Bescheid; Leistungen; Bewilligung; Beschwerde; Einkommen; Vollziehung; Lebensunterhalt; Anfechtungsklage; Leistungsbewilligung;
Widerspruch; Aufhebung; Anordnung; Grundbuch; Leistungsanspruch; aufschiebende Wirkung; sofortige Vollziehung; Anordnung der
aufschiebenden Wirkung
Gründe
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 anzuordnen ist, soweit mit diesem ab 01.06.2018 die Bewilligung von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgehoben wurde. Der 1979 geborene Antragsteller ist nach Aktenlage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbsfähig.
Ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Mit Bescheid vom 22.02.2017 bewilligte ihm der Antragsgegner auf Dauer
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII in Höhe von monatlich 588,29 EUR.
Am 22.12.2017 wurde dem Antragsgegner durch ein Schreiben des Amtsgerichts H. - Abteilung für Nachlasssachen vom 20.12.2017
bekannt, dass der Antragsteller aufgrund eines Testaments vom 21.03.2016 (Urkundennummer .../2016) Erbe seiner am 19.03.2017
verstorbenen Mutter geworden ist. Danach ist er als Alleinerbe Eigentümer verschiedener Grundstücke in den Gemeinden A. und
N. und als solcher auch im Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Erste Abteilung, Einlagebogen 1, Eigentümer,
lfd. Nr. 2 eingetragen. Bislang ist wohl nur bezüglich eines Teils der Grundstücke eine Umschreibung auf den Antragsteller
erfolgt.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung
(Schreiben des Antragsgegners vom 20.04.2018) an. Hierbei lehnte der Antragsteller, der im Verfahren von seiner Schwester
vertreten wird, eine darlehensweise Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab. Er machte geltend, dass das ererbte Vermögen als Altersvorsorge geschützt sei.
Mit Bescheid vom 14.05.2018 hob der Antragsgegner die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.06.2018 auf (Ziffer
3. des Bescheids vom 14.05.2018) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Aufhebung an (Ziffer 4. des Bescheids
vom 14.05.2018). Hiergegen legte der Kläger am 22.05.2018 Widerspruch ein.
Am 06.06.2018 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Schwester, beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Beschluss vom 18.06.2018 hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018
hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides wiederherzustellen, abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Grundstücke seien kein Vermögen, sondern
Kapital. Sein zuerkannter Grad der Behinderung sei auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Dem Antragsgegner seien Kontoauszüge
zugesandt und im Übrigen alles ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Es seien ihm von seiner Mutter kein Geld oder Sachleistungen
vererbt worden, das Testament werde erst nach 3 Jahren rechtskräftig; das Vermögen sei daher nicht für den Unterhalt verfügbar.
Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, auf Grund irgendwelcher Geodaten irgendwelche Grundstückswerte festzustellen. Im Übrigen
sei für ihn das Jobcenter H-Stadt zuständig.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen
Ziffer 3. des Bescheids des Antragsgegners vom 14.05.2018 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2018 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der
beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
Der Antrag des Antragstellers war seinem Rechtsschutzbegehren entsprechend auszulegen, §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des SG Widerspruch eingelegt. Sein Rechtsschutzbegehren ist darauf gerichtet, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die bislang
bewilligten Leistungen nach dem SGB XII auch über den 31.05.2018 hinaus vom Antragsgegner zu erhalten. Dieses Ziel kann er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
dadurch erreichen, dass der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen die für sofort
vollziehbar erklärte Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 im Bescheid vom 14.05.2018 anordnet. In diesem Falle
wäre der Antragsgegner aufgrund der gem. §
86a Abs.
1 S. 1
SGG aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Leistungsaufhebung verpflichtet, aufgrund des unbefristeten Bewilligungsbescheids
vom 22.02.2017 auch ab 01.06.2018 Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen. Der Antrag des Antragstellers war daher im oben unter I. dargestellten Sinn zu formulieren.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zurecht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
14.05.2018 abgelehnt. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Aufhebung
der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 im Bescheid vom 14.05.2018 angeordnet hat. Somit entfällt gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid.
