Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Verordnungsfähigkeit von Aminolävulinsäure als Sprechstundenbedarf
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um einen Regress betreffend die Verordnung von Sprechstundenbedarf wegen unzulässiger Verordnung.
Der Kläger, der damals als Urologe an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teilgenommen hat und Belegbetten im Kreiskrankenhaus
A-Stadt hatte, hat im Quartal 3/01 u.a. Uralyt U für 3,96 EUR und Aminolaevulinsäure (ALS) im Werte von 1.633,28 EUR als Sprechstundenbedarf
verordnet. Am 25. Juni 2003 stellte die Beigeladene zu 2) einen Regressantrag, weil die vorgenannten Präparate nicht über
Sprechstundenbedarf verordnungsfähig seien.
Der Prüfungsausschuss gab in seiner Sitzung vom 19. November 2003 (Bescheid vom 15. April 2004) dem Regressantrag statt und
führte zur Begründung aus, ALS könne bei der Diagnostik und Therapie von Blasentumoren eingesetzt worden. Der Einsatz im Rahmen
der Ziffer 1803 EBM 96 sei jedoch nur im stationären Bereich erfolgt. Nach Ziffer 1 Nr. 3 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung
dürfe Sprechstundenbedarf aber nur für ambulante Behandlungen verwendet werden. Die Anwendung bei stationären - auch belegärztlichen
- Behandlungen sei nach Ziffer 3 Nr. 5 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung nicht zulässig. Uralyt U sei als Nichtarzneimittel
nicht verordnungsfähig.
Der Kläger hat dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, nach der Argumentation des Prüfungsausschusses
könne ALS nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1803 EBM 96 eingesetzt werden. Er verweise auf eine Arbeit von
Zack aus dem Jahr 2003, in der dieser nachweise, dass ALS insbesondere auch als diagnostisches Benefit zu verstehen sei, bei
dem eine zusätzliche Entdeckungsrate von Karzinomen und Dysplasien von mehr als 42 % festzustellen sei. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass dieses Medikament auch im Zusammenhang mit den Nummern 1784 und 1785 EBM 96 gerechtfertigt sei. Uralyt U
sei nach der Roten Liste ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
Der beklagte Beschwerdeausschuss wies mit Bescheid vom 14. Juli/14. Oktober 2004 den Widerspruch zurück. Nach § 18 der Prüfungsvereinbarung
sei zu beurteilen, ob ein Vertragsarzt unzulässig verordneten Sprechstundenbedarf bezogen habe. ALS komme bei der photodynamischen
Diagnostik von Harnblasenkarzinomen zum Einsatz. Es sei ein Verfahren zur besseren Identifikation von malignen Schleimhautveränderungen
in der Harnblase. Präoperativ werde ALS in die Harnblase instilliert, so dass eine spezielle Anfärbung oberflächlicher suspekter
Harnblasenkarzinomanteile entstehe. Mit eigens dafür entwickelten Spezialoptiken und Instrumentarien könne dann eine reguläre
transurethrale Blasentumorresektion mit leichter Identifizierung der Tumorareale durchgeführt werden. Nach einem Landesrundschreiben
der Beigeladenen zu 1) aus 1/1999 könnten Vertragsärzte hierbei die Gebührenordnungsziffern 1784, 1785 und 1803 EBM 96 abrechnen.
Der Kläger habe die Position 1784 (Zystoskopie, ggf. einschließlich Urethroskopie und/oder Probeexzisionen, ggf. einschließlich
Schlitzung des Harnleiterostiums bei der Frau, 700 Punkte) und 1785 (dieselbe Leistung beim Mann, 1000 Punkte) jeweils 41-mal
angesetzt. Die Ziffer 1803 (Zuschlag zu Nrn. 1784 und 1785 für zusätzlichen transurethralen Eingriff in der Harnblase zur
Entfernung von Fremdkörpern und/oder großen Tumoren, 1200 Punkte) fehle in der ambulanten Abrechnung. Stationär werde sie
10-mal geltend gemacht. Da ALS ein Diagnostikum sei, sei die Ziffer III.1 b der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (Mittel zur
Diagnostik und Therapie) zu beachten. Unter den dort als über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig aufgeführten Mitteln befinde
sich die ALS bzw. ein Überbegriff nicht. Hingegen seien als nicht verordnungsfähig aufgeführt "Kosten für Reagenzien, Substanzen
und Materialien für Laborleistungen". Derartige Kosten seien ausnahmslos mit den Gebühren abgegolten. Eingeschlossen seien
auch die Kosten aller "Substanzen", die mit ihrer Anwendung verbraucht seien. Daraus sei abzuleiten, dass für Aminolaevulinsäure
entstandene Kosten mit den Ziffern 1784, 1785 und 1803 EBM 96 abgegolten seien. Weil es sich bei ALS um ein Diagnostikum handle,
sei die Verordnung auf Einzelrezept unzulässig. Sofern der Kläger ALS stationär verwende (s. Ansätze der Nr. 1803), greife
III Abs. 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Danach sei der Sprechstundenbedarf nur ambulant verwendbar. Eine Sachkostenabrechnung
des Mittels sei nicht vorgesehen. Insoweit fehle es an einer vertraglichen Regelung. Der Bezug von ALS sei somit eine Selbstzahlerleistung
der Patienten. Gerade im Hinblick auf die hohen Kosten - die Gebührenziffern 1784, 1785 und 1803 EBM 96 deckten den Apothekenpreis
des Mittels nicht ab - empfehle es sich, bis auf Weiteres die Diagnostik über Privatrezept zu verordnen. Die Krankenkassen
sollten dann im Einzelfall über eine eventuelle Kostenübernahme entscheiden. Ungeachtet dessen mache die Diagnostik mit dem
floureszierend wirkenden Mittel nur dann Sinn, wenn zeitnah eine Operation vorgenommen werde. Nur dann sei gewährleistet,
das krebshaltige Gewebe auch zu treffen. Ambulant sei die Nr. 1803 EBM 96 nicht abgerechnet worden.
