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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2016 - 11 KA 79/15
Vertragsarztrecht Eintragung in das Arztregister Zulassung Bewerberkonkurrenz bei Nachfolgezulassungen
1. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB V und ebenso § 18 Abs. 1 Satz 3 Buchst a) Ärzte-ZV liegt die Vorstellung zugrunde, dass zunächst die Eintragung in das Arztregister erfolgt und erst danach über die Zulassung zu entscheiden ist. Das Zulassungsverfahren ist somit zweistufig aufgebaut.
2. Die Eintragung in das Arztregister bildet die erste Stufe, und auf der zweiten Stufe wird über die konkrete Zulassung entschieden.
3. Diese Abfolge ist sinnvoll, weil nur solche Ärzte und Psychotherapeuten zugelassen werden können, die die erforderliche Fachkunde erworben haben, was durch den Registerauszug belegt werden kann und muss (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 Buchst a) und b) sowie Abs. 2 Buchst c) Ärzte-ZV).
4. Auf diese Weise wird verhindert, dass der Streit, ob ein Zulassungsbewerber die in anderen Verfahren zu klärenden sachlichen Voraussetzungen erfüllt, das Zulassungsverfahren belastet.
5. Dieser Aspekt ist besonders wichtig in Fällen der Bewerberkonkurrenz bei Nachfolgezulassungen oder bei kurzfristiger Entsperrung eines Planungsbereichs.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 9
,
SGB V § 95 Abs. 9
,
SGB V § 103 Abs. 1
,
Ärzte-ZV § 16b
,
Ärzte-ZV § 18 Abs. 1 S. 3 Buchst. a)
,
Ärzte-ZV § 19
,
Ärzte-ZV § 32b
,
SGB V § 95 Abs. 2 S. 1
,
Ärzte-ZV § 18 Abs. 2c
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 12.08.2015 S 33 KA 8/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Revision wird nicht zugelassen.

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