Allerdings besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22.05.2018,
weil das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug der Leistungsaufhebung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht
überwiegt. Der Prüfungsmaßstab für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG stellt sich wie folgt dar: Es ist auf der Grundlage des §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG eine Abwägung des Interesses des Antragstellers am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung
des angegriffenen Verwaltungsakts durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich (Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz) fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich und in der Regel nur die Abwägungselemente
des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen zu beachten (vgl. dazu Krodel
in Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn. 218 - 221). Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente
hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens
vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit
der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen; gegebenenfalls
muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten
des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. Um dem Eilantrag des Antragstellers stattzugeben, sind umgekehrt umso geringere
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer
die drohende Rechtsverletzung ist (vgl. dazu die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 23 ff.; v. 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06; ferner vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: "desto intensiver prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher Ihre Eintrittswahrscheinlichkeit
ist"). Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Die danach vorgesehene sofort wirkende
Belastung kann nur in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Schwere der Belastung berücksichtigt
werden. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache wird die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger
Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zugunsten des Antragstellers ins
Gewicht fallen. Über die regelmäßig nach der gesetzgeberischen Entscheidung sofort eintretenden Beeinträchtigungen hinausgehende
Belastungen sind bei der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Krodel, NZS 2015, S. 681, 685 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes gelangt der Senat zu der Auffassung, dass aufgrund der äußerst geringen Erfolgswahrscheinlichkeit
in der Hauptsache dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben ist. Denn dem
Antragsteller steht mangels Hilfebedürftigkeit (jedenfalls) ab 01.06.2018 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zu. Auch ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner rechtsfehlerfrei erfolgt. Demgegenüber liegen
keine Gründe vor, die trotz der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs ein Interesse des Antragstellers
am Nichtvollzug der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.06.2018 als überwiegend erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller eine mögliche (vorläufige) darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII durch den Antragsgegner abgelehnt hat.
Der Antragsteller ist - was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist - jedenfalls Alleineigentümer der Gemarkung 416,
416/3, 431, 431/1, 431/2, 432, A. 902 (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Erste Abteilung, Einlagebogen
1, Eigentümer, lfd. Nr. 2 i.V.m. Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 3, 7, 8, 9). Nach Aktenlage ist der Antragsteller
aufgrund des Testaments seiner Mutter allerdings auch noch Eigentümer weiterer Grundstücke geworden (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts
H. - N., Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1 und 4), auch wenn diese bislang nicht im Grundbuch auf ihn umgetragen
wurden. Die Grundstücke sind als Vermögen mit dem Tod der Mutter als Erbschaft beim Antragsteller angefallen (vgl. §
1922 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbanfall erfolgte somit am 19.03.2017 und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.02.2017. Es liegt damit
eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen
haben, im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor. Entgegen seinem Vorbringen hat der Antragsteller diese wesentliche Änderung dem Antragsgegner in pflichtwidriger Weise
nicht mitgeteilt. In diesem Zusammenhang wird auf den Hinweis zu den Pflichten des Antragstellers als Leistungsbezieher im
Bescheid des Antragsgegners vom 22.02.2017 (Blatt 2 und 3) Bezug genommen.
Da der Erbfall während des laufenden Leistungsbezugs eingetreten ist, stellen die Grundstücke beim Antragsteller - jedenfalls
zunächst - Einkommen im leistungsrechtlichen Sinne dar (vergleiche BSG vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R, juris zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Dieses Einkommen ist als einmalige Einnahme nach § 82 Abs. 4 SGB XII (in der im Zeitpunkt des Erbanfalls gültigen Fassung) auf den Bedarf anzurechnen.
Zur Überzeugung des Senats ist diese Einnahme - nach Abzug der auf dem Grundstück (möglicherweise) liegenden Belastungen,
die gegebenenfalls vom Antragsteller noch zu substantiieren wären - jedenfalls mit 33.000 EUR zu beziffern, wie es das SG getan hat. Dabei erscheint es als unproblematisch, dass die Wertberechnung bislang nur unter Verwendung der Bodenrichtwerte
und des Geo-Informationssystems erfolgt ist und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls noch eine Auskunft des Gutachterausschusses
oder ein Wertgutachten zum Verkehrswert der ererbten Grundstücke einzuholen wäre. Denn selbst wenn man eine leichte Abweichung
gegenüber dem tatsächlichen Wert der Grundstücke unterstellt, überschreitet der bislang ermittelte Verkehrswert der Grundstücke
den Vermögensfreibetrag des Antragstellers deutlich (siehe dazu im Folgenden). Überdies ist zu beachten, dass bislang in der
Wertberechnung die dem Antragsteller ebenfalls vererbten Grundstücke gemäß Grundbuch des Amtsgerichts H. - N., Bd. 13, Blatt
567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1, 3 und 4 völlig unberücksichtigt geblieben sind (bezüglich der lfd. Nr. 3 ist eine Umschreibung
des Grundstücks auf den Antragsteller sogar bereits erfolgt). Dies lässt es sehr wahrscheinlich erscheinen, dass das Erbe
des Antragstellers und damit die einmalige Einnahme (bzw. das im Anschluss verbliebene Vermögen, siehe dazu zugleich) sogar
mit einem noch deutlich höheren Wert anzusetzen sind.
