94 - BSGE 79, 214, 217 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2, S. 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, IV/14, § 4 Rn. 4b; vgl. auch zum Elterngeld BSG vom 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R - SozR 4-7833 § 1 Nr. 11 Rn. 31), was jedenfalls der Freistellungsvereinbarung nicht entnommen werden kann. Aus dieser ergibt
sich zumindest für die Zeit bis 31.05.2014, dass Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt wurde, überzahlte Bezüge für
September 2013 waren ausdrücklich zurückzuzahlen. Aus der Vereinbarung ist zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass
neben dem Entgeltanspruch auch die Verpflichtung des Ehemannes zur Arbeitsleistung suspendiert wurde. Der Senat stellt daher
fest, dass nach den schriftlichen Formulierungen das Arbeitsverhältnis insgesamt im Sinne einer vollständigen Suspendierung
der gegenseitigen Hauptpflichten ruhen sollte und damit lediglich ein Rumpfbeschäftigungsverhältnis verblieben ist. Ob im
Ausland ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet wird, ist nicht entscheidend, so dass der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin
in N. keinen Anspruch auf Entgelt hatte, sondern nur über das A. -Stipendium finanziert wurde, keine Rolle spielt. Angesichts
der vollständig suspendierten Hauptleistungspflichten im inländischen Beschäftigungsverhältnis bedarf es keiner Entscheidung
darüber, ob im Rahmen wissenschaftlicher Tätigkeit die Anforderungen an ein weiterbestehendes Weisungsrecht des inländischen
Arbeitgebers herabzusetzen sind und inwieweit eine Entsendung auch dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer nicht auf Veranlassung
eines Arbeitgebers ins Ausland geschickt wird, sondern ein Wechsel des Arbeitsortes auf Initiative des Arbeitnehmers im Einvernehmen
und im Interesse des Arbeitgebers erfolgt (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO, mwN).
Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG auf den vorliegenden Fall scheidet aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung, dass § 4 SGB IV erfüllt ist. Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis
fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11). Eine erweiternde Auslegung der elterngeldrechtlichen Regelungen kommt nicht in Betracht (Buchner/Becker, BEEG, § 1 Rn. 18, LSG Baden-Württemberg, aaO). Ein Verstoß gegen Art. 3 GG kann hierin nicht gesehen werden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt.
Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176). Die Anknüpfung an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis als Voraussetzung für Elterngeld bei einem
Auslandsaufenthalt ist sachgerecht. Über § 4 SGB IV soll gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis im Inland nicht gelöst wird, der Arbeitnehmer
aber im Interesse des Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland geht, der Sozialversicherungsschutz (mit Beitragspflicht) während
des Auslandsaufenthalts aufrechterhalten bleibt. Soweit die Klägerin gegenüber Anspruchsberechtigten, die ihr Kind im Inland
erziehen, ungleich behandelt und schlechter gestellt wird, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in
nicht zu beanstandender Weise für den Leistungsexport an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis
und damit an einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland anknüpfen durfte (Hessisches
LSG 27.11.2013, L 6 EG 4/11, [...]). Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher. Liegen die Voraussetzungen des
§ 4 SGB IV nicht vor, unterliegt es dem Willen der Vertragspartner zwischenstaatlicher Abkommen, ob Familienleistungen wie das Elterngeld
von den Vereinbarungen erfasst werden sollen. Dabei ist es solchen Regelungen (auch in Bezug auf europäisches Ausland) immanent,
dass je nach Einsatzland Unterschiedliches gelten kann. § 1 Abs. 2 BEEG verstößt aber deshalb nicht gegen Art 3 GG. Denn der Gesetzgeber ist nicht von Verfassung wegen verpflichtet, sämtliche Fälle mit Bezug zum deutschen Sozialversicherungsrecht
in den Anwendungsbereich des BEEG mit einzubeziehen. Das Elterngeld stellt eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates dar. Dem Gesetzgeber kommt
im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl. zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11). Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG
29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete
Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen,
in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG
07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr. 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).
Ebenfalls kann keine Entsendung der Klägerin selber angenommen werden. Die Klägerin ist schon nicht mit Willen ihres Arbeitgebers
"entsandt" worden, sie hat sich vielmehr zunächst im Mutterschutz und danach in Elternzeit befunden. Während dieser Zeit war
die Klägerin gerade nicht in den heimischen "Betrieb", das Amtsgericht A-Stadt eingegliedert, sondern von der Arbeitsleistung
freigestellt. Wo sich die Klägerin während dieser Zeit der Freistellung aufgehalten hat, basierte auf der freien Entscheidung
der Klägerin. Sie unterlag während dem Mutterschutz und ihrer Elternzeit keinerlei Weisungen des Freistaates Bayern. Dass
sie als Richterin ihre Tätigkeit nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes nur in Deutschland ausüben konnte, ändert nichts
an dieser Beurteilung. Darin liegt auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Schlechterstellung gegenüber ins Ausland
entsandten Beamten. Diese üben vielmehr ihre Tätigkeit im Ausland auf Weisung der inländischen Behörde aus.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 SGG.
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