Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung außergerichtlicher Kosten bei verbundenen Verfahren
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für einen beigeordneten Rechtsanwalt.
In den grundsicherungsrechtlichen Verfahren S 6 AS 463/08, S 6 AS 464/08 und S 9 AS 465/08 vor dem Sozialgericht Augsburg klagten drei Geschwister jeweils auf eine Erstausstattung mit Kleidung. Im Oktober 2008 wurde
der Beschwerdeführer in allen drei Verfahren den jeweiligen Klägern gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
121 ZPO beigeordnet. Im Januar 2009 wurden die drei Verfahren zu einem verbunden, welches fortan das Aktenzeichen S 6 AS 463/08 trug. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009 erledigte man die Streitsache durch ein "Anerkenntnis" (laut Verhandlungsniederschrift).
Die Parteien einigten sich auf eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte zu einem Drittel.
Hinsichtlich der aus der Staatskasse im Verfahren S 6 AS 464/08 zu zahlenden Vergütung kam es in der Folgezeit zu Meinungsverschiedenheiten: Am 06.07.2009 reichte der Beschwerdeführer beim
Sozialgericht Augsburg einen "Kostenfestsetzungsantrag/PKH" ein, mit dem er eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und
eine Einigungsgebühr geltend machte, insgesamt 690,20 EUR. Im Hinblick auf die im Termin vereinbarte Kostenquote bestimmte
er lediglich zwei Drittel davon, also 460,13 EUR, als von der Staatskasse zu zahlende Vergütung.
Gegenüber der Beklagten hatte der Beschwerdeführer mit "Honorarnote Nr. 0900640" für das Verfahren S 6 AS 464/08 - wie auch für die beiden anderen Verfahren - 333,20 EUR geltend gemacht. Die gesamten außergerichtlichen Kosten veranschlagte
er darin mit 999,60 EUR, wobei er hinsichtlich der wegen des gerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten dieselben Positionen
in exakt derselben Höhe ansetzte wie gegenüber dem Sozialgericht im "Kostenfestsetzungsantrag/PKH"; in dem Betrag waren auch
Kosten für das vorangegangene Widerspruchsverfahren enthalten. Der von ihm geforderte Endbetrag von 333,20 EUR resultierte
aus einer Multiplikation der gesamten außergerichtlichen Kosten mit dem von der Beklagten übernommenen Kostenanteil von einem
Drittel. Die Beklagte zahlte diesen Betrag.
Unter dem Datum 12.05.2010 setzte die Kostenbeamtin die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf Null fest.
Die dagegen eingelegte Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben (zurückweisender Beschluss des Kostenrichters vom 16.07.2010).
Der Kostenrichter hat es laut der Begründung seines Beschlusses für maßgebend erachtet, dass das Verfahren S 6 AS 464/08 zum Verfahren S 6 AS 463/08 hinzuverbunden worden war. Dadurch, so das Sozialgericht sinngemäß, sei es in dem führenden Verfahren aufgegangen und habe
seine Selbstständigkeit verloren. Das schlage sich auch vergütungsrechtlich nieder, so dass zwar die vor der Verbindung entstandene
Verfahrensgebühr grundsätzlich zustehe, nicht aber eine Termins- und eine Einigungsgebühr. Unzuträglichkeiten könne dadurch
abgeholfen werden, dass die eine Termins- und Einigungsgebühr aufgrund der Klagehäufung angemessen erhöht werde. Das Sozialgericht
hat zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensgebühr von 170 EUR (ermittelt auf der Grundlage der so genannten
Mittelgebühr und unter Verminderung aufgrund Vorbefassung im Widerspruchsverfahren) akzeptiert, jedoch wegen der von der Beklagten
geleisteten Zahlung keine Vergütung festgesetzt.
Mit der Beschwerde vom 05.08.2010 verfolgt der Beschwerdeführer sein im "Kostenfestsetzungsantrag/PKH" formuliertes Vergütungsbegehren
unverändert weiter. Er ist der Auffassung, das Verfahren S 6 AS 464/08 habe seine vergütungsrechtliche Selbstständigkeit behalten.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Auch ist sie fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens erfasst die vom Sozialgericht im Beschluss vom 16.07.2010 getroffene Regelung
vollständig. Mit seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er alle für sich streitgegenstandsfähigen
Elemente der getroffenen Regelung überprüft haben will. Dazu gehört auch die Frage, wie sich die Zahlungen der Beklagten an
den Beschwerdeführer auswirken. Denn das Beschwerderecht beschränkt sich nicht von vornherein auf bestimmte Teilelemente der
Vergütungsberechnung. Vielmehr hat das Sozialgericht eine Regelung zum konkret auszuzahlenden Betrag getroffen, die in vollem
Umfang (z.B. auch hinsichtlich eventueller abschließender Verrechnungen) mit der Beschwerde angefochten werden kann und vom
Beschwerdeführer auch angefochten worden ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Senat auch prüfen muss, ob
das Sozialgericht zu Recht den Vergütungsbetrag wegen der von der Beklagten geleisteten Zahlungen auf Null reduziert hat.
