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LSG Bayern, Beschluss vom 08.06.2015 - 15 SF 255/14
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Kürzung bei erheblicher Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses; Keine Befassung durch den Hauptsacherichter
1. Wenn die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden.
2. § 8a Abs. 4 JVEG ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar; irgendwelche Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens gibt es nicht.
3. Mit § 8a Abs. 4 JVEG wird - auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen - dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Kläger dazu entschlossen hat, von seinem Recht nach § 109 SGG Gebrauch zu machen und dabei bereit ist, jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, wie sie sich aus dem von ihm eingezahlten Vorschuss ergibt, (zumindest zunächst) eigene finanzielle Mittel aufzuwenden.
4. Um den Kläger in einem derartigen Fall vor einem "Aus-dem-Ruder-laufen" der Kosten zu schützen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, von seinem sich aus § 109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will.
5. Die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
JVEG § 2
,
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 4 Abs. 3
,
JVEG § 8a Abs. 3
,
JVEG § 8a Abs. 4
,
SGG § 109
,
SGG § 183
,
ZPO § 407a Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG München 14.08.2104 S 56 SF 166/14 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.08.2014 wird zurückgewiesen.

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