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LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - 12 KA 209/14
Vergütung von ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus Bereitschaftsdienstpauschalen nach den GOP 95606 und 95607 Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten Reduzierung des Vergütungsanspruchs
1. Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden, da infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts entsprechend anzuwenden sind.
2 Die Gleichstellung bewirkt nicht allein die Anwendung der für Vertragsärzte geltenden Honorarregelungen im engeren Sinne, sondern auch die entsprechende Geltung der übrigen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts.
3. Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
4. Auch eine mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung ist nicht zulässig.
5. Auch wenn danach die Ermessensfreiheit beim Abschluss und der Inhaltsbestimmung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und im Besonderen von Strukturverträgen weit angelegt ist, so unterliegen die öffentlich-rechtlichen Vertragsparteien gleichwohl den durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen.
Normenkette:
GOP Nr. 95606 f.
,
SAGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 120 Abs. 3 S. 2
,
GG Art 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 24.10.2014 S 49 KA 539/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2014 und die Honorarbescheide der Beklagten vom 16. November 2011 und 15. Februar 2012 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25. April 2012 und 20. Juni 2012 aufgehoben, soweit die Bereitschaftsdienstpauschalen nach den GOP 95606 und 95607 abgesetzt wurden und die Beklagte verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut über die Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale 2/2011 und 3/2011 zu entscheiden.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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