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LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2016 - 12 EG 13/16
Elterngeld Dauer eines Auslandsaufenthalts Begriff des Wohnsitzes
1. Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG ist die allgemein im Sozialrecht geltende Regelung des § 30 Abs. 3 SGB I heranzuziehen.
2. Dabei sind gemäß § 37 Satz 1 i.V.m. § 68 Nr. 15a SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen.
3. Dementsprechend ist der Begriff des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes hier nicht nur der sachliche Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs bzw. der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs; es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal.
4. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird; Voraussetzung für den Wohnsitz ist somit eine Wohnung, d.h. Räumlichkeiten, die für einen längeren Aufenthalt geeignet sind, wobei nicht entscheidend ist, ob diese angemessen sind.
5. Der Elternteil muss über die Räumlichkeiten verfügen können; die Formulierung "beibehalten und benutzen" meint, dass der Elternteil die Wohnung für eine unbestimmte Zeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzen wird.
Normenkette:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 1
,
SGB I § 37 S. 1
,
SGB I § 68 Nr. 15 Buchst. a)
Vorinstanzen: SG Bayreuth 26.02.2016 S 14 EG 25/14
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.02.2016, S 14 EG 25/14 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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