Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Begehren des Klägers zulässig ist, die Herabsetzung eines Einzel-GdB bei gleichbleibendem
Gesamt-GdB und ohne Änderung bei der Gewährung der Merkzeichen abzuwehren bzw. eine Erhöhung eines Einzel-GdB zu verlangen.
Bei dem 1936 geborenen Kläger wurden zuletzt verbindlich mit Abhilfebescheid vom 22. Januar 2009 ein Gesamt-GdB von 100 und
die Merkzeichen "RF", "aG", "G" und "B" anerkannt.
Dabei wurden die Behinderungen wie folgt bezeichnet:
1. Unwillkürlicher Stuhlabgang (Einzel-GdB 80).
2. Herzleistungsminderung, Herzmuskelerkrankung, abgelaufener Herzinfarkt, Durchblutungsstörungen des Herzens, Bluthochdruck,
Gleichgewichtstörungen (Einzel-GdB 70).
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, Entkalkung des Knochens (Osteoporose) (Einzel-GdB
30).
4. Psychovegetative Störung, sensitive Persönlichkeitsstruktur, phobische Angsterkrankungen (Einzel-GdB 30).
5. Kniegelenksverschleiß beidseits, Belastungsschmerzen im Hüftbereich links, SenkSpreizfuß-Bildung beidseits (Einzel-GdB
20).
6. Zuckerkrankheit (mit Diät und oralen Antidiabetica einstellbar) (Einzel-GdB 20).
7. Anfallsweise Kopfschmerzen (Cluster-Kopfschmerz) (Einzel-GdB 10).
Mit diesem Abhilfebescheid war ohne Änderung des Gesamt-GdB das Merkzeichen "RF" zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 26.01.2009 beantragte der Kläger die Erhöhung des Einzel-GdB für die Behinderung der Herzleistung auf 90
wegen Verschlimmerung. Die Überprüfung durch den Medizinischen Dienst ergab, dass die Gewährung von Merkzeichen "RF" wegen
der Stuhlinkontinenz anhand der vorliegenden Befunde nicht schlüssig sei, allerdings im Hinblick auf die Herzinsuffizienz
des Stadiums IV nicht von einer zweifelsfrei unrichtigen Gewährung des Merkzeichens "RF" ausgegangen werden könne. Allerdings
betrage der Einzel-GdB für den unwillkürlichen Stuhlabgang 50, nicht 80.
Im streitigen Bescheid vom 2. März 2009 wurde der Antrag auf Neufeststellung nach §
69 SGB IX abgelehnt mit der Begründung, dass keine wesentliche Änderung bei den Merkzeichen und dem Gesamt-GdB eingetreten sei und
für eine Änderung des Einzel-GdB ein Feststellungsinteresse nicht bestehe. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urteil vom 24.06.1998, B 9 SB 17/97 R) seien die der Behinderung zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen erst in der Begründung eines Bescheides zu nennen, so dass
Anträge auf isolierte Feststellung von Gesundheitsstörungen - sofern sich nicht aus den Umständen ergebe, dass dadurch eine
Erhöhung des Gesamt-GdB oder die Zuerkennung eines weiteren Merkzeichens gewünscht werde- unzulässig sei.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2009 vom
Beklagten zurückgewiesen wurde erneut mit der Begründung, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht.
Mit zahlreichen Schreiben und Beschwerden an die Amtsleitung und das Staatsministerium beklagte der Kläger das Vorgehen der
Behörde, insbesondere die Herabsetzung eines Einzel-GdB, die er als Unrecht empfinde. Im Übrigen sei er der Meinung, dass
eine derartige Lappalie mittels Verwaltungsakt ohne kostspielige weitere ärztliche Stellungnahme zu erledigen wäre. Das Staatsministerium
wies ihn auf die Rechtsprechung des BSG zum fehlenden Anrecht auf eine Erhöhung des Einzel-GdB hin.
Mit Schreiben vom 08.04.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit dem Antrag auf Feststellung eines Einzel-GdB
von 90 für die Herzinsuffizienz sowie Einzel-GdB 80 für den unwillkürlichen Stuhlabgang. Neben der Begründung, warum aus medizinischen
Gründen der GdB zu erhöhen sei, trug der Kläger vor, er betrachte es als überflüssigen Auftrag und sinnlose Aktivität, wenn
die Bearbeitung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes in Auftrag gegeben habe. Es hätte lediglich einer Mitteilung an
ihn mit entsprechender Stellungnahme des Versorgungsamts Nürnberg zu seinem Anliegen bedurft und alle nachfolgenden kostspieligen
Aktivitäten einschließlich der anhängigen Klage wären vermeidbar gewiesen.
