Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten;
Ermittlung objektiv erforderlicher Fahrtkosten
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Berufungsverfahren nahm der Antragsteller nach
Anordnung des persönlichen Erscheinens am 15.04.2015 an einer auf 10.45 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung teil. Die
mündliche Verhandlung dauerte von 11.06 Uhr bis 12.03 Uhr. Angereist war der Antragsteller in Begleitung seiner Ehefrau.
Mit Entschädigungsantrag vom 15.04.2015 beantragte der Antragsteller die Entschädigung wegen des Termins der mündlichen Verhandlung.
Er machte Fahrtkosten für 364 km, eine Parkgebühr von 3,- EUR, Kosten für ein Attest vom 17.04.2015, in dem der Hausarzt des
Antragstellers diesem bescheinigte hatte, dass er wegen einer Operation am 11.03.2015 einer Begleitperson bedurft habe, in
Höhe von 10,- EUR, Zehrkosten von 25,60 EUR und Verdienstausfall seiner Ehefrau geltend. Im Antrag vom 15.04.2015 gab er an,
dass seine Ehefrau Gleitzeit/bezahlten Urlaub genommen habe. Er sei um 7.30 Uhr von zu Hause weggefahren und um 16.30 Uhr
zurückgekommen, dabei sei er 1,5 Stunden im Stau gestanden.
Auf Nachfrage der Kostenbeamtin genehmigte der Hauptsacherichter am 08.06.2015 die Begleitung des Antragstellers zur mündlichen
Verhandlung durch seine Ehefrau.
Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 22.07.2015 wurde dem Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 111,- EUR (Fahrtkosten
in Höhe von 84,- EUR für 336 km, 3,- EUR Parkgebühr, zweimal 12,- EUR Tagegeld) gewährt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass
eine Erstattung der Kosten für das Attest nicht erfolgen könne, da das LSG dieses nicht angefordert habe. Ein Ersatz für Verdienstausfall
der Ehefrau sei nicht möglich, da diese bezahlten Urlaub/Gleitzeit genommen habe und somit kein Verdienstausfall entstanden
sei.
Gegen diese Abrechnung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30.07.2015 gewandt. Seine Ehefrau - so der Antragsteller
- sei gezwungen gewesen, Urlaub zu nehmen. Er habe ein "Gutachten vom Arzt" vorgelegt. Er habe beim LSG nachgefragt, sonst
wäre er nicht zur Verhandlung erschienen. Das Urteil habe bereits vor der Verhandlung festgestanden. Von den Gerichten werde
man "wie Dreck" behandelt.
Mit Schreiben des Kostensenats vom 23.09.2015 ist dem Antragsteller ausführlich die Sach- und Rechtslage erläutert worden;
einschlägige Rechtsprechung ist zitiert worden. Eine Entschädigung für Verdienstausfall komme nicht in Betracht, da seine
Ehefrau am Tag der Gerichtsverhandlung nach eigenen Angaben den gleichen Lohn erhalten habe wie an einem normalen Arbeitstag.
Der Antragsteller hat darin einen "Betrug im Namen des Staates" gesehen. Er ist der Ansicht, dass es den "sogenannten Sozialstaat
... nicht für einen Deutschen" gebe (vgl. sein Schreiben vom 28.09.2015).
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 30.07.2015 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung
dadurch beantragt, dass er die Festsetzung der Entschädigung durch die Kostenbeamtin beanstandet.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 15.04.2015 ist auf 109,30 EUR festzusetzen.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß §
191 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des §
183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.
1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist
eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich
vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung
vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis
gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen,
ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung
oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der
reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).
2. Fahrtkosten
Dem Antragsteller sind Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von 84,50 EUR zu erstatten.
Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels.
Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt.
Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der
im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung
und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die
Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen
dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z.B. Unzumutbarkeit der kürzesten
bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).
Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen
werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Entschädigungsantrag vom 15.04.2015 eine gefahrene Strecke von insgesamt 364
km (entspricht einfach 182 km) angegeben.
