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LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2009 - 12 KA 24/08
Zulässigkeit der Erhebung einer Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen durch die Kassenärztliche Vereinigung
Die Erhebung von Umlagen in einem Hundertsatz aus der vertragsärztlichen Vergütung, insbesondere für Maßnahmen bzw. Investitionen zur Sicherstellung der Versorgung (insbesondere Organisation und Durchführung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Errichtung von Bereitschaftspraxen) ist rechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG München 27.07.2004 S 42 KA 1543/02
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2004 hinsichtlich der Aufhebung der Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen in den Quartalen 4/00, 1/01 und 3/01 aufgehoben und die Klagen werden insoweit abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel.
Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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