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LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2016 - 15 RF 32/16
Vergütung für ein Gutachten aufgrund abgeschlossener Honorarvereinbarung Prüfungsumfang durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter Ablehnung von Aufträgen
1. Anders als bei Dolmetschern ist die Abrechnung von ärztlichen Sachverständigengutachten außerhalb einer Honorarvereinbarung von großer Komplexität und teilweise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was ein berechtigter Anlass für die Gerichtsverwaltung ist, derartige Vereinbarungen abzuschließen.
2. So sind marktwirtschaftliche Gründe in dem Sinn, dass einerseits der Sachverständige nach dem Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit einer vermehrten Zuziehung durch die Gerichte rechnen kann, die Gerichtsbarkeit andererseits dafür ein gewisses finanzielles Entgegenkommen des Sachverständigen im Sinn eines Mengenrabatts erwarten kann, auch ein Grund für den Abschluss von Vereinbarungen.
3. Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist daher grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist.
4. Mit dem Abschluss einer derartigen Pauschalvereinbarung akzeptiert der Gutachter aber auch, dass es Gutachten gibt, die rentabler für ihn sind, und solche, die im Einzelfall aufgrund des höheren Zeitaufwand weniger wirtschaftlich erscheinen.
5. Sollte ein Sachverständiger der Meinung sein, dass manche Gutachten für ihn nicht lukrativ genug sind, so kann er sich der Vereinbarung nicht dadurch entziehen, dass er die ihm unwirtschaftlich erscheinenden Gutachtensaufträge ablehnt und nur noch finanziell interessante Aufträge übernimmt.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 14
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 20.09.2016 wird auf 589,05 EUR festgesetzt.

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