Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Kürzung bei erheblicher Überschreitung des für ein Gutachten
eingezahlten Vorschusses; Keine Befassung durch den Hauptsacherichter
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bei Überschreitung des vom Gericht zuvor für das Gutachten angeforderten Kostenvorschusses.
In dem am Sozialgericht (SG) München unter dem Aktenzeichen S 35 SB 962/12 geführten schwerbehindertenrechtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer, der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie ist, auf Antrag der dortigen Klägerin gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) und nach Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1500,- EUR mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Auftragsschreiben
des Gerichts vom 07.11.2013 an den Beschwerdeführer war folgender Hinweis enthalten: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten
Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1500,00 EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige
Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten
zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere
Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Am 18.03.2014 ist das unter dem Datum vom 16.03.2014 erstellte Gutachten des Beschwerdeführers beim SG eingegangen, am 20.03.2014 seine Rechnung vom 16.03.2014 zum Gutachten über einen Gesamtbetrag von 2.855,41 EUR.
Die Kostenbeamtin des SG setzte die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 16.03.2014 auf 1.500,- EUR fest. Die Kürzung begründete
sie damit, dass die beantragte Vergütung den eingezahlten Vorschuss (1.500,- EUR) um fast 100 % übersteige. Diese Erhöhung
habe der Beschwerdeführer trotz des entsprechenden Hinweises im Gutachtensauftrag dem Gericht nicht vorher angekündigt, so
dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin darüber zu informieren und ihr Einverständnis zu der Kostensteigerung
einzuholen.
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2014 gewandt und um gerichtliche Festsetzung der Vergütung gebeten.
Bei Durchsicht der Akten sei er zunächst der Ansicht gewesen, dass die Vorschusshöhe von 1.500,- EUR nicht wesentlich überschritten
werde. Im Übrigen hat er näher begründet, warum der Zeitaufwand so hoch geworden sei.
Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 27.05.2014 darauf hingewiesen, dass angesichts der Tatsache, dass einerseits die
Erstellung des Gutachtens objektiv betrachtet eine höhere Vergütung als in Vorschusshöhe begründen würde, andererseits aber
eine nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung nach § 8 a Abs. 4 JVEG im Raum stehe, zu überlegen sei, ob die Vergütung auf den Vorschuss oder auf das (maximal) 1,2-fache des Vorschusses zu begrenzen
sei. Im Schreiben vom 05.06.2014 hat er zudem sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob § 8 a Abs. 4 JVEG die Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichend berücksichtige, und in diesem Zusammenhang auf den Beschluss
des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, hingewiesen, in dem die Regelung des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
Zivilprozessordnung (
ZPO) in gemäß §
183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt worden sei.
Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat das SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.500,- EUR, also auf die Höhe des Vorschusses, festgesetzt. Zur Begründung hat es
darauf hingewiesen, dass der Vorschuss um rund 90 % überschritten worden sei und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 a Abs. 4 JVEG in einem solchen Fall eine Kappung der Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses erfolgen müsse.
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.09.2014 gewandt und Beschwerde eingelegt. Er hat nochmals darauf
hingewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, bei einer wirtschaftlichen Arbeitsweise im Rahmen des Vorschusses mehr als
ein erweitertes Attest oder Kurzgutachten zu erstellen und sich differenziert mit den im Raum stehenden medizinischen Fragen
zu beschäftigen.
Der Bezirksrevisor hat sich mit Schreiben vom 04.11.2014 dahingehend geäußert, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass
eine Kürzung auf das 1,2-fache (statt das 1,0-fache) des Vorschusses auch bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses angezeigt
sei. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass es dem Sachverständigen möglich sein müsse, nach der Kürzung auf den Vorschuss
innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG eine auf das 1,2-fache des Vorschusses reduzierte Rechnung zu stellen und so doch noch das 1,2-fache vergütet zu erhalten.
Eine Kürzung (auf das 1,0-fache des Vorschusses) sei ein (zumindest haushaltsrechtlicher) Verwaltungsakt. Ein anfechtbarer
Verwaltungsakt müsse mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Ein Hinweis nur darauf, dass man gegen die
Kürzung auf die Höhe des Vorschusses Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG stellen könne, wäre bei zulässiger Nachliquidation innerhalb von drei Monaten (danach nur mit Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand) nicht ausreichend, wenn nicht sogar falsch. Anstatt in einem Rechtsbehelf auf die Möglichkeit einer
"reduzierten Rechnungsstellung" hinzuweisen, sei es fairer, einfacher und praktikabler, gleich nur auf das 1,2-fache des Vorschusses
zu kürzen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Festsetzung der Vergütung durch das SG auf die Höhe des Vorschusses, also auf 1.500,- EUR, steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG. Die Berücksichtigung eines Aufschlags (in Höhe von bis zu unter 20 %) ist ausgeschlossen, wenn die ohne Berücksichtigung
der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung den eingezahlten Vorschuss erheblich überschreitet.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdeführer als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG
am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG als Sachverständiger beauftragt worden.
