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LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2009 - 12 KA 550/07
Sonderbedarfszulassung eines Kinderchirurgen zur vertragsärztlichen Versorgung; Ermittlungsumfang der Zulassungsgremien
Bei der Frage, ob ein lokaler bzw. besonderer Versorgungsbedarf im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V vorliegt, der die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in dem betroffenen Versorgungsbereich unerlässlich macht, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung der Begriffe "lokaler Versorgungsbedarf" und "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten sind und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (hier: Antrag auf Sonderbedarfszulassung eines Kinderchirurgen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
ÄBedarfsplRL § 24
,
ÄBedarfsplRL § 26
,
ÄBedarfsplRL § 4
Vorinstanzen: SG München 06.07.2007 S 39 KA 356/07
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2007 sowie der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2007 aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 6 vom 1. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte Oberpfalz vom 1. Oktober 2006 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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