Gründe
I.
Im Beschwerdeverfahren L 8 SO 117/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das aus einer Anfechtungsklage gegen ein
Auskunftsverlangen des damaligen Beklagten herrührte und mit der Verwerfung der sowohl gegen die Kostengrundentscheidung als
auch die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2014 endete, in dem die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt worden waren, erhob
der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 50,-
EUR.
Dagegen hat sich die durch ihren Sohn vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 20.01.2014 gewandt. Sinngemäß ist sie
der Meinung, dass die Beschwerdeentscheidung vom 10.01.2014 aus mehreren Gründen falsch sei und sie keine Gerichtskosten zu
tragen habe.
II.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin
Die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände, die allesamt die Richtigkeit der zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidung,
des Beschwerdebeschlusses vom 10.01.2014, betreffen, sind einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung
dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu §
197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des §
197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung:
vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens
und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.:
VI E 2/06).
Auch wenn - was hier nicht im Raum steht - eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar
offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über
die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer
Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats
vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).
2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände hinaus
Die vom Kostenbeamten vorgenommene Feststellung der Gerichtskosten ist zutreffend.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben.
Für Verfahren wie das unter dem Aktenzeichen L 8 SO 117/13 B geführte Beschwerdeverfahren, soweit sich die Beschwerde gegen
die Kostengrundentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber in Nr. 7504 KV eine vom Streitwert unabhängige Pauschalgebühr von
50,- EUR vorgegeben, wenn wie hier die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt noch nicht die nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586) zum 01.08.2013 auf 60,- EUR erhöhte Gebühr zur Anwendung.
Dass das Verfahren über die Beschwerde wegen der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei ist, steht einer Gebührenerhebung für das Beschwerdeverfahren insgesamt nicht entgegen, da sich die Beschwerde
auch gegen die Kostengrundentscheidung gerichtet hat. Eine Ermäßigung der nach Nr. 7504 KV zu erhebenden Gebühr kommt nicht
in Betracht, auch wenn das Beschwerdeverfahren einen gebührenfreien Teil (bezüglich der Streitwertfestsetzung) gehabt hat.
Weder hat der Gesetzgeber für derartige Fälle eine Ermäßigung vorgesehen noch wäre eine Gebührenreduzierung nach Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelungen vertretbar. Denn es wäre nicht nachvollziehbar, warum eine vom Gesetzgeber vorgesehene Gebühr
zu reduzieren wäre, wenn in eine Beschwerde weitere Beschwerdeelemente eingebaut würden, auch wenn diese isoliert betrachtet
eine Gebühr nicht auslösen würden.
Fällig geworden ist die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem Beschluss über die Beschwerde in der Hauptsache vom 10.01.2014.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).