Zu Uralyt U führte der Ausschuss aus, laut Rezeptblatt habe der Kläger nur ein Indikatorpapier verwendet. Nach §
31 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) hätten die Versicherten nur Anspruch auf Arzneimittel. Uralyt U gelte als medizinisch-technisches Hilfsmittel und sei demzufolge
nicht verordnungsfähig. Bei der Entscheidung nach § 18 der Prüfungsvereinbarung (PV) stehe den Prüfgremien kein Ermessenspielraum
zu. Wirtschaftliches Verhalten in anderen Bereichen der vertragsärztlichen Tätigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Der
Regress betrage unter Berücksichtigung von 10 % Apothekenrabatt 1.539,01 EUR.
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 10. April 2006 unter Bezugnahme auf die
Gründe des Widerspruchsbescheids gemäß §
136 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das am 31. Juli 2006 zugestellte Urteil durch seine Bevollmächtigten am 25. August 2006 Berufung eingelegt.
Diese haben zur Begründung vorgetragen, die Berufung beziehe sich ausschließlich auf den Regress für Aminolaevulinsäure. Der
Beklagte versuche, die Nichtverordnungsfähigkeit der ALS mit Abschnitt III.1 b der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu begründen.
Nach diesseitiger Rechtsauffassung sei aber zunächst gemäß Ziffer 2 Nr. 5 der Vereinbarung davon auszugehen, dass in den berechnungsfähigen
vertragsärztlichen Leistungen, soweit nichts anderes bestimmt sei, enthalten seien:
allgemeine Praxiskosten
Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind,
Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltuben, Einmalsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter,
Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten,
Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialen für Laboratoriumsuntersuchungen,
Kosten für Filmmaterial und Radionuklide.
Insoweit sei eine Verordnung von Sprechstundenbedarf nicht zulässig.
Bei den Leistungen nach EBM-Nrn. 1784 und 1785 handle es sich aber ausschließlich um Zystoskopien, für deren Durchführung
die ALS nicht verwendet werde. Da die Anwendung von ALS auch nicht im Laborkapitel des EBM erwähnt werde, könne es sich auch
nicht um eine Laborleistung handeln. Folglich seien die Ausschlusskriterien der Ziffer II.5 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung
für die Anwendung der ALS nicht gegeben. Eine Verordnung müsse daher möglich sein.
Die Anlage zu Abschnitt III.1 b sei nach diesseitiger Rechtsauffassung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Danach seien
nämlich nicht verordnungsfähig: "Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laborleistungen". Derartige Kosten
seien ausnahmslos mit den Gebühren abgegolten. Abgegolten seien auch die Kosten aller Substanzen, die mit ihrer Anwendung
verbraucht seien. Dazu gehörten Nährböden, Zellkulturen und auch Tiere und Tierteile, die für bestimmte Laboruntersuchungen
benötigt würden. Darunter falle die ALS nicht. Es handle sich nicht um eine verbrauchte Substanz im Sinne dieser Vorschrift,
da diese Bestimmung, wie aus dem nachfolgenden Text eindeutig ersichtlich sei, ausschließlich auf Laborleistungen (Mikrobiologie)
ausgelegt sei. Es sei in der Literatur unstreitig, dass die frühzeitige Diagnostik möglicher Harnblasenkarzinome mit ALS indiziert
sei (z.B. Aufsatz von Zack).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.04.2006 sowie den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 15.03.2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses vom 14.10.2004 insoweit aufzuheben, als er für die Verordnung von Aminolaevulinsäure
in Regress genommen wurde.
