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LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2015 - 15 RF 41/15
Keine Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren für das Erscheinen bei Gericht ohne Anordnung; Gebotenheit des persönlichen Erscheinens
1. Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 183 SGG sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d.h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.
2. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält.
3. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 4
,
SGG § 183
,
SGG § 191
Tenor
Der Antragstellerin steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu.

Entscheidungstext anzeigen: