Statthaftigkeit der Beschwerde bei Kostengrundentscheidungen gemäß § 193 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren; Gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren
Gründe
I.
Der Kläger, Erinnerungs- und jetzige Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Erstattung
von außergerichtlichen Kosten.
Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) gemäß §
193 Abs.
1 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Kosten zu erstatten seien. Es könne - so das SG - nicht Aufgabe der Kostenentscheidung sein, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen
zu prüfen. Eine gesonderte Kostenentscheidung für SF-Verfahren, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz a. F. Anwendung finde, sei nicht erforderlich.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2014 "außerordentliche Beschwerde" erhoben. Nach dem Hinweis des
Senats auf den Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen gemäß §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG durch §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG hat er die Erhebung der außerordentlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.08.2014 damit erklärt, dass ihm der Beschwerdeausschluss
gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG bekannt sei und er daher den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gewählt habe.
Mit Schreiben vom 18.08.2014 hat er beantragt,
die vom Erinnerungs- und jetzigen Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 135,- EUR festzusetzen.
II.
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26.05.2014 ist unzulässig.
Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist unstatthaft.
Nach der Regelung des §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG, wie sie hier vom SG mit Beschluss vom 26.05.2014 getroffen worden ist, ausgeschlossen.
Dieser Beschwerdeausschluss kann nicht durch die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde umgangen werden.
Der vom Beschwerdeführer und auch in der früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine von Gesetzes wegen unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar sei, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt
und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.1998, Az.: 8 B 2/98 - m.w.N.), kann jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge mit §
178 a SGG nicht mehr gefolgt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders.,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
172, Rdnr. 8).
Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vortrag geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem auszugehen
scheint, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit geschlossen
werden. Denn die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen
Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E).
Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist daher ausnahmslos unstatthaft (vgl. Leitherer, a.a.O., § 98, Rdnr. 2).
Ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit (gehabt) hätte, mittels Anhörungsrüge, Gegenvorstellung oder Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss vom 26.05.2014 vorzugehen, kann dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung wie z.B. §
183 Satz 1
SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren
gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).
Der Streitwert ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).