Der Beschluss vom 16.07.2010 ist in weiten Teilen zutreffend. So hat das Sozialgericht alle grundlegenden rechtlichen Weichenstellungen
richtig beurteilt. Lediglich in einer Detailfrage, welche die Anrechnung der von der Beklagten erhaltenen Zahlung betrifft,
kann ihm nicht beigepflichtet werden.
1.
Terminsgebühr, Einigungsgebühr
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass weder eine Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr angefallen ist. Sein
gedanklicher Ansatz, dass am 30.06.2009 die Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinn längst beendet war, ist richtig. Diese
Beendigung ist mit der Hinzuverbindung zum Verfahren S 6 AS 463/08 eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat zwar damit Recht, wenn er vorträgt, das Klageverfahren sei auch noch nach der Hinzuverbindung prozessual
existent gewesen. Denn es verkörperte einen eigenständigen Streitgegenstand neben zwei anderen unter einem einheitlichen Aktenzeichen.
Ab dem Zeitpunkt der Verbindung lag eine nachträgliche Klagehäufung vor, und zwar sowohl eine objektive wie auch eine subjektive.
Unter objektiver Klagehäufung (vgl. §
260 ZPO) versteht man die Verfolgung mehrere Streitgegenstände in einem einzigen Prozess. Bezüglich der subjektiven Klagehäufung
wird zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft unterschieden (vgl. §
74 SGG, der auf die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung verweist). Die einfache Streitgenossenschaft verkörpert lediglich die Zusammenfassung mehrerer Prozesse aus Zweckmäßigkeitsgründen
zu einem einheitlichen Prozess, wobei die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse rechtlich selbstständig und voneinander unabhängig
bleiben (vgl. §
61 ZPO). In Fällen der einfachen Streitgenossenschaft wie hier hat man es auch immer mit verschiedenen (objektiven) Streitgegenständen,
also mit einer objektiven Klagehäufung zu tun.
Aus dieser mit der Verbindung entstandenen prozessualen Konstellation, welche die Klagebegehren zwar in einem Prozess zusammengefasst,
sie aber aufrechterhalten hat, kann nicht abgeleitet werden, es bestünden weiterhin verschiedene Angelegenheiten im vergütungsrechtlichen
Sinn.
Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob am 30.06.2009 nur eine einzige, oder aber verschiedene Angelegenheiten vorgelegen haben.
Bei der "Angelegenheit" handelt es sich um einen spezifisch vergütungsrechtlichen Begriff, der nicht gesetzlich definiert
ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2010 - L 15 B 389/08 AL KO). Der Senat hat in dieser Entscheidung folgende Auslegung vorgenommen:
"Jedenfalls dann, wenn wie hier verschiedene Streitgegenstände in verschiedenen sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht
werden und zudem keine künstliche Aufspaltung von Zusammengehörendem durch den Beschwerdeführer vorliegt, handelt es sich
um gesonderte Angelegenheiten im Sinn des Rechtsanwaltsvergütungsrechts. Daran ändert nichts, wenn zwischen den einzelnen
Verfahren rechtliche oder tatsächliche Interdependenzen oder gar Überschneidungen bestehen.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verbindung mehrerer vormals selbstständiger gerichtlicher Verfahren
zu einem einzigen Verfahren sich entsprechend reduzierend auf die Zahl der "Angelegenheiten" im Sinn von § 15 RVG auswirkt (vgl. dazu im Einzelnen Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 3100 Rn. 71 ff.). Gemäß §
113 Abs.
1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung verbinden, sofern ein im Gesetz näher bezeichneter Konnex zwischen diesen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene
Verbindung führt in der Praxis dazu, dass die miteinander verbundenen Verfahren nur unter einem Aktenzeichen, nämlich unter
demjenigen des so genannten führenden Verfahrens, weiterbetrieben werden. Während die bis zur Verbindung in den Einzelverfahren
entstandenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bestehen bleiben, fallen solche nach der Verbindung nur noch im führenden
Verfahren an."