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände
zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl.
z.B. Beschluss vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden
hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 JVEG, Rdnr. 28).
3. Einschlägige Rechtsnorm des § 8 a Abs. 4 JVEG
Mit dem 2. KostRMoG ist die Vorschrift des § 8 a JVEG eingeführt worden, dessen hier maßgebliche Absätze 4 und 5 wie folgt lauten:
"(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach
§
407 a Absatz
3 Satz 2 der
Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht
zu vertreten hat."
§
407 a Absatz
3 Satz 2
ZPO lautet wie folgt:
"Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten
Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen."
Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des § 8 JVEG wie folgt begründet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf des 2. KostRMoG - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 259
f.):
"Der vorgeschlagene § 8 a JVEG soll das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung regeln. Die vorgeschlagenen
Regelungen orientieren sich an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung ... und die Absätze 3 und
4 sollen diejenigen Fälle regeln, in denen der Sachverständige gegen Pflichten verstößt, die einen unmittelbaren kostenrechtlichen
Bezug haben.
...
Die Absätze 3 und 4 sollen die Fälle regeln, in denen der Sachverständige pflichtwidrig gegen die Verpflichtung aus §
407 a Absatz
3 Satz 2
ZPO verstößt, indem er es unterlässt, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer
Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Hat das Gericht
jedoch dem Sachverständigen die Zahlung eines Kostenvorschusses in einer bestimmten Höhe ohne weitere Hinweise mitgeteilt,
kann der Sachverständige unterstellen, dass das Gericht von der Verhältnismäßigkeit dieses Betrags ausgeht.
... Wenn die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt
werden. Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern
nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden
Vergütung an (Zöller/Greger, 25. Auflage, §
413 ZPO, Rnr. 6).
Der vorgeschlagene Absatz 5 soll ein Verschuldenserfordernis in den Fällen der Absätze 3 und 4 festlegen. Dadurch soll dem
Berechtigten ermöglicht werden, sich auf ein mangelndes Verschulden berufen zu können, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung
nicht eintreten zu lassen. Systematisch wird ein Verschulden generell vermutet, so dass es dem Berechtigten obliegt, mangelndes
Verschulden darzulegen. Als Verschuldensmaßstab soll Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen."
4. Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren
§ 8 a Abs. 4 JVEG ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar; irgendwelche Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen
Verfahrens gibt es nicht.
Wenn der Bezirksrevisor mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, in dem der Senat die Regelung des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO in gemäß §
183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar erklärt hat, die Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren infrage stellt, kann der Senat dem nicht folgen.
Strittig im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 275/13 war die Vergütung einer Magnetresonanztomographie (MRT) im Rahmen eines von Amts wegen eingeholten Gutachtens. Das SG hatte dies unter dem Gesichtspunkt, dass durch die MRT hohe zusätzliche Kosten entstünden, die grundsätzlich einer Genehmigung
durch den Hauptsacherichter bedürfen würden, abgelehnt. In diesem Zusammenhang hatte der Senat zum Rechtsgedanken des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO im Beschluss vom 07.12.2013 Folgendes ausgeführt:
"Der Senat hält §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO in gemäß §
183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren für unanwendbar. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt abweichend von der
ZPO, in der der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz maßgeblich ist, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. Leitherer, a.a.O.,
§ 202, Rdnr. 3). Alle Vorschriften der
ZPO, die mit dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zusammenhängen, sind daher gemäß §
202 SGG nicht anwendbar (vgl. Leitherer, a.a.O., §
103, Rdnr. 1). Von der Anwendbarkeit ausgeschlossen sind zudem alle weiteren Regelungen, die auf Ausgestaltungen des zivilgerichtlichen
Verfahrens beruhen, die es so im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gibt. Dazu gehört auch die Regelung des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO. Zum einen existiert in den sozialgerichtlichen Verfahren gemäß §
183 SGG ein Streitwert im Sinn des Zivilprozessrechts nicht und auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten - als potentielles
Ersatzkriterium bei einer nur entsprechenden Anwendung - ist kaum quantifizierbar. Die dem Sachverständigen mit §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO auferlegte Pflicht, den Streitwert zumindest grob zu schätzen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 71. Aufl. 2013, §