Diese Streckenangabe übersteigt die Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern
(z.B. von Falk: schnellste Strecke einfach 163 km) für die Fahrt vom Wohnort des Antragstellers zum Gericht und zurück ergibt,
deutlich. Auch mit Blick auf eine etwaige Parkplatzsuche und Ortsunkenntnis des Antragstellers können daher seine Streckenangaben
nicht mehr als nur geringfügig höher (vgl. Beschluss des Senats vom 16.10.2015, Az.: L 15 RF 2/15) - sowohl was die relative
als auch die absolute Überschreitung der aus dem Routenplaner erhältlichen Angaben angeht - für die Entschädigung übernommen
werden. Es ist daher dem Fahrtkostenersatz die dem Routenplaner entnehmbare Streckenlänge zur schnellsten Route ohne einen
Toleranzaufschlag (vgl. die entsprechende Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands bei der Vergütung eines Gutachtens,
bei der kein (Toleranz-)Aufschlag vorgenommen wird, wenn die Zeitangaben des Sachverständigen die als objektiv erforderlich
ermittelte Zeit um mehr als 15 % übersteigen: Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) zugrunde zu legen.
Bei insgesamt 326 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz von 81,50 EUR.
Neben der Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometer ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG auch das vom Antragsteller durch die Vorlage des Parkbelegs nachgewiesene Parkentgelt in Höhe von 3,- EUR zu erstatten.
3. Tagegeld (Zehrkosten)
Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 12,- EUR zu gewähren.
Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle
entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner
Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
5 Satz 2 i.V.m. §
9 Abs.
4a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (
EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner
Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht bis unter 24 Stunden am Kalendertag ist seit dem 01.01.2014
infolge der Neufassung des §
9 Abs.
4a Satz 3 Nr.
3 EStG ein Pauschalbetrag von 12,- EUR anzusetzen.
Eine durch den Gerichtstermin erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist mit 9 Stunden im vorliegenden
Fall gegeben, wobei die vom Antragsteller gemachte und u.a. mit einem Stau begründete Zeitangabe im Sinn der großzügigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14) noch als objektiv erforderlich zugrunde gelegt wird.
Auf die tatsächlichen Verpflegungskosten des Antragstellers kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer
Pauschalierung nicht an.
4. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson
Für die Begleitung durch seine Ehefrau steht dem Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 12,80 EUR zu. Ein Anspruch auf
Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls der Ehefrau besteht nicht, da ein solcher Verdienstausfall nicht entstanden ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß §
191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:
"Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt
insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen."
4.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson - Allgemeines
Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten ("bare Auslagen") für die Begleitung entstanden
sind. Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Begleitung als
auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sind. Es wird daher von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung
gesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).
Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung
- nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - m.w.N.).
Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu
entscheiden (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 7, Rdnr. 15).
Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren
folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).
Der Vollständigkeit und Klarheit halber weist der Senat darauf hin, dass der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung
nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten weiteren Entschädigungstatbestände bestimmt wird. Denn der Gesetzgeber hat im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht
den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit den jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Entschädigung für Kosten
einer Begleitung rechtlich als Aufwendungsersatz konstruiert. Maßgeblich sind daher die tatsächlich dem begleiteten Zeugen
oder Beteiligten für die Begleitung entstandenen Kosten, nicht eine (teilweise fiktive - vgl. z.B. die Entschädigung für Zeitversäumnis
gemäß § 20 JVEG -, teilweise pauschale - vgl. z.B. die Regelung zum Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. §
9 Abs.
4a Satz 3
EStG -, teilweise begrenzte - vgl. z.B. die Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG -) Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Begleitperson
bei entsprechender "Vergütung" im weitesten Sinn durch den begleiteten Zeugen oder Beteiligten mittelbar, nämlich über den
Zeugen oder Beteiligten, einen (deutlich) höheren Geldbetrag erhalten kann, als dies bei einer Beteiligten- oder Zeugeneigenschaft
der Fall wäre (ausführlich zur gesetzlichen Konstruktion als Aufwendungsersatz und dem Begriff der Notwendigkeit der Kosten
der Begleitung: vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.3014, Az.: L 15 SF 402/13 E, dort Ziff. 2.4.1.3.1.).
Begrenzt durch den Gesichtspunkt der objektiven Notwendigkeit der Kosten ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten einer
notwendigen Begleitung durch den finanziellen Aufwand, der bei einer An- und Abreise zum gerichtlichen Termin mit einem Taxi
entstanden wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, dort Ziff. 2.4.1.3.2.1. - mit ausführlicher Begründung).
4.2. Besonderheit bei Begleitung durch den Ehegatten
Mit der Frage, ob unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Schutz von Ehe und Familie gemäß Art.