Ausgehend von dem Wert von 33.000 EUR ergibt sich offensichtlich, dass hierdurch der Leistungsanspruch des Antragstellers
für den Monat April 2017 vollständig entfallen war und somit der Betrag auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig zu verteilen
und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. § 82 Abs. 4 S. 2 SGB XII). Allerdings hat der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers von einer entsprechenden rückwirkenden Aufhebung für den
Zeitraum 01.04.2017 bis 30.09.2017 abgesehen; hierdurch ist der Antragsteller nicht belastet. Nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums
ist ein noch vorhandener Rest der einmaligen Einnahme als Vermögen zu berücksichtigen (siehe dazu u.a. Schmidt in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rn. 44.2; Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 82 Rn. 19). Da der Antragsteller nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums noch Eigentümer der Grundstücke war, waren diese somit ab
dem 01.10.2017 als Vermögen zu berücksichtigen.
Die Einsetzbarkeit des Vermögens des Antragstellers bestimmt sich nach § 90 SGB XII, wobei grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller ererbten Grundstücke grundsätzlich nicht verwertbar wären - auch nicht
hilfsweise in Form einer Belastung oder Beleihung -, hat der Senat nicht. Diesbezüglich wurde vom Antragsteller auch nichts
vorgetragen. Das bislang mit 33.000 EUR bezifferte Vermögen fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Allenfalls das mit einem Wohnhaus bebaute, vom Antragsteller genutzte Grundstück gemäß Grundbuch des Amtsgerichts H. - N.,
Bd. 13, Blatt 567, Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 1 könnte nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vor Verwertung geschützt sein. Dieses wurde aber vom Antragsgegner bei der Wertberechnung ohnehin nicht berücksichtigt. Auch
die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII ist nicht einschlägig, weil die Grundstücke nach dem Vortrag des Antragstellers nicht einer Erwerbstätigkeit dienen und aus
ihnen auch kein Einkommen erzielt wird. Vielmehr sollen die Grundstücke nach der Vorstellung des Antragstellers seiner Altersvorsorge
dienen. Bei den Grundstücken handelt es sich aber nicht um geschütztes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, da hierunter nur nach §
10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen fällt. Unzweifelhaft übersteigt der Wert der Grundstücke mit 33.000 EUR auch den Freibetrag
nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 5000 EUR.
Eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII steht dem Einsatz bzw. der Verwertung des Vermögens des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Abs. 3 S. 2 dieser Vorschrift
ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig, da keine Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII im Streit stehen. Der Vortrag des Antragstellers, dass es sich bei den Grundstücken um Altersvorsorge handele, lässt aber
auch die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu. Denn es ergibt sich aus den gesamten objektivierbaren Umständen kein Anhaltspunkt dafür, dass das kürzlich angefallene
Grundstücksvermögen des Antragstellers zur Altersvorsorge bestimmt wäre. Vielmehr ist der Antragsteller in der Verfügung über
die Grundstücke weder vom Zeitpunkt noch vom Umfang her beschränkt.
Nach alledem besteht ein Leistungsanspruch des Antragstellers nicht, weil er seinen notwendigen Lebensunterhalt ausreichend
aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten kann. Eine Verurteilung des Antragsgegners zur (vorläufigen) darlehensweise Gewährung
von Leistungen gemäß § 91 SGB XII kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine darlehensweise Gewährung von Leistungen ausdrücklich abgelehnt
hat. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 01.06.2018 und ihre schriftliche
Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entspricht (noch) den gesetzlichen
Anforderungen des §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG.
Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an und weist die Beschwerde gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
SGG aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses zurück.
Die auf §
193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss
des SG vom 18.06.2018 ohne Erfolg blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.