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LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2014 - 12 KA 5022/14
Überprüfung eines Schiedsspruchs zur Festlegung der Gesamtvergütung in der vertragszahnärztlichen Versorgung; Beurteilungsspielraum der Gesamtvertragsparteien und die Landesschiedsämter
1. § 89 Abs. 1 S. 1 SGB V ermächtigt das Landesschiedsamt zu einer vertragssubstituierenden Gestaltung der Gesamtverträge bzw. der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V an Stelle der Gesamtvertragsparteien, wobei diese Gestaltungsermächtigung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben begrenzt ist und wie die die Gesamtvertragsparteien steuernden §§ 85, 87a SGB V weder im Rechtssinne prognostische noch planerische Elemente enthält, da die Gesamtvergütung jeweils nur kalenderjährlich festgesetzt wird, wie sich aus der Gesamtstruktur der §§ 85, 87a SGB V sowie dem Prinzip der Vorjahresanknüpfung ergibt, und bezüglich der Veränderung an bereits vorliegenden Daten angeknüpft wird, nicht an einer zu erwartenden Entwicklung.
2. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität hat nach der aktuellen Rechtslage keinen Vorrang vor den in § 85 Abs. 3 S. 1 SGB V genannten Kriterien.
3. Dennoch ist ein Überschreiten der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V nur dann jeweils nach dem Ermessen der Gesamtvertragsparteien bzw. des Landesschiedsamts möglich, wenn die Überschreitung nach Abwägung mit den in § 85 Abs. 3 S. 1 SGB V genannten Kriterien erforderlich ist, um eine angemessene Berücksichtigung der in § 85 Abs. 3 S. 1 SGB V genannten Kriterien zu gewährleisten.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB V § 71 Abs. 3
, ,
SGB V § 85 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 3
, ,
SGB V § 87a
,
SGB V § 89 Abs. 1 S. 1
, ,
SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
I.
Auf die Klage wird der Beschluss des Landesschiedsamts für die vertragszahnärztliche Versorgung in Bayern vom 26. Februar 2014, aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag der Beigeladenen vom 21.11./18.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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