6 Abs.
1 Grundgesetz) eine vom Vorstehenden abweichende Prüfung bei der Begleitung durch einen Ehegatten stattzufinden hat, hat sich der Senat
in seinem Beschluss vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14, auseinander gesetzt und dabei auf Folgendes hingewiesen:
"In dem hier vorliegenden Fall einer Begleitung durch den Ehepartner reicht es aus, dass dem begleitenden Ehepartner durch
die Begleitung (im Vollbeweis nachgewiesene) Kosten entstanden sind; der Nachweis, dass der Begleitete selbst bare Auslagen
gehabt hat und ein Geldfluss zwischen den Ehepartnern stattgefunden hat, ist in dieser speziellen Konstellation aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht erforderlich.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, darauf hingewiesen, dass beim Ersatz von Aufwendungen für eine Begleitung nur "bare Auslagen" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) des begleiteten Antragstellers selbst berücksichtigungsfähig sind und dies den Nachweis eines Zahlungsflusses erfordert.
Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Begleitung durch den Ehepartner erfolgt ist. Sofern
der Kostensenat dies im Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 50/10, noch anders gesehen hat, erhält der Senat diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht. Dies gebietet der grundgesetzlich verbürgte
Schutz von Ehe und Familie gemäß Art.
6 Abs.
1 Grundgesetz (
GG).
Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
* Ein begleitungsbedürftiger Zeuge oder Beteiligter ist grundsätzlich frei in der Wahl der Begleitperson. Grenzen sind ihm,
sofern nicht ein Vertrauenstatbestand besteht, mittelbar nur über die Notwendigkeit der Kosten insofern gesetzt, da er für
die Reise zum Gerichtstermin und zurück mit Begleitung keinen höheren Aufwendungsersatz verlangen kann, als dies bei einer
Taxibenutzung der Fall wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).
* Wählt ein Zeuge oder Beteiligter als Begleiter seinen Ehepartner, wird regelmäßig zwischen diesen kein Geldfluss im Fall
der Begleitung erfolgen. Denn strikt getrennte Kassen werden bei diesem grundgesetzlich geschützten Lebensmodell oft nicht
geführt. Dies hätte zur Konsequenz, dass bei einer Begleitung durch den Ehepartner regelmäßig auch keine Aufwendungen für
eine Begleitung zu entschädigen wären. Von einem Ausschluss eines Aufwendungsersatzes müsste in der Praxis regelmäßig selbst
dann ausgegangen werden, wenn als Nachweis für den Geldfluss beispielsweise eine Quittung vorgelegt würde. Denn aufgrund des
Erfahrungssatzes, dass es strikt getrennte Kassen bei Ehepartnern im Regelfall nicht gibt, läge die Vermutung nicht fern,
dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden ist, um den Entschädigungsanspruch zu "optimieren". Allein diese nicht
fernliegende Vermutung dürfte im Regelfall kaum ausräumbare Zweifel begründen, die dem Nachweis des Geldflusses im dazu erforderlichen
Vollbeweis entgegen stehen.
* Die Ablehnung einer Entschädigung für Kosten der Begleitung wegen des fehlenden Nachweises eines Geldflusses zwischen den
Ehepartnern würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unter dem Gedanken des Schutzes der Ehe gemäß Art.
6 Abs.
1 GG nicht stand halten. Denn dann würde eine Begleitung durch den Ehepartner bei der Entschädigung immer weitgehend unbeachtlich
sein, unabhängig davon, welche finanziellen Nachteile damit für das eheliche Vermögen insgesamt verbunden sind. Eine derartige
Schlechterstellung im Vergleich dazu, dass für die Begleitung eine familienfremde Person in Anspruch genommen wird, würde
eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Ehe darstellen.
* Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass zivilrechtlich gemäß §§
1353,
1618 a Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) eine gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten (sowie zwischen Eltern und Kindern) besteht und diese Pflicht nicht nur
eine sittliche, sondern auch eine rechtliche Pflicht darstellt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
17.05.2011, Az.: 2 BvR 1367/10). Dahingestellt bleiben kann, ob aufgrund dieser Einstandspflicht der Ehepartner gehalten sein kann, seinen begleitungsbedürftigen
Ehegatten zu einem gerichtlich angeordneten Termin zu begleiten. Jedenfalls darf diese Beistandspflicht nicht zu einer finanziellen
Schlechterstellung der Ehepartner führen.
