Gegenvorstellung gegen einen Beschluss zu einer zweiten Anhörungsrüge
Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf
Verhältnis von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Gründe
I.
Im Raum steht eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats zu einer zweiten Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einem
Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 296/14, lehnte der Senat eine Entschädigung des Antragstellers wegen der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 vor dem Bayer. Landessozialgericht
(LSG) im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 14 R 712/12 ab, weil weder das persönliche Erscheinen angeordnet noch der Antragsteller beim Gerichtstermin erschienen sei.
Mit Beschluss vom 30.03.2015, Az.: L 15 RF 13/15, verwarf der Senat eine gegen seinen Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 296/14, gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig, da der Antragsteller das ihm im Rahmen der Anhörungsrüge obliegende
Darlegungserfordernis nicht erfüllt habe.
Mit Beschluss vom 25.07.2015, Az.: L 15 RF 109/15, verwarf der Senat eine weitere Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig,
da eine zweite Anhörungsrüge nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unstatthaft sei.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2015 gewandt und Folgendes mitgeteilt: "Mit dem Beschluss mit dem
Az. L 15 RF 109/15 vom 25. Juni 2015 zugegangen am 02.07.2015, besteht kein Einverständnis. Es wird Gegendarstellung erhoben."
Begründet hat er diese damit, dass er einzig und allein wegen des Richters im Hauptsacheverfahren gezwungen gewesen sei, am
Tag des Gerichtstermins (05.06.2014) eine kostenpflichtige Ersatz-Pflegekraft für 140,- EUR zu beschaffen. Das Bayer. LSG
sei in der Pflicht zum Kostenersatz, da dessen Richter die Kosten verursacht habe. Wie dies abgerechnet werde, tangiere ihn
nicht.
II.
Das Schreiben vom 06.07.2015 ist aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des Antragstellers als Gegenvorstellung gegen den
Beschluss zur zweiten Anhörungsrüge vom 25.06.2015 zu betrachten.
Die Gegenvorstellung ist offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf dann, wenn über seine Unzulässigkeit nach dem Stand der Rechtsprechung und
Lehre zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit bestehen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss
vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07, und Urteil vom 12.03.2003, Az.: 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99).
Zur Frage, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist (verneinend: vgl. Bundesfinanzhof
- BFH -, Beschluss vom 29.04.2008, Az.: I B 35-41/08, I B 35/08, I B 36/08, I B 37/08, I B 38/08, I B 39/08, I B 40/08, I B 41/08; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 05.07.2012, Az.: 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12, und vom 24.05.2013, Az.: 5 B 36/13, 5 B 36/13 (5 B 29/13); Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28.08.2014, Az.: Vf. 58-IV-14 (HS), Vf. 59-IV-14 (e.A.);
Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 a JVEG, Rdnr. 62; bejahend: BFH, Beschluss vom 01.07.2009, Az.: V S 10/07; eine offensichtliche Unzulässigkeit verneinend: BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07), hat sich das Bundessozialgericht (BSG) im Beschluss vom 10.07.2013, Az.: B 5 R 185/13 B, wie folgt geäußert:
"Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§
178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-&8203;1500 § 178a Nr 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - [...] RdNr 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss
vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-&8203;BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle
und materielle Rechtskraft (§
141 Abs
1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß §
160a Abs
4 S 3
SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl BVerfG Beschluss
vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-&8203;RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).
Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen
Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht
enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BSG SozR 3-&8203;1500 § 160a Nr 24 und Beschluss vom 24.7.2006, aaO)."
Diese zur Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die im
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) (dort § 178 a) eingeführte Anhörungsrüge getätigten Ausführungen des BSG sind in gleicher Weise auf die Gegenvorstellung in einem kostenrechtlichen Verfahren nach dem JVEG, das in § 4 a JVEG die Anhörungsrüge eröffnet, übertragbar.
Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits durch die Einführung der Anhörungsrüge per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf
der Gegenvorstellung ausgeschlossen ist, ist jedenfalls dann - und dies ohne den geringsten Zweifel - eine Gegenvorstellung
ein unstatthafter Rechtsbehelf, wenn sich diese gegen den Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge richtet. Denn bereits die
zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger Rechtsprechung unstatthaft. Insofern verweist der Senat auf seinen (mit
der Gegenvorstellung angegriffenen) Beschluss vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15, in dem er Folgendes ausgeführt hat:
"§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da
unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes
ausgeführt:
"Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß §
321 a Abs.