Der Senat sieht keinen Anlass, im hier vorliegenden Fall von dieser Ansicht abzurücken; sie steht im Einklang mit der einschlägigen
Literatur und Rechtsprechung (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 15 Rn. 5/6). Die Verbindung der drei Streitsachen hat hier in der Tat bewirkt, dass nur noch eine Angelegenheit im vergütungsrechtlichen
Sinn vorlag.
Folgende Überlegungen bestätigen die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung:
- § 22 Abs. 1 RVG bestimmt, dass "in derselben Angelegenheit" die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Daraus muss geschlossen
werden, dass eine Angelegenheit durchaus mehrere Streitgegenstände umfassen kann. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt also nicht vor, dass jeder gesonderte Streitgegenstand auch als gesonderte vergütungsrechtliche Angelegenheit behandelt
werden muss. Diese Schlussfolgerung aus § 22 Abs. 1 RVG harmoniert mit §
260 ZPO: Sowie in §
260 ZPO die "Klage" die umfassendere Kategorie im Vergleich zum "Anspruch" ist, ist es vergütungsrechtlich die "Angelegenheit" im
Verhältnis zum "Gegenstand" (vgl. Mayer, a.a.O., § 15 Rn. 6).
- Auch § 7 Abs. 1 RVG ist, auch wenn er die "Angelegenheit" nicht definiert, von Aussagekraft. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt die
Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Daraus lässt sich immerhin folgern,
dass mehrere Auftraggeber nicht automatisch zu mehreren Angelegenheiten führen. Für eine Parallelbetrachtung ist von Bedeutung,
dass prozessrechtlich, wie §§
59,
60 ZPO zeigen, auch in den Fällen der subjektiven Klagehäufung von einer einzigen Klage auszugehen ist.
- Schließlich verdeutlicht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dass es den Fällen, in denen eine Mehrzahl von Streitgegenständen (entweder in Form objektiver und/oder subjektiver Klagehäufung)
in einer Klage integriert ist, auf andere Weise Rechnung trägt. Deswegen erscheint es nicht angezeigt, verschiedene Angelegenheiten
im vergütungsrechtlichen Sinn anzunehmen, damit im Ergebnis eine leistungsgerechte Vergütung erreicht wird. An dieser Stelle
sind Nr. 1008 VV RVG (Sonderregelung, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen als Auftraggeber auftreten) oder der oben schon angeführte
§ 22 Abs. 1 RVG zu nennen. Bei Rahmengebühren kann die nach Maßgabe von § 14 RVG zu ermittelnde Gebühr höher anzusetzen sein, weil der Anwalt häufig einen erhöhten Zeitaufwand hat und die Bedeutung der
Angelegenheit für die Auftraggeber größer sein kann.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Klagehäufung von Anfang an besteht oder erst nachträglich durch Verbindung erreicht
wird. In letzteren Fällen muss lediglich beachtet werden, dass einmal entstandene Gebühren nicht durch eine spätere Verbindung
vernichtet werden (vgl. § 15 Abs. 4 RVG). Neue Gebühren können aber nur im führenden Verfahren entstehen, wie es durch die Verbindung gestaltet worden ist. Dem Rechtsanwalt
steht kein Vertrauensschutz zu, die zunächst bestehende Mehrzahl von Klagen, und damit von "Angelegenheiten", würde bestehen
bleiben. Es liegt nahe, die Anzahl der "Angelegenheiten" nicht unveränderbar der Disposition der Klagepartei zu überlassen,
sondern gerichtliche Modifikationen - die ja normalerweise der Prozessökonomie dienen - einfließen zu lassen.
2.
Verfahrensgebühr, Kostenpauschale
Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass eine Verfahrensgebühr und die Kostenpauschale entstanden sind. Die nachträgliche
Verbindung hat die einmal entstandene Verfahrensgebühr nicht wieder zum Erlöschen bringen können (vgl. § 15 Abs. 4 RVG). Jedoch hat der Senat massive Zweifel, ob die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr dem billigen Ermessen entspricht.
