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LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2012 - 15 SB 68/12
Zurückverweisung durch das Berufungsgericht aufgrund des Verfahrensmangels der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine Zurückweisung eines Antrags gemäß § 109 SGG als verspätet, obwohl er innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gestellt worden ist, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
2. Die verfahrensfehlerhafte Zurückweisung eines Antrags gemäß § 109 SGG kann das Berufungsgericht zur Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG berechtigen, da die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme darstellt.
3. Im Rahmen der Ermessensausübung, ob der Rechtsstreit zurückzuverweisen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, wenn einer oder beide Beteiligte selbst die Zurückverweisung beantragen. Denn damit wird deutlich, dass das Interesse an einer möglichst schnellen rechtskräftigen Sachentscheidung hinter das Interesse am Erhalt der gesetzlich garantierten zwei Tatsacheninstanzen zurücktritt.
4. Ermessensfehlerhaft wäre eine Zurückverweisung dann, wenn von einer zwischenzeitlich eingetretenen Entbehrlichkeit des ursprünglich beantragten, aber verfahrensfehlerhaft im Verfahren der ersten Instanz nicht eingeholten Gutachtens gemäß § 109 SGG auszugehen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109
,
SGG § 131 Abs. 5
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG München 26.04.2012 S 2 SB 1199/11
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben.
II.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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