407 a, Rdnr. 20) wird daher regelmäßig unerfüllbar sein. Zum anderen - und dies ist das noch gewichtigere Argument - dient die
Hinweispflicht des Sachverständigen gemäß §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO dem Zweck, den Parteien Anlass zu der Überlegung zu geben, ob ihnen die Sache dies wert ist (vgl. Reichhold, in: /Putzo,
ZPO, 33. Aufl. 2012, §
407 a, Rdnr. 5), nicht so sehr aber als Hilfe für die Verfahrensführung durch das Gericht. Denn im zivilgerichtlichen Verfahren
sind die Kosten von den Parteien, nicht aber wie im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß §
183 SGG bei Ermittlungen von Amts wegen von der Staatskasse zu tragen. Insofern unterscheiden sich zivilgerichtliches und sozialgerichtliches
Verfahren grundlegend. Im zivilgerichtlichen Verfahren sind für das Gericht und damit die Staatskasse die entstehenden Kosten
ohne allzu große Bedeutung, da immer eine der Parteien die Kosten zu tragen hat. Wegen der Parteien und zu deren Schutz hat
der Gesetzgeber die Verpflichtung für den Sachverständigen eingeführt. Im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß §
183 SGG hingegen ist der Kostengesichtspunkt für die Beteiligten bei den von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen grundsätzlich
ohne Bedeutung, da nicht sie, sondern die Staatskasse die Kosten zu tragen hat. Der Kostengesichtspunkt hat daher im zivilgerichtlichen
Verfahren ein ganz anderes Gewicht für die Parteien, die das Verfahren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten führen
müssen. Insofern sieht der Senat den Anwendungsbereich des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß §
183 SGG als nicht eröffnet an, da der Grund für die Regelung des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO, nämlich der Schutz der Parteien vor unwirtschaftlich hohen Gutachtenskosten, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig
ist und - wie oben (vgl. Ziff. 6.1.1.1.) erläutert - fiskalische Überlegungen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht einschränken
können, also ein Schutzbedürfnis für das Gericht vor unwirtschaftlich hoher Belastung von der gesetzlichen Systematik nicht
vorgesehen ist. Wenn demgegenüber Keller (vgl. in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
118, Rdnr. 11d) ohne irgendeine Begründung §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO für anwendbar hält, kann sich der Senat dem nicht anschließen."
Daraus aber auf eine Unanwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren zu schließen, wäre verfehlt. Denn die damals im Zusammenhang mit §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO, der mit dem durch das 2. KostRMoG eingeführten § 8 a Abs. 3 JVEG korrespondiert, erörterte Frage ist nicht mit der zu vergleichen, wie sie sich jetzt mit Blick auf § 8 a Abs. 4 JVEG stellt.
Die Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG mit der darin enthaltenen Hinweispflicht, die §
407 a Abs.
3 Satz 2, 2. Alt.
ZPO entspricht, einerseits und die Vorschriften des § 8 a Abs. 3 JVEG und des damit korrespondierenden §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO, die Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 07.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, gewesen ist, andererseits beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und dienen anderen Regelungszielen.
So soll mit § 8 a Abs. 3 JVEG (bzw. §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO) dem Gericht und damit insbesondere den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden, von der Einholung eines Gutachtens abzusehen,
wenn die dafür entstehenden Kosten, die regelmäßig erst der Sachverständige absehen kann, in einem Missverhältnis zum Streitwert
stehen und daher ein Gutachten angesichts der dadurch entstehenden Kosten mit Blick auf das Prozessziel möglicherweise als
unwirtschaftlich erscheint. Für diese Regelung sieht der Senat wie früher (vgl. Beschluss des Senats vom 07.12.2013, Az.:
L 15 SF 275/13) keinen Anwendungsbereich im nach §
183 SGG kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren.
Mit § 8 a Abs. 4 JVEG wird hingegen - auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen - dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Kläger dazu
entschlossen hat, von seinem Recht nach §
109 SGG Gebrauch zu machen und dabei bereit ist, jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe, wie sie sich aus dem von ihm eingezahlten
Vorschuss ergibt, (zumindest zunächst) eigene finanzielle Mittel aufzuwenden. Um den Kläger in einem derartigen Fall vor einem
"Ausdemruderlaufen" der Kosten zu schützen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, von seinem sich aus §
109 SGG ergebenden Recht Abstand zu nehmen, wenn dadurch Kosten entstehen, die er nicht mehr tragen kann oder will. Die Interessenlage
ist hier nicht anders als im zivilgerichtlichen Verfahren.
Insofern kann aus einer Unanwendbarkeit des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 1. Alt.
ZPO bzw. jetzt auch des § 8 a Abs. 3 JVEG nicht darauf geschlossen werden, dass der Regelungsgehalt des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren fehl am Platz wäre.
Es besteht daher bei § 8 a Abs. 4 JVEG (genauso wie bei §
407 a Abs.
