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LSG Bayern, Beschluss vom 23.10.2015 - 15 SB 176/15
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung Gerichtskostenpflichtigkeit eines Beschlusses über eine unstatthafte Beschwerde gegen die PKH-Ratenhöhe
1. Eine Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung wegen der Ratenhöhe ist dem Antragsteller nicht eröffnet.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
3. Der Beschluss über eine Beschwerde wegen der Ratenhöhe bei der Gewährung von PKH ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert ist.
4. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG ist nicht im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache, sondern im Zusammenhang mit dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG und einer gegebenenfalls sich daran anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Geschäftsverteilung des Gerichts das Gericht der Hauptsache nicht identisch mit dem Gericht der Kostensache ist.
1. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG greift auch dann ein, wenn das Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat.
2. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 183
,
SGG § 197a
Vorinstanzen: SG München 21.07.2015 S 5 SB 890/14
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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