Im Beschluss des BVerfG vom 26.03.2014, Az.: 1 BvR 1133/12, zur unterschiedlichen Höhe von Pflegesachleistung einerseits und Pflegegeld anderseits, in dem das BVerfG entschieden, dass
es die aus §§
1353,
1618 a BGB resultierende Pflicht rechtfertige, bei einer Pflege durch Familienangehörige das nur unterstützende Pflegegeld in vergleichsweise
niedrigerer Höhe zu gewähren als bei einer Inanspruchnahme professioneller Pflegeleistungen, sieht der Senat eine Bestätigung
seiner Ansicht. Das BVerfG hat in dieser pflegeversicherungsrechtlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Pflegegeld
nicht als Entgelt ausgestaltet sei, sondern vielmehr im Sinn einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen und zugleich
die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken solle, indem diese das Pflegegeld zur freien
Gestaltung ihrer Pflege einsetzen könnten. Dass demgegenüber die Erbringung als Sachleistung durch ein am Wirtschaftsleben
teilnehmendes Unternehmen mit höheren Kosten verbunden ist, ist unbestreitbar. Eine Streichung des Pflegegelds unter Hinweis
auf die eheliche oder familiäre Beistandspflicht wäre aber verfassungsrechtlich unvertretbar. Daraus kann für die Kosten der
Begleitung nach dem JVEG geschlossen werden, dass dem begleitungsbedürftigen Beteiligten die Wahl des Begleiters offensteht und auch in Anbetracht
der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen eine Entschädigung jedenfalls in dem Umfang zu erfolgen hat, dass
die wirtschaftliche Lage der Ehepartner nicht dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, dass der Ehepartner und nicht
ein Dritter die Begleitung übernommen hat.
Wenn der Kostensenat im Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 50/10, ohne dass es dort entscheidungserheblich gewesen wäre, die Ansicht vertreten hat, dass eine Begleitung und damit ein Beistand
durch den Ehegatten grundsätzlich nicht honorierungsfähig seien, weil es dem Wesen der Ehe entspreche, dass Eheleute einander
regelmäßig beistünden, kann der Senat dem nicht folgen. Er sieht darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung
von Ehegatten.
Sofern das vom Gesetzgeber aufgestellte und grundsätzlich auch systemgerechte Erfordernis eines Geldflusses dazu führen würde,
dass es zu einer Benachteiligung von Ehegatten kommen würde, ist daher vom Nachweis des Geldflusses zwischen Antragsteller
und Begleiter abzusehen.
Von "baren Auslagen" i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist deshalb bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift auch dann auszugehen, wenn dem begleitenden Ehepartner
durch die Begleitung Kosten entstanden sind oder für ihn aus der Begleitung ein wirtschaftlicher Nachteil resultiert. Denn
die Erstattung derartiger Kosten eines ehefremden Begleiters durch den Antragsteller wäre angesichts der fehlenden familiären
Bindung naheliegend.
Bei der Ermittlung der (im Vollbeweis nachzuweisenden) Kosten und der wirtschaftlichen Nachteile, die dem begleitenden Ehepartner
durch die Begleitung entstanden sind, kann, auch wenn ein Verdienstausfall geltend gemacht wird, nicht auf die Regelungen
des JVEG zum Verdienstausfall abgestellt werden. Denn der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben
des § 22 JVEG für Verdienstausfall bestimmt, auf den für den Zeugen bzw. Beteiligten in § 19 JVEG verwiesen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht
den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten. Übertragen auf den Fall einer Begleitung durch den Ehegatten
bedeutet dies, dass die dem begleitenden Ehegatten durch seine Begleitung tatsächlich entstandenen Kosten oder wirtschaftlichen
Nachteile zu ersetzen sind. Eine durch im JVEG vorgegebene Höchstsätze begrenzte Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem
JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (z.B. bei Verdienstausfall nicht mehr als 21,- EUR je Stunde
gemäß § 22 JVEG), gibt es nicht. Auf der anderen Seite kann der Begleiter aber auch nicht davon profitieren, dass die vom Gesetzgeber gewählte,
an der Abwesenheitszeit anknüpfende und pauschalierende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG im Einzelfall dazu führen kann, dass die Entschädigung für Verdienstausfall höher ausfallen kann als der tatsächlich entstandene
Verdienstausfall (zu dieser Problematik vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.:
L 15 SF 226/11).