4 Satz 3
ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann
in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu §
321 a; Leipold in Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu §
321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur
ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu §
321 a; Rensen in Wieczorek/ Schütze,
ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu §
321 a; Vollkommer in Zöller,
ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu §
321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003
= BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach §
321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht
selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung
einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche
Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung
abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur
noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge
nach §
321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem "regressus ad infinitum" führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit
nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann
nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen
Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a)."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) und Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, und vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG)."
Die in § 4 a Abs. 4 Satz 3 JVEG vorgegebene Endgültigkeit der Entscheidung über die (erste) Anhörungsrüge und der damit bewirkte Rechtsmittelausschluss schließen
neben einer weiteren Anhörungsrüge oder Beschwerde auch eine gegen den Beschluss über die (weitere) Anhörungsrüge gerichtete
Gegenvorstellung aus. Denn andernfalls würde durch nacheinander einzulegende Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen ein letztlich
endloser Rechtsweg eröffnet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: L 11 SF 4/12 B RG (AS)) - auf nichts anderes läuft die vom Antragsteller, der deutlich gemacht hat, dass er erst dann von der Inanspruchnahme
der Senats absehen wird, wenn sein vermeintlicher Anspruch befriedigt ist, erhobene Gegenvorstellung hinaus -, was verfassungsrechtlich
nicht geboten und auch nicht akzeptabel ist. Sowohl dem in Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip als auch dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch ist Genüge getan, wenn die Rechtsordnung
eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2003,
Az.: 2 BvR 1100/03, vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08, und vom 08.12.2010, Az.: 1 BvR 1382/10). Einen Anspruch auf einen Instanzenzug gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983, Az.: 1 BvR 1470/82). Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu
können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt worden sind; im Interesse
der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung
einer gerichtlichen Entscheidung ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02).
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss über die weitere Anhörungsrüge ist daher ohne jeden Zweifel unstatthaft und als offensichtlich
unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren
gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, und vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; BFH, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07) und ein statthaftes Verfahren hier nicht vorliegt (vgl. oben).
Dem steht auch nicht entgegen, dass die ganz überwiegende Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren und auch das Berufungsverfahren
des Antragstellers in der Hauptsache vom Grundsatz der Kostenfreiheit gemäß §
183 Satz 1
SGG geprägt sind. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung
des
Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5943, S. 20) bestätigt und dies wie folgt begründet: "Insbesondere Versicherte,
Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen
sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch
die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären."
Gleichzeitig hat er mit der durch §
197 a SGG erfolgten Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem GKG für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind, diejenigen Verfahren von der Gebührenprivilegierung
ausgenommen, die von ihrem Schutzzweck her nicht auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sind
und bei denen daher eine Kostenprivilegierung nicht sachgerecht wäre (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 6. SGGÄndG,
a.a.O., S. 20, 28 f.). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass der privilegierte Personenkreis bei allen seinen Handlungen
vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Schutz der Kostenprivilegierung stünde, wäre jedoch verfehlt. Denn die
Kostenprivilegierung stellt eine besondere Ausprägung des sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes dar.
Diese Schutzbedürftigkeit endet aber dann, wenn der Rechtsschutzsuchende die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes
verlässt. Denn von einer sozialen Schutzwürdigkeit kann keine Rede mehr sein, wenn sich der Gesetzgeber dazu entschlossen
hat, für ein bestimmtes Begehren keinen Rechtsschutz mehr zu eröffnen. Insofern ist auch unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen
Erwägungen zur Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anlass gegeben, in die Kostenprivilegierung auch
unstatthafte Verfahren einzubeziehen. In seiner Einschätzung, dass der Gesetzgeber auch für den grundsätzlich gerichtskostenprivilegierten
Personenkreis keine allumfassende Kostenprivilegierung eröffnen wollte, wird der Senat auch durch die Regelung des §
197 a SGG bestätigt. Daraus wird ersichtlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
auch einem grundsätzlich kostenprivilegierten Kläger Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Rechtsgedanken
wird die Auslegung des Senats gerecht, wenn er für unstatthafte Verfahren, gerade aus dem Bereich des Kostenrechts, keine
Kostenprivilegierung zulässt.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Gegenvorstellung im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist. Aus diesem Grund wird der Antragsteller - darauf weist der Senat informationshalber
hin - auch nicht mit einer Gerichtskostenforderung zu rechnen haben.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).