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LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2015 - 12 EG 25/14
Höhe des Elterngeldes nach dem BEEG Verlagerung des Bemessungszeitraums wegen einer Schwangerschaft Doppelte Kausalitätsprüfung Krankheitszeiten nach der Beendigung der Schwangerschaft
1. Nach Auffassung des Senats ist nach der neuen Rechtslage (BEEG in der Fassung vom 10.09.2012) im Sinne einer doppelten Kausalität zu prüfen, ob die Elterngeldberechtigte unter einer Erkrankung leidet, die durch eine Schwangerschaft bedingt sei und ob sie dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe.
2. Nunmehr sind auch solche Krankheitszeiten zu berücksichtigen, die durch eine Schwangerschaft bedingt sind, aber nicht notwendigerweise mit den Zeiten der Schwangerschaft identisch sind, sondern auch zeitlich nach Beendigung der Schwangerschaft liegen können.
3. Um dem gesetzgeberischen Willen, nach dem mit der Vorverlagerung des Bemessungszeitraums das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer nicht den Schwangeren bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereichen soll, Genüge zu tun, und andererseits eine zu ausufernde Kausalkette zu verhindern, begrenzt der Senat den Zeitraum, aus dem sich eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung entwickeln kann, auf die Schwangerschaft selbst einschließlich des Endes der Schwangerschaft mit Geburt bzw. Fehlgeburt.
Fundstellen: DStR 2016, 1380
Normenkette:
BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 1
,
BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 4 Abs. 2
,
BEEG i.d.F. v. 10.09.2012 § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG München 23.06.2014 S 33 EG 130/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.06.2014 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 09.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2013 für ihren am 04.04.2013 geborenen Sohn L. höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zu gewähren.
II.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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