Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 28.01.2015 - 12 KA 15/13
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Bindung der Prüfgremien an die Bestimmungen Prüfvereinbarung
1. Die Prüfgremien sind bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich an die Bestimmungen der Prüfvereinbarung gebunden und haben grundsätzlich keine Verwerfungskompetenz in Bezug auf die durch die Prüfvereinbarung zwingend vorgegebene Prüfmethode. Weder Regressmaximierung noch geringer Verwaltungsaufwand rechtfertigen ein Abweichen von einer vom Normgeber vorgegebenen Prüfmethode.
2. Nur soweit die Vorschriften in der Prüfvereinbarung gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere mit den bundesrechtlichen Vorgaben zur effektiven Überwachung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Leistungserbringer nicht vereinbar sind, können die Prüfgremien im Einzelfall mit besonderer Begründung auf eine andere Prüfmethode ausweichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
PV § 15 Abs. 1
,
PV § 15 Abs. 4
,
PV § 5
,
SGB V § 106 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG München 20.11.2012 S 38 KA 1462/11
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Beigeladenen zu 1) sowie die Anschlussberufungen des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.11.2012 abgeändert. Die Widerspruchsbescheide jeweils vom 28.11.2011 betreffend die Quartale 1 und 2/06 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Widersprüche der Krankenkassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
II.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: