I. Die Antragsteller haben in den Verfahren L 16 AS 68/08 bzw. L 16 AS 105/08 gegen die ARGE T. den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) in München am 23.07.2008
nach Anordnung des persönlichen Erscheinens wahrgenommen. Der Kostenbeamte des BayLSG hat auf die Entschädigungsanträge der
Antragsteller 165,00 Euro bzw. 46,75 Euro, insgesamt somit 211,75 Euro bewilligt. Hiergegen hat der Antragsteller zu 1) gleichzeitig
als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers zu 2) mit Schreiben vom 28.07.2008 eingewandt, man habe sich von dem weiteren
Sohn M. A. einen Pkw besorgen müssen. Insoweit seien nicht 55 Kilometer, sondern 110 Kilometer anzusetzen. Weiterhin seien
7,50 Euro Parkgebühren verauslagt worden. Der bewilligte Vorschuss in Höhe von 50,00 Euro sei zu berücksichtigen. Die Abwesenheit
des Antragstellers zu 2) A. sei nicht mit 27,00 sondern 30,00 Euro zu entschädigen. Für den Antragsteller zu 1) A. werde eine
Entschädigung für die Führung des Haushalts in Höhe von 120,00 Euro beantragt, auch wenn der Sohn A. in Ausbildung sei. Der
Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 20.08.2008 erwidert, nachträglich geltend gemachte weitere Fahrten seien nicht
zu entschädigen, da man ohne diese Zusatzkosten öffentliche Verkehrsmittel hätte benutzen können. Parkkosten ohne Beleg seien
nicht zu erstatten. Eine Entschädigung für die Haushaltsführung könne nicht bewilligt werden, da hier offensichtlich die meiste
Zeit kein Haushalt für mehrere Personen geführt werde. Vorbereitungskosten (hier: "Vorschuss") seien nicht zu entschädigen,
sondern nur die tatsächlichen Reisekosten. Die Antragsteller haben mit Antwort vom 13.08.2008 hervorgehoben, dass für zwei
Essen insgesamt 12,00 Euro verauslagt worden seien. Auf den Hinweis des Kostenbeamten vom 04.09.2008 legten die Antragsteller
mit Schreiben vom 15.09.2008 eine Einzelfahrkarte der DB von A-Stadt nach M. über 2,00 Euro vor. Im Übrigen ist nochmals hervorgehoben
worden, dass man selbst keinen Pkw habe und für dessen Besorgung und Rückbringung weitere 55 Kilometer zu berücksichtigen
seien. Tatsächlich seien Parkgebühren in Höhe von 7,50 Euro verauslagt worden. Eine Entschädigung für die Haushaltsführung
sei zu bewilligen, auch wenn sich der Sohn am Tage in Ausbildung befinde. Für den Sohn seien als Lehrling zehn Stunden á 3,00
Euro angemessen. Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Anträgen der Antragsteller nicht abgeholfen und die Angelegenheit den
15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.
1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte zu
1) zugleich als gesetzlicher Vertreter für den Berechtigten zu 2) die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt. Die Entschädigung
ist für beide Antragsteller insgesamt auf 211,75 Euro festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte
steht nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 2 JVEG erfolgt ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich
der durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges "aus Anlass der Reise" regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der
Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal verlangt werden. - Kosten der Vorbereitung
einer Reise sind jedoch nicht erstattungsfähig (Beschluss des BayLSG vom 10.09.2007 - L 15 SB 161/06.Ko -). Soweit der Antragsteller zu 1) vorab zur ARGE H., Außenstelle M. gefahren ist, um dort einen Vorschuss in Höhe von
50,00 Euro zu erhalten, hat es sich nicht um einen Vorschuss aus der Staatskasse gehandelt, sondern um einen Vorschuss auf
die eigenen Ansprüche auf die Leistungen nach dem SGB II. Die Reisekosten anlässlich der Fahrt nach M. und zurück nach A-Stadt
dienten lediglich der Vorbereitung der Reise vom 23.07.2008 nach München. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller
zu 1) sich von seinem weiteren Sohn M. einen Pkw ausgeliehen und diesen Pkw wieder zurückgebracht hat. Die diesbezüglich geltend
gemachten weiteren 55 Kilometer sind somit nicht zu berücksichtigen. Entsprechend den Angaben der Antragsteller auf den jeweiligen
Entschädigungsanträgen ist unklar, ob der Antragsteller A. am Morgen des 23.07.2008 von A-Stadt nach B-Stadt gefahren ist,
um dort den Antragsteller A. abzuholen, oder umgekehrt. Auf jeden Fall sind beide Beteiligte anschließend nach München mit
dem Pkw angereist. Die Rückreise muss ausweislich der Entschädigungsanträge jedenfalls der Gestalt erfolgt sein, dass zu erst
der Antragsteller A. in B-Stadt ausgestiegen und der Antragsteller A. anschließend nach A-Stadt weitergefahren ist. Zugunsten
beider Antragsteller geht das BayLSG daher davon aus, dass entsprechend den üblichen Routenplanern (z.B. Falk, Google usw.)
folgende Wegstrecken berücksichtigungsfähig sind: einfache Fahrt des Antragstellers A. von B-Stadt nach A-Stadt = 20 Kilometer;
gemeinsame Fahrt der Antragsteller von A-Stadt nach München = 270 Kilometer; insgesamt 290 Kilometer á 0,25 Euro = 72,50 Euro.
- Gleiches gilt für den Rückweg, so dass an notwendigen Fahrtkosten insgesamt 145,00 Euro zu erstatten sind. Wenn der Kostenbeamte
des BayLSG für Fahrtkosten bereits 135,00 + 13,75 Euro = 148,75 Euro angesetzt und bewilligt hat, sind hierbei übliche Umwege
angemessen berücksichtigt worden. Mangels Vorlage des Parkbeleges können die geltend gemachten Parkgebühren in München in
Höhe von 7,50 Euro jedoch nicht erstattet werden. Somit sind die zu berücksichtigenden Fahrtkosten mit 148,75 Euro bereits
zutreffend entschädigt worden. Ausweislich der Entschädigungsanträge sind beide Antragsteller elf Stunden von Zuhause abwesend
gewesen. Die Entschädigung für den allgemeinen Aufwand gemäß § 6 JVEG i.V.m. §
4 Abs.
5 Satz 1 Nr.
5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (
EStG) beträgt bei einer Abwesenheit von acht bis weniger als 14 Stunden 6,00 Euro. Insgesamt stehen den Antragstellern somit 12,00
Euro an Entschädigung für den allgemeinen Aufwand zu. Die allgemeine Aufwandentschädigung, die auch als Tagegeld oder Zehrgeld
bezeichnet wird, dient auch der Abgeltung pauschaler Essenskosten unabhängig davon, in welcher Höhe diese tatsächlich angefallen
sind. Dem Antragsteller A. steht keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) zu, sondern lediglich
die Mindestentschädigung von 3,00 Euro je Stunde (§ 20 JVEG). Denn der Antragsteller A. hat einen eigenen Haushalt in B-Straße,
B-Stadt. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller A. in seinem Haushalt A-Straße, A-Stadt ergänzend
für seinen noch nicht volljährigen Sohn Haushaltsleistungen erbringt. - Antragsgemäß werden bei dem Antragsteller A. für acht
Stunden á 3,00 Euro = 24,00 Euro bewilligt. Hinsichtlich des Antragstellers A. ist die Höhe von seiner Lehrlingsvergütung
nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist daher ebenfalls die Mindestentschädigung in Höhe von 3,00 Euro je Stunde. Nachdem
diese ursprünglich für insgesamt neun Stunden beantragt worden ist, beträgt die diesbezügliche Entschädigung 27,00 Euro. Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass den Antragstellern insgesamt bereits 211,75 Euro zutreffend bewilligt worden sind. Das BayLSG
hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung
ist gemäß §
177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
4 Abs. 8 JVEG). Letzteres beinhaltet hier vor allem die Portokosten, die dem Antragsteller zu 1) im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
erwachsen sind.