LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2015 - 12 EG 33/14
Elterngeld
Geldwerte Vorteile einer Dienstwagennutzung
Ein-Prozent-Regelung
Steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum
1. Wird die Ein-Prozent-Regelung angewandt und der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt,
erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent
des Listenpreises.
2. Hierbei handelt es sich um eine typisierende Betrachtung, bei der die tatsächlich zurückgelegten Kilometer keine Rolle
spielen.
3. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte
Steuer.
4. Dies entspricht dem Grundsatz, die Bewilligung und Ausreichung von Elterngeld zügig durchzuführen.
Vorinstanzen: SG München 12.08.2014 S 33 EG 88/13
Tenor I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014, S 33 EG 88/13, wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 1. und 5. Lebensmonat seines Sohnes J. zusteht. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darum, ob der Beklagte
zu Recht geldwerte Vorteile einer Dienstwagennutzung im Bezugszeitraum als Einkommen angerechnet hat.
Der 1978 geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am 6.9.2012 geborenen Kindes J. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem
Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist nichtselbstständig für die S. GmbH in B. erwerbstätig. Am 5.11.2012 beantragten
beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld für J., die Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat,
der Kläger für den ersten und fünften Lebensmonat (= Zeitraum 6.9. bis 5.10.2012 und 6.1. bis 5.2.2013). Der Ehefrau des Klägers
bewilligte der Beklagte antragsgemäß Elterngeld mit vorläufigem Bescheid vom 6.12.2012.
Mit vorläufigem Bescheid vom 04.12.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst Elterngeld in Höhe von 1.050,89 Euro monatlich.
Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Gehaltsmitteilungen für den Bemessungszeitraum September 2011 bis August
2012 ermitteltes, vorgeburtliches monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 3.953,14 Euro, auf das er gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein monatliches Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 1.083,24 Euro anrechnete. Bei diesem Einkommen handelte es
sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 364 Euro monatlich sowie für Fahrten Wohnung/Arbeit
in Höhe von 840,84 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.
Mit vorläufigem Neufeststellungsbescheid vom 14.12.2012 wurde der Elterngeldanspruch nach Nachweis des Einkommens im ersten
Lebensmonat neu festgestellt. Aufgrund eines höheren Steuerabzugs im ersten Lebensmonat errechnete sich nunmehr ein anzurechnendes
monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 904,04 Euro und damit ein monatlicher Elterngeldanspruch in Höhe von 1.167,37
Euro. Mit Bescheid vom 25.3.2013 stellte der Beklagte den Elterngeldanspruch endgültig fest und bewilligte nunmehr ein Elterngeld
in Höhe von 1169,69 EUR bei einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen in dem Bezugsmonaten aus geldwerten Vorteilen
in Höhe von 900,48 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 23.4.2013 Widerspruch ein, der vom Steuerberater seines Arbeitgebers
mit Schreiben vom 16. Mai 2013 begründet wurde. Der monatlich zu besteuernde geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines auch
für private Zwecke überlassenen Firmenwagens betrage, soweit kein Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Prozent des Bruttolistenpreises
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Bewertung des geldwerten Vorteils sei eine typisierende Betrachtung, die für das Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber
angewendet werden könne. Dass diese steuerliche Fiktion des Zuflusses eines geldwerten Vorteils aber während der Elternzeit
kein Einkommen im Sinne des BEEG darstelle, habe das SG Stuttgart mit Urteil vom 19.3.2012, Az.: S 17 EG 6737/10 entschieden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2013 zurück. Der Kläger habe
im Bezugszeitraum weiterhin über einen Firmenwagen, dessen Nutzung mit monatlich 1204,84 EUR als laufender Bezug versteuert
wurde, verfügt. Er habe laut Gehaltsabrechnungen damit im Bezugszeitraum über Einkommen verfügt, welches auf das Elterngeld
anzurechnen und als Ausübung einer Teilzeittätigkeit zu werten sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.7.2013 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage und begehrt die Berechnung
seines Elterngeldanspruchs ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens. § 2 Abs. 3 BEEG sei dahingehend auszulegen, dass zur Erwerbstätigkeit die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gehöre. Der bloße Zufluss des
geldwerten Vorteils in Form einer Dienstwagennutzung genüge nicht. Arbeitsvertraglich habe er keinen Anspruch auf die Fortgewährung
der Dienstwagennutzung, sie beruhe vielmehr auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers, wobei die Zurverfügungstellung keine
Vergütung für vergangene Arbeitsleistungen darstellen solle. Bei nachträglicher Vertragserfüllung gelte nach der Rechtsprechung
des BSG das modifizierte Zuflussprinzip. Vorliegend ließen sich die geldwerten Vorteile zwar nicht einer bestimmten Arbeitsleistung
zuordnen, sie seien aber in einer Zeit gezahlt worden, in der keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Solche Einnahmen
seien zu behandeln wie beliebige Einnahmen aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften. Der Beklagte verweist
darauf, dass eine Einkommensermittlung auch dann stattfinde, wenn in der Bezugszeit leistungsunabhängige fortlaufende Bezüge,
etwa in Form von Sach- oder Dienstleistungen gewährt würden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.8.2014 abgewiesen. Der Kläger habe dem Grunde nach unstreitig Anspruch auf Elterngeld
für J. im ersten und fünften Lebensmonat. Der Beklagte habe auch das vorgeburtliche Durchschnittseinkommen korrekt ermittelt
und hieraus den auf den Maximalbetrag in Höhe von 1800 EUR gedeckelten Elterngeldanspruch errechnet. Der Beklagte habe aber
zu Recht auf diesen Anspruch Einkommen aus geldwerten Vorteilen gemäß § 2 Abs. 3 BEEG in Höhe von 1204,84 EUR monatlich angerechnet und hieraus rechnerisch korrekt einen Elterngeldanspruch in Höhe von 1169,69
EUR errechnet. Die geldwerten Vorteile aus den regelmäßigen Sachbezügen "Dienstwagen" und "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"
seien als Arbeitslohn zu qualifizieren, denn es seien Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden.