Hilfsweise beantragt er,
ein unabhängiges Gutachten über die Notwendigkeit der Behandlung und die Wege der Verordnung von ALS einzuholen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts sowie die Berufungsakte vor, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht wurden und auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Abs.1
SGG) ist zulässig; aber unbegründet.
Die Prüfungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den bayerischen Krankenkassenverbänden bzw.
den Landesvertretungen der Ersatzkassenverbände über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch
die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse bei der Kassenärztlichen Vereinigung (PV) in der hier noch anzuwendenden Fassung ab
dem 2. Quartal 1999 enthält in § 18 unter der Überschrift "Verfahren in besonderen Fällen" eine spezielle Regelung über Verfahren
bei Anträgen der Krankenkassen wegen nichtverordnungsfähiger Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und unzulässig verordnetem Sprechstundenbedarf.
Nach § 18 Abs.1 sind bei entsprechenden Regressen, nach Durchführung eines speziellen Verfahrens letztlich die Prüfinstanzen
für die Frage zuständig, ob nicht verordnungsfähige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnet wurden bzw., worum es im vorliegenden
Fall geht, ob Präparate unzulässig als Sprechstundenbedarf angefordert wurden. Bei dieser Prüfung steht den Prüfinstanzen
ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum und ein Ermessensspielraum nicht zu. Entscheidend ist vielmehr
allein die Frage, ob ein in Regress genommenes Medikament verordnungsfähig ist oder nicht.
Dies ist bei der hier allein noch streitigen Aminolaevulinsäure nicht der Fall. Welche Medikamente über Sprechstundenbedarf
verordnet werden können, ist in der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayerns und den bereits oben genannten Krankenkassenverbänden vom 1. April 1999 abschließend geregelt. Nach III.1.
dieser Vereinbarung gelten als Sprechstundenbedarf nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im
Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Berechtigten zur Verfügung
stehen. Nach III.1. Satz 2 ist bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf die zu dieser Regelung beschlossene Anlage zu beachten.
In dieser sind die als Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Artikel im Einzelnen aufgeführt. Unter Buchstabe a finden sich
die Verbandstoffe und Nahtmaterial, unter b Mittel zur Diagnostik und Therapie. Dazu gehört nach dem Verwendungszweck auch
die hier streitgegenständliche Aminolaevulinsäure. Diese ist aber weder bei den verordnungsfähigen noch bei den nichtverordnungsfähigen
Mitteln namentlich aufgeführt. Insbesondere ist der Klägerseite darin zuzustimmen, dass es sich nicht um ausdrücklich als
nichtverordnungsfähig bezeichnete Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laborleistungen handelt, denn die
streitgegenständliche Aminolaevulinsäure findet bei in vivo Untersuchungen Anwendung.
Auch aus II.5. der Sprechstundenbedarfsvereinbarung lässt sich der Ausschluss nicht ohne weiteres ableiten, da es sich weder
um allgemeine Praxiskosten, noch um Kosten, die unmittelbar durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen
entstehen, noch um Kosten für einmal verwendbare Spritzen, Kanülen usw., noch um Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien
für Laboratoriumsuntersuchungen oder für Filmmaterial und Radionuklide handelt.
Am ehesten ist die Anwendung der Aminolaevulinsäure in Zusammenhang mit Zystoskopien nach Nrn. 1784 und 1785 EBM 96 mit der
Verwendung von Kontrastmitteln vergleichbar, da beide Verfahren der Verbesserung der Erkennbarkeit bei der Diagnostik dienen.
Hierzu enthält Ziffer II.5. eine besondere Bestimmung, in der es heißt, die pauschale Abgeltung der Kosten für Röntgen-, MRT-
und Ultraschallkontrastmittel, soweit diese nicht in den berechnungsfähigen Leistungen enthalten sind, sowie die Kosten der
für die Kontrastmitteleinbringung notwendigen Materialien bzw. die Verordnung von Röntgen-, MRT- und Ultraschallkontrastmitteln
im Einzelfall auf den Namen des Patienten zu Lasten der zuständigen Krankenkasse ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
Eine solche Vereinbarung besteht bis heute bezüglich der ALS nicht.
Daraus folgt, dass die Verwendung von ALS nicht den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden kann, insbesondere dass dieses
Präparat nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden kann. Auf die Frage der medizinischen Sinnhaftigkeit der Verwendung
von ALS bei der Zystoskopie kommt es nicht an, so dass dazu auch kein Gutachten einzuholen war.
Die Prüfinstanzen haben damit, zumindest im Ergebnis, den Kläger wegen der Verordnung von ALS als Sprechstundenbedarf zu Recht
in Regress genommen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.