Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit S. T. gegen Deutsche Rentenersicherung Bund
mit Az.: L 20 R 832/07 ist der Antragsteller mit Schreiben des BayLSG vom 01.09.2009 gebeten worden, einen schriftlichen Befundbericht durch Beantwortung
der in der Anlage beigefügten Fragen zu erstatten und den Befundbericht einfach zu übersenden.
Der Antragsteller hat am 09.12.2009 einen außergewöhnlich umfassenden Befundbericht über insgesamt 15 Seiten erstellt.
Hierfür hat der Antragsteller mit Liquidation vom 10.12.2009 insgesamt 1.033,81 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
- Aktendurchsicht u. Ausarbeitung des Gutachtens (8 Std. a 85,- EUR =)
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680,00 EUR
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- Diktat und Korrektur (2 Std. a 85,- EUR =)
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170,00 EUR
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- Schreibgebühren
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18,75 EUR
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- 19 % Umsatzsteuer
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165,06 EUR
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1.033,81 EUR
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Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Schreiben vom 15.12.2009 lediglich 111,56 EUR bewilligt, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Entschädigung für Auskunft nach Nr.203 der Anl. 2 zu § 10 Abs.1 JVEG
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75,00 EUR
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- Schreibgebühren
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18,75 EUR
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- 19 % Umsatzsteuer
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17,81 EUR
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111,56 EUR
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07.01.2010 hervorgehoben, dass ein aktualisierter Befundbericht über den Gesundheitszustand
der Klägerin erbeten worden sei. Die Bearbeitung dieses Berichtes habe sich wiederholt verzögert, da jeweils akut neue Komplikationen
bei der Klägerin aufgetreten seien, die für eine korrekte Einschätzung des Gesundheitszustandes essentiell gewesen seien.
Somit seien alle erforderlichen Untersuchungen etc. abgewartet worden. Bei der nahezu nicht überschaubaren Komplexität dieses
Falles habe er, um zum einen dieser Komplexität gerecht zu werden und zum anderen um dem Gericht die Möglichkeit zu geben,
den Sachverhalt auch zu verstehen und nachvollziehen zu können, ein sehr umfangreiches Schriftstück im Sinne eines Gutachtens
erstellt. Ein kurzer Befundbericht wäre für das Gericht nicht von Nutzen gewesen. Die von ihm gestellte Rechnung für diese
Tätigkeit spiegele in keiner Weise den erbrachten Aufwand wider, wäre aber in etwa eine angemessene Honorierung der erbrachten
Tätigkeit. Er sei sich heute bewusst, dass in der Anforderung des Gerichts von einem Befundbericht die Rede gewesen sei, der
unter Ausnutzung aller Möglichkeiten mit dem Schreiben vom 15.12.2009 entschädigt worden sei. Seine höfliche Bitte wäre zu
prüfen, ob eine Anpassung des Honorars an den tatsächlich erbrachten Aufwand möglich sei.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Anliegen des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG
als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten des 15. Senats sind die Rentenstreitakten L 20 R 832/07 beigezogen worden.
II. Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen
Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt.
Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 09.12.20009 ist auf 111,56 EUR festzusetzen. Dem Antragsteller
steht keine höhere Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs.1 JVEG ausdrücklich geregelt, soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge
Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung
nach dieser Anlage.
In Abschnitt 2 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG ist ebenfalls ausdrücklich normiert, dass für ein Zeugnis über einen ärztlichen
Befund mit kurzer gutachterlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund
beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern, ein Honorar in Höhe von 38,00 EUR zu bewilligen ist (Nr.202 der Anlage
2 zu § 10 Abs.1 JVEG).
Ist die Leistung der in Nr.202 genannten Art wie hier außergewöhnlich umfangreich, beträgt das Honorar bis zu 75,00 EUR (Nr.203
der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG).
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat somit mit Schreiben vom 15.12.2009 bereits die gesetzlich höchstmöglich vorgesehene Entschädigung
bewilligt.
Es geht zu Lasten des Antragstellers, dass dieser einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht über 15 Seiten erstellt
hat, der nahezu ebenso umfassend ist wie das anschließend eingeholte Rentengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen
mit insgesamt 17 Seiten.
Eine Ausnahme- oder Kulanzregelung in Berücksichtigung des von dem Antragsteller tatsächlich erbrachten Aufwandes ist nicht
möglich; es fehlt an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.
Die Schreibgebühren sind gemäß § 12 Abs.1 Nr.3 JVEG antragsgemäß mit 18,75 EUR in Ansatz zu bringen gewesen. - 19 % Umsatzsteuer
aus 93,75 EUR belaufen sich auf 17,81 EUR (der Antragsteller wird in diesem Ausnahmefall tatsächlich zur Umsatzsteuer für
die Erstellung des Befundberichtes herangezogen), so dass die Gesamtentschädigung 111,56 EUR beträgt.
Das BayLSG hat über den Antrag vom 07.01.2010 gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal sich der
15. Senat des BayLSG als Kostensenat bereits mit Beschlüssen vom 10.07.2007 - L 15 SB 22/06.Ko und 19.09.2007 - L 3 U 239/06.Ko in dem nämlichen Sinne geäußert hat.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).