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LSG Bayern, Beschluss vom 23.05.2018 - 12 SF 94/18
Höhe einer Terminsgebühr Umfang der anwaltlichen Tätigkeit Terminsdauer allein nicht maßgebend
1. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG heranzuziehen d.h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ggf. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes; dabei ist die Terminsdauer nur ein Kriterium.
2. Immer ist auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen.
Normenkette:
RVG §§ 45 ff.
,
RVG § 14
Vorinstanzen: SG Nürnberg 09.01.2018 S 17 SF 131/17 E
Tenor
I.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. Januar 2018 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2017 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 17 AS 536/16 wird (zusätzlich) eine Terminsgebühr von 100,00 € (zuzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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