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LSG Bayern, Beschluss vom 23.04.2015 - 15 SF 25/15
Zulässigkeit einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei absolutem Rechtsmittelausschluss; Unzulässigkeit der Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch Richterrecht; Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren
1. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft, denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist.
2. Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GKG § 66
,
RVG § 56
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172
,
SGG § 197 Abs. 2
,
SGG § 197a
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114 Abs. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG München 20.01.2015 S 22 SF 475/14 E
Tenor
I.
Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
II.
Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
III.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
IV.
Der Streitwert wird auf 60,- EUR festgesetzt.

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