Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG.
Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (S 11 AS 1279/17) hatte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 Untätigkeitsklage erhoben, die auf Bescheidung eines Widerspruchs vom 21.7.2017
gegen den Bescheid vom 7.7.2017 gerichtet war. Zur Begründung der Untätigkeitsklage trug der Beschwerdeführer vor, dass der
Beklagte bislang den Widerspruch der Klägerin nicht innerhalb der Frist des §
88 Abs.
2 SGG beschieden habe. Ein sachlicher Grund für die Untätigkeit des Beklagten sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, weshalb
Klage geboten sei. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin.
Am 22.11.2017 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem er den Widerspruch der Klägerin wegen Verfristung als
unzulässig zurückwies. Gleichzeitig beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2017, die Klage abzuweisen. Zu dem Schreiben
des Beklagten forderte das Gericht den Beschwerdeführer am 23.11.2017 zur Stellungnahme auf und bestimmte Termin zur mündlichen
Verhandlung des Rechtsstreits am 5.12.2017. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 erklärte die Klägerin durch den Beschwerdeführer
den Rechtsstreit für erledigt und beantragte zugleich eine Kostengrundentscheidung gemäß §
193 SGG. Den Antrag auf Kostengrundentscheidung erklärte der Beschwerdeführer am 11.12.2017 für erledigt.
Mit Beschluss vom 30.11.2017 gewährte das Sozialgericht (SG) der Klägerin Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Am 6.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 678,30 EUR festzusetzen.
Dabei setzte er eine Verfahrensgebühr von 550,00 EUR sowie eine Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR an.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG setzte mit Beschluss vom 18.12.2017 die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 107,10 EUR,
im Einzelnen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV:
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75,00 €
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Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV:
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15,00 €
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Nettobetrag:
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90,00 €
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Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV:
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17,10 €
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Gesamtbetrag:
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107,10 €
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 75,00 Euro abzugelten sei, weil es sich bei einer Untätigkeitsklage um eine der einfachsten Tätigkeiten eines
Rechtsanwalts handle. Im Wesentlichen beschränke sich die Tätigkeit auf die Prüfung der Frist und die Einlegung der Klage.
Die Untätigkeitsklage sei hier mit sieben Zeilen begründet worden. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
seien als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Klägerin im Vergleich zu
anderen Klagen vor Gericht ebenfalls weit unterdurchschnittlich gewesen. Es sei auch von deutlich unterdurchschnittlichen
Einkommensverhältnissen auszugehen. Insgesamt handle es sich um einen deutlich unterdurchschnittlichen Fall, der mit einer
Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 75,00 Euro ausreichend entschädigt sei.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28.12.2017 Erinnerung eingelegt. Nach seiner Auffassung sei die Verfahrensgebühr in
beantragter Höhe angemessen.
Mit Beschluss vom 28. März 2018 wies das SG die Erinnerung zurück. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der Arbeitsaufwand in der vorliegenden Untätigkeitsklage, sei
als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der Bearbeitung sei ebenfalls
als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit sei als unterdurchschnittlich zu bewerten,
da im Rahmen einer Untätigkeitsklage der Rechtsanspruch in der Sache selbst nicht durchgesetzt werden könne, sondern es um
die Rechtswegeröffnung gehe und zudem nicht erkennbar sei, dass die Klägerin durch die verspätete Verbescheidung ihres unzulässigen
Widerspruchs in tatsächlicher, ideeller, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besonders betroffen gewesen sei.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin stufte das SG auch als deutlich unterdurchschnittlich ein, ebenso wie das Haftungsrisiko des Beschwerdeführers. Unter Abwägung der genannten
entscheidenden Bemessungskriterien komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass als "objektiv" richtige Gebühr grundsätzlich hier
die Verfahrensgebühr nur in Höhe der Mindestgebühr entstanden sei. Weil der Beschwerdeführer zudem die Terminsbestimmung sowie
die Abladung habe entgegennehmen müssen, könne die in der Festsetzung vom 18.12.2017 bestimmte Höhe der Verfahrensgebühr aber
noch als sachgerecht angesehen werden.
Seine dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht begründet.
Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen
Klageverfahrens des SG mit dem Az.: S 11 AS 1278/17 verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1) Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG). Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
2) Zur Anwendung kommen für die Gebührenfestsetzung die Regelungen des RVG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) (RVG a.F.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG für die Klage ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.
3) Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
4) Zwischen den Beteiligten unstreitig ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren L 12 SF 174/18 ist nur Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG bei einer Untätigkeitsklage. Zum Streitgegenstand zählt auch die darauf fallende Umsatzsteuer.
