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LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2015 - 15 SB 13/15
Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX und Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G bei einem operativ behandelten Prostatakarzinom
1. Zur Höhe des GdB und den gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G.
2. Der dem operativ behandelten Prostatakarzinom für die Zeit der Heilungsbewährung zuzumessende GdB umfasst grundsätzlich alle Folgen der Tumorerkrankung und daher auch eine durch die operative Behandlung des Tumors bedingte Schmerzsituation und eine Impotenz.
3. Eine der Ermittlung des GdB zugrunde zu legende Gesundheitsstörung muss im Vollbeweis nachgewiesen sein.
4. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
1. Wie die Erfahrung zeigt, lässt sich insbesondere bei Erkrankungen mit einer psychischen Komponente regelmäßig bei Abschluss einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme keine sichere Aussage zum weiteren Verlauf der Erkrankung treffen.
2. Vollbeweis bedeutet, dass der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu führen ist.
3. Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen.
4. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt.
5. Einer Person, die regelmäßig joggt, tanzt und Tennis spielt, steht das Merkzeichen G mit Sicherheit nicht zu.
Normenkette:
SGB X § 48
,
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.12.2014 S 11 SB 774/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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