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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2015 - 15 SB 163/13
Höherer Grad der Behinderung Keine Doppelbewertung von Beschwerden Merkzeichen G
1. Eine Doppelbewertung von Beschwerden bei der Ermittlung des GdB verbietet sich.
2. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen Einzel-GdB von wenigstens 50 bedingen.
3. Bei einem Gesamt-GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Normenkette: ,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Augsburg 17.07.2013 S 8 SB 568/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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