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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 KR 345/15
Bei der Berechnung der Kosten einer Vergleichstherapie nach § 130 b Abs. 3 SGB V darf auch die Schiedsstelle nicht auf gegriffene Größen abstellen. Unentschieden bleibt, ob im Verfahren nach § 130 b Abs. 5 SGB V eine unterbliebene Anhörung wirksam nachgeholt werden kann.
Normenkette:
SGB V § 130b
,
SGB X § 41
Der Antrag des Beigeladenen auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 19. März 2015 wird abgelehnt.
Der Beigeladene hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Antragsgegnerin zu tragen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 1.774.327,60 € festgesetzt.

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