Wenn das LSG Thüringen demgegenüber im Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E, die Meinung vertritt, dass "der Begleitperson wie einem Zeugen grundsätzlich der Bruttoverdienstausfall (§ 22 JVEG)" zu erstatten sei, kann sich der Senat dem nicht anschließen; eine gesetzliche Grundlage für diese Auslegung gibt es nicht
(vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).
Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG ist der der Regelung des § 7 JVEG zugrunde liegende Gedanke, dass dieser Aufwendungsersatz zu einer Kostenneutralität beim Antragsteller führen soll, d.h.
dass der begleitete Antragsteller durch die Notwendigkeit der Begleitung wirtschaftlich nicht schlechter (aber auch nicht
besser) gestellt werden soll, als es im Fall der Nichterforderlichkeit der Begleitung der Fall wäre (vgl. die ausführlichen
Überlegungen im Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu beachten. Dies bedeutet, dass der Aufwendungsersatz für die Begleitung durch den Ehegatten all das umfasst, was sich
durch die Begleitung als wirtschaftlicher Nachteil eingestellt hat. Eine Begrenzung dieses Aufwendungsersatzes im Sinn eines
Nachteilsausgleichs ergibt sich lediglich aus den objektiv erforderlichen Kosten, wie sie sich unter Zugrundelegung der Anreisekosten
mit einem Taxi errechnen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Eine Überschreitung dieser objektiv notwendigen Kosten infolge der individuell gewählten Art der Begleitung ist nur im
Rahmen eines geschützten Vertrauenstatbestands möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E)."
Im Gegensatz zu der Begleitung durch einen familienfremden Begleiter ist also bei der Begleitung durch einen Ehegatten nicht
entscheidend, dass der begleitete zu Entschädigende selbst Kosten aufgewendet hat. Es reicht wegen der familiären Beziehung
auch aus, wenn nur dem Begleiter Kosten durch die Begleitung entstanden sind. Ansonsten folgt die Entschädigung wegen der
Kosten der Begleitung den allgemeinen Regeln, wie sie der Senat in den Beschlüssen vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, aufgezeigt hat.
4.3. Erstattung von Kosten für die Begleitung durch die Ehefrau des Antragstellers im vorliegenden Fall
Eine Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls seiner Ehefrau steht dem Antragsteller nicht zu, da dieser kein Verdienstausfall
entstanden ist. Es ist (nur) ein Aufwendungsersatz für die Verpflegungskosten der Ehefrau in Höhe von 12,80 EUR zu leisten.
Weitere Kosten sind durch die Begleitung durch die Ehefrau nicht entstanden.
4.3.1. Notwendigkeit der Begleitung
Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Begleitung ergibt sich schon daraus, dass der Hauptsacherichter auf Nachfrage
der Kostenbeamtin die Notwendigkeit der Begleitung bejaht hat. Ob eine objektive Notwendigkeit durch das vorgelegte Attest
belegt ist oder ob der Hauptsacherichter diese Einschätzung aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung getroffen
hat, kann dahingestellt bleiben.
4.3.2. Entstandene Kosten
Es sind lediglich Verpflegungskosten für die Ehefrau nachgewiesen, aber keine weiteren Kosten.
4.3.2.1. Verpflegungskosten
Dem Antragsteller sind Verpflegungskosten seiner Ehefrau in Höhe von 12,80 EUR zu erstatten.
Der Antragsteller hat im Antrag vom 15.04.2015 angegeben, dass er zusammen mit seiner Ehefrau für Verpflegung am Tag der mündlichen
Verhandlung 25,60 EUR aufgewendet habe. Einen Nachweis dafür hat er nicht vorgelegt.
Entsprechend der Nachweisführung bei der Geltendmachung von Kosten für die Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender
Beförderungsmittel (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B) geht der Senat davon aus, dass zwar das vorrangige Beweismittel die Vorlage der Quittung über den Verzehr ist, die Führung
des Nachweises der Kosten des Verzehrs aber auch durch den Sachvortrag des Antragstellers möglich ist. Mit der Unterschrift
auf dem Entschädigungsantrag versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Diese Versicherung wird regelmäßig
ausreichen, um von einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Verzehrkosten auszugehen, wenn nicht Gesichtspunkte offensichtlich
sind, die an der Richtigkeit der gemachten Angaben Zweifel wecken. Dabei dürfen bei der Prüfung, ob Zweifel an der Richtigkeit
der gemachten Angaben bestehen, die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt
werden (Leitgedanke der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten
geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht, vgl. z.B.
