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LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2016 - 15 SF 113/16
Verfahrens- und Terminsgebühr Beantragung einer mündlichen Verhandlung Antragsmöglichkeit als Tatbestandsvoraussetzung
1. Nr. 3106 Ziff. 2 VV-RVG spricht davon, dass "eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann"; damit ist naheliegenderweise nur der Fall gemeint, dass der Gerichtsbescheid nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann, weil der Wert der Beschwer 750,00 EUR nicht übersteigt.
2. Würde man den Wortlaut der Gebührenvorschrift anders verstehen, würde es sich bei der Antragsmöglichkeit nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung, sondern um eine überflüssige Beifügung handeln, da eine mündliche Verhandlung vor jedem Erlass eines Gerichtsbescheids ohne Weiteres beantragt werden "kann", denn Anträge können vor Gericht bekanntlich immer gestellt werden, seien sie auch nur im Sinne einer Anregung zu verstehen oder gar rechtsmissbräuchlich.
Normenkette:
VV-RVG Nr. 3103
,
VV-RVG Nr. 3106 Nr. 2
,
RVG § 14
Vorinstanzen: SG Bayreuth 08.03.2016 S 10 SF 40/16 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

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