Der dem Beschwerdeführer zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. Zentrale Bedeutung hat bei der Gebührenfestsetzung § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den
Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs
(vgl. die Entscheidung des 15. Senats des BayLSG vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung
von PKH geltend macht (a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über
die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien
des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen
entspricht. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt,
wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a.a.O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung
der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.
Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des §
315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält
der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der
Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des 15.
Senats, m.w.N.; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 14, Rdnr. 12, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 14, Rdnr. 24).
Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom
Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, zu Grunde zu legen (vgl. Mayer, a.a.O., Rdnr.
10; Hartmann, a.a.O., Rdnr. 14). Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG reicht von 50,00 EUR bis 550,00 EUR, die Mittelgebühr beträgt 300,00 EUR.
Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrensgebühr ist nicht verbindlich. Auch
unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe von 550,00 EUR nicht
billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer
gebunden zu sein. Die von dem Kostenbeamten festgesetzte und durch das SG bestätigte Gebühr in Höhe von 75,00 EUR ist demgegenüber aber zu niedrig angesetzt. Die Verfahrensgebühr ist vielmehr mit
der halben Mittelgebühr zu berücksichtigen.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen
(Satz 3). Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Wie weit eine übliche Untätigkeitsklage von einem
durchschnittlichen sozialrechtlichen Verfahren abweicht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (doppelte Mindestgebühr,
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2014, L 19 AS 2043/14 B und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.6.2007, L 18 B 732/07 AS; vierfache Mindestgebühr, LSG Sachen, Beschluss vom 2.7.2004, L 2 B 73/03 AL-PKH; halbe Mittelgebühr, SG München, Beschluss vom 14.7.2011, S 22 SF 596/11 E; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 13.1.2014, L 2 AS 250/13 B vom 21.3.2012, L 2 AS 517/11 B und vom 6.2.2012, L 2 R 2/11 B; SG Gießen, Beschluss vom 1.8.2016, S 23 SF 48/14 E mit Anm. Loytved, jurisPR-SozR 20/2016 Anm. 6, juris; 60% der Mittelgebühr, SG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007, S 61 AS 1905/06).
Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist nach Auffassung des Senats im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der
halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV RVG (Mittelgebühr 300,00 EUR, halbe Mittelgebühr 150,00 EUR) angemessen vergütet. Der Aufwand des Rechtsanwalts für das Verfahren
ist gering, denn das Interesse des Klägers ist im Wesentlichen gerichtet auf den Erlass eines Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides
durch den Leistungsträger und nicht auf die Klärung eines materiell-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Es handelt sich um eine
einfache anwaltliche Tätigkeit. Dementsprechend beschränkt sich auch vorliegend die Klagebegründung auf die Darlegung, dass
der eingelegte Widerspruch nicht innerhalb der in §
88 SGG vorgegebenen Frist beschieden worden ist, ohne dass hierfür ein Grund vorliege. Zudem musste der Beschwerdeführer noch die
Terminsmitteilung sowie die Abladung entgegennehmen. Der Ansatz der halben Mittelgebühr berücksichtigt auch, dass es sich
bei der Untätigkeitsklage nach §
88 SGG um eine eigenständige, besondere Klageart in Form einer Bescheidungsklage handelt (SG Frankfurt, Beschluss vom 17.4.2018,
S 7 SF 300/15 E, juris; Leitherer in: Meyer/Ladewig /Leitherer,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
88 Rn. 2).
Mit der halben Mittelgebühr sind das Gespräch mit dem Mandanten, ggf. die Akteneinsicht, sowie die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift
abgegolten. Auch kann sich der Rechtsanwalt bei der Abfassung der Klageschrift nicht auf eine reine Fristenprüfung beschränken,
sondern muss zudem überprüfen, ob es Gründe für das Ausbleiben eines Widerspruchsbescheides gibt. Dabei handelt es sich um
die typischen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes vor Erhebung einer Untätigkeitsklage, die dementsprechend in der pauschalisierten
Gebührenhöhe Berücksichtigung finden. Bei dem pauschalisierenden Gebührenansatz ist es auch nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt
den Nachweis sämtlicher Einzelhandlungen führt, sofern nicht besondere Anhaltspunkte hierfür Anlass geben (so auch Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 13.1.2014, L 2 AS 250/13 B, juris). So ist es vorliegend unschädlich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise keine Akteneinsicht genommen hat.
Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG
|
150,00 EUR
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Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 EUR
|
Nettobetrag
|
170,00 EUR
|
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
|
32,30 EUR
|
insgesamt
|
202,30 EUR
|
Da der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr in Höhe der Höchstgebühr begehrt, war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).