Beschluss des Senats 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E). Vom Offensichtlichsein von Gesichtspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben wecken, wird beispielsweise dann
auszugehen sein, wenn die geltend gemachten Kosten so hoch sind, dass ein verständiger Beteiligter ohne besondere Rechtskenntnisse
nicht davon ausgehen kann, dass sie ohne weiteres und insbesondere ohne Vorlage einer Rechnung erstattet werden, und er selbst
diese Kosten nicht aufgewendet hätte, wenn er sie selbst tragen müsste.
Bei Verzehrkosten in Höhe von 12,80 EUR pro Person - der Senat geht mangels anderweitiger Hinweise davon aus, dass die vom
Antragsteller geltend gemachten Verzehrkosten von 25,60 EUR sich anteilig auf den Antragsteller selbst und seine Ehefrau aufteilen
- sind jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers nicht offensichtlich, sodass der angegebene Betrag
der Erstattung zugrunde zu legen ist.
4.3.2.2. Keine Verdienstausfall
Ein Verdienstausfall der Ehegattin ist nicht nur nicht nachgewiesen, sondern durch die eigenen Angaben des Antragstellers
widerlegt.
Im Antrag vom 15.04.2015 hat der Antragsteller angegeben, dass seine Ehefrau bezahlten Urlaub/Gleitzeit genommen habe. Damit
ist der Ehefrau durch die Begleitung zum Gerichtstermin kein finanzieller Nachteil entstanden, der einen Entschädigungsanspruch
des Ehemanns begründen würde. Denn während der Zeit der Begleitung hat die Ehefrau ihren Lohn bzw. ihr Gehalt ungeschmälert
weiter bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2012, Az.: VII ZB 60/09).
4.3.2.3. Keine Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Berücksichtigung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG kommt für eine Begleitperson nicht in Betracht.
Der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bestimmt (vgl. oben Ziff. 4.1. a.E.). Zu erstatten sind also nur tatsächlich entstandene
Kosten, kein wie in § 20 JVEG zugrunde gelegter, mit einem fiktiven Geldwert bewerteter Verlust an Zeit, die nicht zur Erzielung von Einkommen eingesetzt
worden ist und nicht für eine anderweitige Beschäftigung zur Verfügung gestanden hat.
4.3.3. Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten der Begleitung
Die Kosten für die Verpflegung der begleitenden Ehefrau waren notwendig.
Eine mit zusätzlichen Kosten verbundene Nahrungsaufnahme der Ehefrau des Antragstellers ist angesichts der Dauer der gerichtsbedingten
Abwesenheit von zu Hause als objektiv notwendig zu betrachten, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. §
9 Abs.
4a Satz 3
EStG (Näheres dazu vgl. oben Ziff. 3.) ergibt.
Die Kosten der Reise des Klägers zum Gericht in Begleitung seiner Ehefrau liegen deutlich unter den Kosten, die bei einer
An- und Abreise mit einem Taxi zu entschädigen wären und die die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten der Begleitung darstellen
(vgl. oben Ziff. 4.1. a.E.)
5. Kosten für das Attest
Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für das Attest sind nicht erstattungsfähig. Das JVEG enthält insofern keine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung im Rahmen der Entschädigung.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass weitere, bei der Entschädigung zu berücksichtigende
Tatbestände nicht gegeben sind. Insbesondere ist dem Antragsteller keine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG zu leisten. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) davon aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht besteht, wenn sich aus den eigenen Angaben des
Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein
Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf
eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt,
dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist.
Dem Antragsteller steht daher für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 eine Entschädigung in Höhe von
insgesamt 109,30 EUR zu. Dass dieser Betrag niedriger ist als die von der Kostenbeamtin festgesetzte Entschädigung, steht
der gerichtlichen Festsetzung der (niedrigeren) Entschädigung nicht entgegen (vgl. oben Ziff. 1.). Ob der Antragsteller insofern
mit einer Rückforderung zu rechnen hat oder ob wegen der Geringfügigkeit des Rückforderungsbetrags von einer Geltendmachung
abgesehen wird, ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.
Das LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).