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LSG Bayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 15 RF 14/15
Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Vergütung nach Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristunkenntnis
1. Eines Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht.
2. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd.
3. Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.
4. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen; zu begründen ist dies damit, dass eine Rechtsunkenntnis ein Verschulden nicht ausschließt.
5. Eine Beweislastumkehr in dem Sinn, dass eine Wiedereinsetzung nur dann nicht in Frage käme, wenn dem Antragsteller (durch die Staatskasse) nachgewiesen werden könnte, dass das Hindernis für die Geltendmachung seiner Vergütung oder Entschädigung bei der Antragstellung bereits seit mehr als zwei Wochen beseitigt ist, sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2
Tenor
Dem Antragsteller wird für die Geltendmachung der Vergütung für seine ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 15.09.2014 Wiedereinsetzung gewährt.

Entscheidungstext anzeigen: