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LSG Bayern, Urteil vom 07.12.2016 - 12 EG 70/15
Elterngeld Beteiligungseinkünfte Auf den Bezugszeitraum anteilig umgerechnete Einkommen Einnahme-Überschussrechnung
1. Nach § 2d BEEG ist hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zunächst festzustellen, dass diese sowohl für den Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch für den Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gilt.
2. Bei den insoweit heranzuziehenden Einkommensnachweisen wird aber eine klare Unterscheidung dahingehend getroffen, dass für die Gewinneinkünfte im Bemessungszeitraum die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne maßgeblich sind (§ 2d Abs. 2 BEEG), während für die Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum die in einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, enthaltenen Gewinne maßgebend sind.
3. Der Grund für diese besonderen Vorgaben für die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit liegt nach Auffassung des Gesetzgebers darin, dass der Steuerbescheid im Bezugszeitraum nicht als maßgeblicher Nachweis herangezogen werden kann, da das auf den Bezugszeitraum anteilig umgerechnete Einkommen, das die elterngeldberechtigte Person im jeweiligen Veranlagezeitraum hat, keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das Einkommen im Bezugszeitraum erlaubt.
4. Angesichts des klaren, einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 2d Abs. 3 BEEG und des ebenso eindeutigen dahinter stehenden Willens des Gesetzgebers ist für die Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte auf eine mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG genügende Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (sog. Überschussrechnung) zurückzugreifen, ein Rückgriff auf den Steuerbescheid ist ausgeschlossen.
Normenkette:
BEEG § 1 Abs. 1
,
BEEG §§ 2 ff.
,
BEEG § 2 Abs. 3
,
BEEG § 2d Abs. 3
,
EStG § 4 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.11.2015 S 5 EG 10/15
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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