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LSG Bayern, Beschluss vom 22.09.2015 - 15 SF 232/15
Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Rechtsunkenntnis oder nicht näher substantiierter besonderer Belastung
1. Auf eine Unkenntnis der Entschädigungsmöglichkeit und der dabei zu beachtenden Antragsfrist kann ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestützt werden, wenn die Belehrungspflicht in § 2 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 JVEG erfüllt ist.
2. Eine besondere (zeitliche) Belastung nicht nur im Sinn einer erheblichen beruflichen Inanspruchnahme, sondern auch durch andere Umstände des täglichen Lebens, stellt grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
1. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Fall der Teilnahme an einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Beendigung dieses Termins zu laufen.
2. Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht; nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht mehr beantragt werden.
3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd; das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen.
4. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag daher nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen.
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 wird abgelehnt.

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