Die Definition von "Arbeitslohn" setze nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht werde. Diese Einkünfte seien deshalb
wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens auch beim nachgeburtlichen Einkommen anzurechnen. Anderes ergebe sich
auch nicht daraus, dass § 2 BEEG "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG und § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes sei es vor allem, Familien bei der Sicherung
ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks. 16/1889,
S. 2, 15; BT-Drucks. 16/2454, S. 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, solle
einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des
Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S. 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern
keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen sei das Elterngeld demnach
dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (ständige Rechtsprechung,
vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3.12.2009, B 10 EG 3/09 R, [...], Rn. 33). Eines Ersatzes bedürfe es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt würden. In einem solchen
Fall bedürfe es insoweit keiner Sicherung des zuletzt prägenden Lebensstandards. Dies gelte bei Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten modifizierten Zuflusstheorie allerdings nicht für Einkünfte, die
nach der Geburt zufließen, jedoch bereits zuvor erarbeitet worden sind (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 30.9.2010, B 10 EG 19/09 R). Um solche Einkünfte handele es sich vorliegend jedoch nicht. Die geldwerten Vorteile habe der Kläger vielmehr im und für
den Elterngeldbezugszeitraum bezogen, nicht für eine bereits zuvor erbrachte (oder später zu erbringende) Arbeitsleistung.
Er habe es demnach im Bezugszeitraum "erarbeitet", auch wenn er hierfür keine Arbeitskraft aufwenden musste (vgl. ebenso:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2013, L 11 EG 1995/12, [...], Rn. 28). Diesen geldwerten Vorteil habe der Beklagte zutreffend anteilig in den Bezugsmonaten berücksichtigt. Dies
gelte zur Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht nur für den geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger
in Form von 1 % des Bruttolistenpreises in Höhe von 364 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet werde, sondern auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die pro Kalendermonat 0,03 % des
Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 840,84 Euro in Ansatz gebracht würden. Zwar möge der Kläger tatsächlich für die im Bezugszeitraum nicht angefallenen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Korrektur über einen entsprechenden
Werbungskostenabzug vornehmen dürfen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2010, Az. VI-R-57/09, [...]). Allerdings sehe
das BEEG für die Höhe des Elterngelds sowohl im Bemessungs- als auch im Bezugszeitraum eine pauschalierende Berechnung des zu berücksichtigenden
Einkommens vor, indem es in § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf die positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte der darin explizit genannten Einkunftsarten abstelle und hiervon
unter anderem pauschal einen Werbungskostenabzug bzw. einen Abzug für Steuern - gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG fiktiv ("Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer ...") vornimmt. Nachträgliche Korrekturen
nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs seien nicht vorgesehen. Diese Vorgehensweise sei zur Überzeugung des Gerichts
im Hinblick auf das Ziel einer schnellen Ausreichung des Elterngeldes zeitnah nach der Geburt sachlich gerechtfertigt.
Am 18.9.2014 hat der Kläger hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, ohne diese schriftsätzlich zu
begründen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides
vom 25.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2013 zu verurteilen, für den am 6.9.2012 geborenen Sohn J. Elterngeld
für den 1. und 5. Lebensmonat ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens zu gewähren,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen
Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem BEEG vom 5.12.2006 in der ab dem 1.1.2011 gültigen Fassung. Das BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.9.2012 mit seinen grundlegenden Änderungen zur
Einkommensermittlung gilt erst für Geburten ab 1.1.2013.
Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.06.2013 nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat rechtlich zutreffend die dem Kläger im Bezugszeitraum in den jeweiligen
Gehaltsmitteilungen ausgewiesenen geldwerten Vorteilen aus regelmäßigen Sachbezügen (Dienstwagen) in Höhe von monatlich 1204,84
EUR als Einkünfte aus Arbeitslohn qualifiziert, weil es sich dabei um Einkünfte handelt, die dem Kläger aus dem Dienstverhältnis
zugeflossen sind. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.8.2014
verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere handelt es sich auch nicht um nachgezahltes Arbeitsentgelt für zuvor erbrachte Leistungen, das nach der modifizierten
Zuflusstheorie einem außerhalb des Bezugszeitraumes liegenden Zeitraum zuzuordnen wäre. Denn dem Kläger stand der Dienstwagen
unstreitig während seiner Elternzeit zur Verfügung. Zutreffend hat das SG auch nicht zwischen dem geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger in Form von 1 % des Bruttolistenpreises
in Höhe von 364,- EUR monatlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet wurde, und den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG 840,84 Euro monatlich in Ansatz gebracht wurden, unterschieden. Wird die Ein-Prozent-Regelung angewandt und der Dienstwagen
- wie hier - auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils
für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Hierbei handelt es sich um eine typisierende
Betrachtung, bei der die tatsächlich zurückgelegten Kilometer keine Rolle spielen. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche
Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer. Dies entspricht - wie das
SG zutreffend ausführt - dem Grundsatz, die Bewilligung und Ausreichung von Elterngeld zügig durchzuführen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 SGG.
|