Unzulässigkeit einer weiteren Anhörungsrüge wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem JVEG
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach JVEG wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43,75 EUR fest.
Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, als
unzulässig, weil der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hatte.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2015 gewandt und auf einer höheren Entschädigung für Verdienstausfall
beharrt, wie er ihn bereits früher geltend gemacht hatte. Dem Senat seien - so der der Antragsteller - seit seinem Entschädigungsantrag
vom 14.01.2014 alle Fakten bekannt; der gerichtliche Vortrag bleibe unverändert objektiv fehlerhaft.
II.
Das Schreiben vom 09.09.2015 stellt eine weitere Anhörungsrüge dar, da der Antragsteller weiterhin die gerichtliche Festsetzung
der Entschädigung beanstandet, sich gegen den Beschluss vom 12.08.2015 zu seiner (ersten) Anhörungsrüge wendet und der Meinung
ist, der Senat habe von Anfang an bekannte Fakten fehlerhaft gedeutet.
§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da
unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes
ausgeführt:
"Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß §
321 a Abs.
4 Satz 3
ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann
in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu §
321 a; Leipold in Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu §
321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur
ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu §
321 a; Rensen in Wieczorek/ Schütze,
ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu §
321 a; Vollkommer in Zöller,
ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu §
321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003
= BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach §
321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht
selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung
einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche
Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung
abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur
noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge
nach §
321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem "regressus ad infinitum" führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit
nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann
nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen
Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a)."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C), Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und Bundesgerichtshof (BGH) (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15; Beschluss vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG).
Auf den Vortrag des Antragstellers in der Sache kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (zweiten) Anhörungsrüge
nicht an. Gleichwohl macht der Senat den Antragsteller nochmals insbesondere auf die Ausführungen in Ziff. 4.2., letzter Absatz,
des Beschlusses vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, aufmerksam, in dem erläutert worden ist, warum vorliegend eine Entschädigung
für einen ganzen Arbeitstag nicht möglich gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
197 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren
gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07) und ein statthaftes Verfahren hier nicht vorliegt (vgl. oben). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer
wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß §
183 Satz 1
SGG kostenprivilegiert gewesen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung
-, und vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Anhörungsrüge außerhalb eines kostenprivilegierten
Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Gebührentatbestand der Nr. 7400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG, der auch für eine vor den Sozialgerichten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG heranzuziehen ist, eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- EUR vorgesehen ist.