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LSG Bayern, Urteil vom 01.12.2009 - 15 SB 45/06
Anerkennung des Merkzeichens aG für außergewöhnlich Gehbehinderte im Schwerbehindertenrecht; Gleichbehandlung von Rückengeschädigten
Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nur, den begünstigten Personenkreis nach sachgemäßen Erwägungen zu bestimmen. Diese Verfassungsnorm ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt wird, obgleich zwischen beiden kein Unterschied nach Art und Gewicht besteht, der dies rechtfertigen könnte (hier: keine Gleichbehandlung von Rückengeschädigten mit außergewöhnlich Gehbehinderten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.11.2005 S 5 SB 528/00 ZVW
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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