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LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2015 - 15 SF 115/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
1. Ein schriftlicher Vergleich löst die Gebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV-RVG aus. Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der Vorschriften des SGG und der ZPO entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV fallen.
2. Zudem übersieht der Senat nicht, dass es vor allem in der Literatur eine maßgebliche Auffassung gibt, die entgegen der Gerichtspraxis davon ausgeht, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Mitwirkung (außerhalb von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 Satz 2 VwGO) unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG fällt. Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats der Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV-RVG nur dann erfüllt werden, wenn ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist.
3. Die fiktive Terminsgebühr dient dazu, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden.
Normenkette:
RVG § 14
,
RVG § 56
,
SGG § 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 101
,
SGG § 202
,
VV RVG Nr. 3106
,
VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 S. 1
,
VV-RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1
, ,
ZPO § 278 Abs. 6
,
ZPO § 278
Vorinstanzen: SG München 16.04.2014 S 22 SF 154/14 E
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. April 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. März 2014 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 44 P 265/13 wird die zu erstattende Vergütung auf 737,80 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: