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LSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2010 - 15 SF 132/10
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Differenzierung zwischen ambulanten und stationären Bereich
Es ist nicht zu verkennen, dass niedergelassene Ärzte die Krankengeschichte ihrer Patienten vielfach präsent haben (z.B. in Form einer Karteikarte oder eines PC-Ausdruckes), Klinikärzte jedoch erst die entsprechenden Krankenunterlagen sich wieder vergegenwärtigen müssen, bevor sie einen Befundbericht erstellen. Der Gesetzgeber hat jedoch insoweit keine unterschiedliche Honorierung von Befundberichten im ambulanten und stationären Bereich vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 202
,
JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1
Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 07.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 96,40 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.

Entscheidungstext anzeigen: