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LSG Bayern, Beschluss vom 05.10.2015 - 12 KA 83/15
Festlegung des Inhalts eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung einer Schiedsperson
1. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens um die Rechtmäßigkeit des von der Schiedsperson festgesetzten Vertrages kann die Pflicht zur Umsetzung des Vertrages nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 86b Abs. 2 SGG beseitigt werden, nicht aber durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
2. Nach den in § 89 SGB V entwickelten Maßstäben unterliegt auch die Entscheidung der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.
3. Dass ein Hausarztvertrag jedenfalls auch in der Form eines Vollversorgungsvertrages vereinbart werden kann, der die bisherige Regelversorgung nach § 73 SGB V umfasst und diese nicht lediglich ergänzt, unterliegt keinem Zweifel.
4. Zulässig ist grundsätzlich aber auch die Festsetzung eines unvollständigen "Vertragstorso".
5. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke in einem regelungsbedürftigen Punkt der vertraglichen Regelung.
Fundstellen: NZS 2016, 102
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
HzV-Vertrag 2015 § 12 Abs. 1
,
SGB V § 73b Abs. 1
,
SGB V § 73b Abs. 4
,
SGB V § 73b Abs. 4a
,
SGB V § 73b Abs. 5 S. 1 Halbs. 1
, ,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 24.06.2015 S 21 KA 620/15 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.6.2015, Az. S 21 KA 620/15 ER, aufgehoben, soweit das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hat, und der Antrag der Antragstellerin auch insoweit abgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.

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