Denn für diesen sind aufgrund der Vertretung in drei gleichgelagerten Verfahren in Bezug auf die Verfahrensgebühr erhebliche
"Synergieeffekte" eingetreten. Da aber sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht die Mittelgebühr augenscheinlich akzeptiert
haben, macht sich der Senat deren Einschätzung zu Eigen und verzichtet auf eine in die Tiefe gehende eigene Prüfung, die im
Beschwerdeverfahren an sich geboten wäre. Auch der Senat geht also davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr
(ermittelt auf der Grundlage der so genannten Mittelgebühr und unter Verminderung aufgrund Vorbefassung im Widerspruchsverfahren)
von 170 EUR angemessen ist.
Wegen der erfolgten Kostenerstattung durch den Beklagten hat das Sozialgericht gleichwohl keine Vergütung festgesetzt. Dass
das Sozialgericht grundsätzlich an einen Abzug von der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gedacht hat, ist richtig.
Das nämlich findet in § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1 RVG eine hinreichende Rechtsgrundlage. § 58 Abs. 2 RVG enthält eine gesetzliche Tilgungsbestimmungen von Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhält; in diesem Zusammenhang wird geregelt,
dass Zahlungen vorrangig auf die Vergütung als Wahlanwalt anzurechnen ist. § 58 Abs. 2 RVG setzt als selbstverständlich voraus, dass Zahlungen - als solche gelten auch Kostenerstattungen des dazu verurteilten Prozessgegners
- überhaupt auch auf die Vergütung als beigeordneter Anwalt anzurechnen sind. Dieser Regelungsgehalt wird mittelbar bestätigt
durch § 59 Abs. 2 RVG, der eine Legalzession in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu Gunsten der Staatskasse anordnet,
wenn diese zuerst zahlt. Aus dem Regelungskontext ist zu entnehmen, dass die Verurteilung des Prozessgegners zur Erstattung
außergerichtlicher Kosten den Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht schon per se vermindert, sondern
erst dann und insoweit, als darauf auch Zahlungen geleistet werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte derartige Zahlungen
an den Beschwerdeführer (auf der Basis von §
126 ZPO) erbracht. Die Priorität, die zu Gunsten einer Tilgung von "überschießender" Wahlanwaltsvergütung besteht (eine solche kann
entweder bei bloßer Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe entstehen oder bei unterschiedlichen Gebührenbemessungsgrundlagen),
spielt hier keine Rolle, weil es im vorliegenden Fall keine "überschießende" Wahlanwaltsvergütung gibt: Prozesskostenhilfe
ist für das Verfahren insgesamt bewilligt worden und die Gebührenrahmen sind für die Wahlanwaltsvergütung und die Vergütung
nach §§ 45 ff. RVG identisch.
Gleichwohl dürfen die von der Beklagten entrichteten 333,20 EUR nicht unbesehen auf die von der Staatskasse geschuldete Vergütung
angerechnet werden. Wegen des Gebots der Deckungsgleichheit der Vergütungszahlungen muss zunächst der Teil der 333,20 EUR
außer Betracht bleiben, der auf das Widerspruchsverfahren fällt. Grundsätzlich zu berücksichtigen wären damit lediglich 230,07
EUR. Das entspricht aber noch immer nicht dem konkret "anzurechnenden" Betrag. Vielmehr muss nach Ansicht des Senats daraus
noch der Teil herausgerechnet werden, der nicht auf die Verfahrensgebühr entfällt. Der Grund dafür besteht schlicht darin,
dass dem Beschwerdeführer auch gegen die Beklagte weder eine Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr zusteht. Möglicherweise
ist der Beschwerdeführer insoweit sogar einer Rückforderung seitens der Beklagten ausgesetzt. Dann aber erscheint es dem Senat
unangebracht, wenn die Staatskasse quasi von diesen nicht rechtmäßigen Zahlungen, die vielleicht nicht einmal Bestand haben,
profitieren würde, auch wenn § 58 Abs. 2 RVG bei streng wörtlicher Interpretation nur auf den Zahlungszufluss abzustellen scheint, nicht aber auf die Frage des "Behaltendürfens".
Somit muss sich die Reduktion des Anspruchs gegen die Staatskasse auf das beschränken, was der Beschwerdeführer zu Recht erhalten
hat. Damit ist man bei einem Drittel von 170 EUR (Verfahrensgebühr) + 20 EUR (Auslagenpauschale) zuzüglich Mehrwertsteuer,
also bei 75,37 EUR. Zieht man diesen Betrag von der gegen die Staatskasse entstandenen Gebühr in Höhe von 226,10 EUR (Verfahrensgebühr
170 EUR, Auslagenpauschale 20 EUR, Mehrwertsteuer) ab, verbleiben zur Zahlung 150,93 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).