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LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2016 - 15 RF 28/15
Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin; Keine Entschädigung bei selbstständiger Tätigkeit mit nur geringem zeitlichem Umfang und Bezug von Leistungen nach dem SGB II; Voraussetzungen für die Übernahme von Übernachtungskosten bei Anreise am Vortag; Keine Vertrauensschutz bei der Rückforderung einer Auszahlung in zu großer Höhe
1. Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie, sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden.
2. Gleichwohl können unbelegte Angaben zu einer selbständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall nicht völlig ungeprüft oder ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden; vielmehr muss - im Rahmen der niederschwelligen Prüfpflichten - nachgewiesen sein, dass die selbständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist.
3. Kann nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern.
Fundstellen: NZS 2016, 320
Normenkette:
JVEG § 19
,
JVEG § 2 Abs. 4 S. 1
,
JVEG § 22
,
JVEG § 4
,
JVEG § 5
,
JVEG § 6
,
SGB II
Tenor
I.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Güterichtertermin am 11.03.2014 wird auf 126,- EUR festgesetzt.
II.
Der Antragsteller hat 100,- EUR wegen zu viel ausgezahlter Entschädigung an die Staatskasse zurückzuzahlen.

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