Der Beklagte beantragte die Klage mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen, da wie er dem Kläger selbst bereits mitgeteilt
habe, die Forderung auf Rücknahme des angefochtenen Bescheides unbegründet und die Feststellung eines Einzel GdB unzulässig
sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 war der Kläger persönlich anwesend und beantragte die Aufhebung des Bescheides
vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2009 sowie den Beklagten zu verurteilen, die Gesundheitsstörungen
um den Komplex "Herzerkrankung" mit einem Einzel-GdB von 90 und den "unwillkürlichen Stuhlabgang" weiterhin mit einem Einzel-GdB
von 80 anzuerkennen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. November 2009 ab. Die Klage sei unzulässig, da für die Zuerkennung eines
höheren Einzel-GdB oder die Beibehaltung eines Einzel-GdB ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe, insbesondere da dem Kläger
ein höherer Gesamt-GdB als 100 nicht zuerkannt werden könne und im Übrigen alle Merkzeichen, die von ihm beantragt wurden,
auch zuerkannt seien.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges
Vorbringen wiederholt hat. Er ist außerdem der Auffassung, dass durch den für ihn nachteiligen Bescheid vom 02.03.2009 in
seine Rechte eingegriffen worden und die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung nicht erfolgt sei, außerdem seien die Gründe für einen Widerruf des rechtmäßigen nicht begünstigenden
Verwaltungsakt nach § 46 SGB X nicht erfüllt.
Mit Schreiben des Senats vom 22.02.2010 und 29.03.2010 wurde er zur Rücknahme der Berufung aufgefordert, es wurde ausführlich
dargelegt, dass bei fehlender Änderung des Gesamt-GdB nach der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis
nicht bejaht werden könne.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.03.2010 und 27.04.2010 an seinem Vorbringen festgehalten. Er sieht ein Rechtsschutzbedürfnis
gegeben, um "derartige unqualifizierte und verantwortungslose Veranlassungen für die Zukunft zu verhindern". Er sei davon
überzeugt, dass vom Bayerischen Landessozialgericht die Zusammenhänge erkannt werden und hoffe, dass den Versorgungsbehörden
zumindest eine Rüge wegen ihrer sinnlosen und kostspieligen Aktivitäten erteilt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. November 2009, sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei den anerkannten Behinderungen
für die Behinderung "Herzleistungsminderung" einen Einzel-GdB von 90 und für die Behinderung "unwillkürlicher Stuhlabgang"
einen Einzel-GdB von 80 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Sozialgericht Nürnberg habe zu Recht ausgesprochen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung
einzelner höherer Einzel-GdB-Sätze nicht bestehe. Es sei auch kein Anhörungsverfahren durchzuführen gewesen. Ein Eingriff
in die Rechte des Klägers sei nicht erfolgt, da der höchstmögliche festgestellte Gesamt-GdB von 100 nicht geändert wurde.
Ebenso sei keine Änderung bei den Merkzeichen vorgenommen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts
Bezug genommen.
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, erwachsen die Einzel-GdB-Werte nicht in Rechtskraft, ebenso wenig wie die Formulierung
der einzelnen Gesundheitsstörungen.
Der Beklagte hat daher zu Recht im streitgegenständlichen Bescheid den Antrag des Klägers abgelehnt.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers kann daher nicht erkannt werden. Der Beklagte hat zu Recht die Neufeststellung der
Funktionsbehinderungen mit einem erhöhten Einzel-GdB abgelehnt, ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, gegen diese Entscheidung
vorzugehen besteht nicht, so dass das Sozialgericht zu Recht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass nicht der Beklagte den Anlass für den Rechtsstreit gesetzt hat, sondern der angegriffene
Bescheid vom 02.03.2009 auf seinen Antrag zurückgeht, für die Herzerkrankung einen höheren Einzel-GdB festzusetzen.
Sämtliche Vorwürfe gegen das Verhalten des Beklagten sind unbegründet - allein der Kläger selbst hat die von ihm als sinnlos
bezeichnete Aktivität veranlasst.