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LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2015 - 15 RF 36/15 B
Gegenvorstellung gegen einen Beschluss zu einer zweiten Anhörungsrüge Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf Verhältnis von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
1. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf dann, wenn über seine Unzulässigkeit nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit bestehen konnte.
2. Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits durch die Einführung der Anhörungsrüge per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ausgeschlossen ist, ist jedenfalls dann - und dies ohne den geringsten Zweifel - eine Gegenvorstellung ein unstatthafter Rechtsbehelf, wenn sich diese gegen den Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge richtet; denn bereits die zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger Rechtsprechung unstatthaft.
3. Die in § 4a Abs. 4 Satz 3 JVEG vorgegebene Endgültigkeit der Entscheidung über die (erste) Anhörungsrüge und der damit bewirkte Rechtsmittelausschluss schließen neben einer weiteren Anhörungsrüge oder Beschwerde auch eine gegen den Beschluss über die (weitere) Anhörungsrüge gerichtete Gegenvorstellung aus.
4. Denn andernfalls würde durch nacheinander einzulegende Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen ein letztlich endloser Rechtsweg eröffnet.
Normenkette: ,
JVEG § 4a Abs. 4 S. 3
Tenor
I.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15, wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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