Gründe:
I. In dem Rechtsstreit von Herrn A. gegen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist der Antragsteller gemäß §§
103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) am 21.02.2008 von Dr.T. L./Krankenhaus M. untersucht worden.
Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 19.03.2008 ausdrücklich nur den Verdienstausfall in Höhe von 39,00 EUR
geltend gemacht, der seiner Ehegattin A. A. als Begleitperson anlässlich der vorstehend bezeichneten Untersuchung erwachsen
ist.
Der Kostenbeamte des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) hat mit Nachricht vom 15.05.2008 mitgeteilt, dass die dem Grunde
nach beantragte Entschädigung von Verdienstausfall einer Begleitperson nicht erfolgen könne, weil der Sachverständige auf
der Rückseite der Anlage (= Anwesenheitsbescheinigung) die Notwendigkeit einer solchen nicht bestätigt habe. Sie sei auch
aus der Akte nicht ersichtlich. Der Grad der Behinderung (GdB) betrage 50 ohne Merkzeichen, insbesondere nicht das Merkzeichen
"B".
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 26.05.2008 die richterliche Festsetzung der Entschädigung beantragt.
Der Antragsteller sei in einem schlechten Gesundheitszustand. Wie auch dem Gutachten zu entnehmen sei, sei der Kläger teilweise
mit einem Rollstuhl versorgt. Andernfalls würden Unterarmgehilfen benutzt. Der Antragsteller leide unter anderem unter plötzlich
auftretenden Schwindelattacken, die dazu führen würden, dass der Kläger teilweise mehrfach am Tage unvermittelt zusammenbreche.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat
vorgelegt. Dieser hat eine Kopie des unbefristeten Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 50 erbeten und erhalten. Im
Übrigen konnten die umfassenden Akten des 3. Senats dem 15. Senat als Kostensenat erst Anfang des Jahres 2009 zur Verfügung
gestellt werden.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch
gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung des Verdinestausfalles, der seiner Ehegattin A. A. als Begleitperson
anlässlich der Untersuchung vom 21.02.2008 bei Dr.T. L./Krankenhaus M. erwachsen ist. - Ausweislich des Entschädigungsantrages
vom 19.03.2008 ist nur der Verdienstausfall in Höhe von 39,00 EUR streitig. Weitere Kosten sind nicht geltend gemacht worden.
Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson ist der in Kopie vorgelegte Schwerbehindertenausweis des Antragstellers nicht
aussagekräftig. Wenngleich der Grad der Behinderung (GdB) 50 beträgt, sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Merkzeichen "G" und "B" im Sinne von §
146 Abs.1 und 2 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) nicht festgestellt.
Auch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.T. L. vom 21.02.2008 ist nicht ausreichend aussagekräftig.
Auf den Seiten drei und vier hat der gerichtlich bestellte Sachverständige vermerkt, dass der Antragsteller in Gegenwart seiner
Ehegattin erschienen ist. Er sei häuslicherseits im Besitz eines Rollstuhls auf Grund einer allgemeinen Schwindelproblematik
und Beschwerden der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Vorfußes und sei auf die Verwendung zweier Unterarmgehilfen angewiesen.
Andererseits hat Dr.T. L. zusammenfassend und abschließend ausgeführt, dass in Hinblick auf ein allenfalls zur Diskussion
stehendes mittelschweres Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule, charakterisiert durch ein beschwerdefreies Intervall von
wenigen Stunden, einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit
20 v.H. für drei Monate, anschließend 10 v.H. für drei Monate, anschließend 0 v.H. zur Folge habe und die von ihm getroffene
prozentuale Einteilung diesbezüglich Gültigkeit habe. Für die vom Kläger und hiesigen Antragsteller vorgebrachte erheblichste
Schmerzsymptomatik finde sich unter Maßgabe einer als umfangreichst zu bezeichnenden Diagnostik keine klinische und bildgebende
Erklärung. Inwieweit diesbezüglich sich eine wie auch immer geartete somatoforme Schmerzstörung als anlagebedingte Gesundheitsstörung
verselbständigt habe, bleibe zu diskutieren und habe auf die Bildung der Gesamt-MdE jedoch keinen Einfluss.
Aus den aktenkundigen Gutachten des Dr.E. S. vom 25.06.2007, das das Sozialgericht Regensburg in dem Rechtsstreit S 3 SB 746/06 eingeholt hat, ergibt sich der vorstehend bezeichnete GdB von 50 im Sinne von §§
2 Abs.2, 69 Abs.1
SGB IX. Dr.E. S. hat hierbei folgende Gesundheitsstörungen zu Grunde gelegt:
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit muskulären Verspannungen, Bandscheibenschäden, degenerativen Veränderungen und Nervenwurzelreizerscheinungen
(Einzel-GdB 30);
Depressive Störung mit schwerer Somatisierungsneigung (Einzel-GdB 30);
Funktionsbehinderung im rechten Schultergelenk (Einzel-GdB 20).
Hiervon ausgehend lässt sich ebenfalls nicht eindeutig feststellen, ob anlässlich der Untersuchung vom 21.02.2008 bei Dr.T.
L./Krankenhaus M. eine Begleitperson notwendig gewesen ist oder nicht. Dementsprechend kommt der Bestätigung von Dr.T. L.
vom 21.02.2008 als begutachtender Sachverständiger gesteigerte Bedeutung zu, wenn er zwar die Anwesenheitsbescheinigung des
Antragstellers korrekt ausgefüllt hat, hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitperson oder einer Autobenützung keinerlei
Aussage getroffen hat. Die Gesamtschau des Gutachtens vom 21.02.2008 und die zugehörige Anwesenheitsbescheinigung vom 21.02.2008
legen vielmehr nahe, dass die Notwendigkeit einer Begleitperson von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.T. L. bewusst
nicht angekreuzt und begründet worden ist.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag vom 26.05.2008 gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden
gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß §
177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
4 Abs.8 JVEG).