3 Satz 2, 2. Alt.
ZPO) kein Zweifel daran, dass diese Regelung mit den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens in Einklang steht. Denn
in den Fällen einer Gutachtenserstellung gemäß §
109 SGG - nur in derartigen Fällen kann es wegen der dann üblicherweise erfolgenden Anforderung eines Vorschusses zu einer Anwendung
des § 8 a Abs. 4 JVEG kommen - besteht genauso wie im zivilgerichtlichen Verfahren ein Interesse des Antragstellers gemäß §
109 SGG, über die Höhe der entstehenden Kosten im Bilde zu sein.
5. Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG im hier zu entscheidenden Fall
Das SG hat die Vergütung des Beschwerdeführers zutreffend auf die Höhe des Vorschusses festgesetzt, da die sich aus dem eingezahlten
Vorschuss (vgl. unten Ziff. 5.1.) ergebende Erheblichkeitsgrenze (vgl. unten Ziff. 5.2.) durch die dem Beschwerdeführer ohne
Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung (vgl. unten Ziff. 5.3.) erreicht oder überschritten wird (vgl. unten Ziff. 5.4.), der Beschwerdeführer
auf die erhebliche Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen hat (vgl. unten Ziff. 5.5.) und nicht der Nachweis geführt
ist, dass er die Verletzung der Hinweispflicht nicht zu vertreten hätte (vgl. unten Ziff. 5.6.), mit der Konsequenz, dass
die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses ohne Aufschlag (von 20 % abzüglich eines Cents) festzusetzen ist (vgl. unten Ziff.
5.7.).
5.1. Eingezahlter Vorschuss
Eingezahlt worden ist ein Vorschuss in Höhe von 1.500,- EUR.
5.2. Erheblichkeitsgrenze für die Überschreitung des Vorschusses
Die Erheblichkeitsgrenze liegt bei einer Vorschusshöhe von 1.500,- EUR bei 1.800,-EUR.
Der Senat geht davon aus, dass eine Überschreitung des Vorschusses dann erheblich ist, wenn die Überschreitung mindestens
20 % des Vorschusses beträgt. Dies steht in Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG,
a.a.O., S. 260), der Kostenrechtsliteratur (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 8 a, Rdnr. 33; Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64) und der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, Az.:
I-10 U 104/11, 10 U 104/11).
Bei einem Vorschuss in Höhe von 1.500,- liegt die Erheblichkeitsgrenze daher bei 1.800,- EUR (1.500,- EUR x 1,2).
5.3. Ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung
Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung, wenn kein Fall des § 8 a Abs. 4 JVEG gegeben wäre, bewegt sich jedenfalls in einer Dimension, die deutlich oberhalb von 2.000,- EUR liegt.
Sofern der Gesetzgeber in § 8 Abs. 4 JVEG formuliert "Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss ..." meint der Gesetzgeber mit dem Wort "Vergütung"
die dem Sachverständigen zustehende Vergütung, wie sie sich ohne Anwendung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ergeben würde. Nicht maßgeblich kann die vom Sachverständigen beantragte Vergütung sein, wenn diese die Höhe überschreiten
würde, wie sie sich bei Zugrundelegung der maßgeblichen Abrechnungsvorgaben ergeben würde.
Etwas anderes, nämlich die Maßgeblichkeit der vom Sachverständigen gestellten Vergütungsforderung, ergibt sich weder aus §
8 a JVEG, insbesondere nicht § 8 a Abs. 3 JVEG, noch aus dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten
geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B.
Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, und vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15).
In § 8 a Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber das Wort "Vergütung" ergänzt um den Zusatz "geltend gemachte". Es spricht nichts dagegen, § 8 a Abs. 4 JVEG nicht identisch wie § 8 a Abs. 3 JVEG auszulegen. Daraus aber den Schluss zu ziehen, es komme bei § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG auf die "geltend gemachte" Vergütung als Kriterium für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung an, wäre falsch.
Denn auch bei § 8 a Abs. 3 JVEG kann es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht darauf ankommen, was der Antragsteller als Vergütung gefordert hat,
sondern nur darauf, was ihm als Vergütung objektiv zustehen würde. Denn dem ganzen Vergütungs- und Entschädigungssystem des
JVEG ist es fremd, dass - abgesehen von einer Begrenzung durch das Antragsprinzip - die Höhe der vom Gericht festzusetzenden Vergütung
oder Entschädigung allein durch die geltend gemachte Forderungshöhe des Antragstellers und damit u.U. unabhängig von einem
objektiven Maßstab bestimmt würde. Vielmehr ist immer maßgeblich die objektiv zustehende Vergütung (vgl. auch Bundesverfassungsgericht
- BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Es würde einen Systembruch darstellen, abweichend vom vorgenannten Grundsatz allein bei § 8 a Abs. 3 und 4 JVEG auf die geltend gemachte - und nicht die objektiv zustehende - Vergütung abzustellen. Denn dann wäre bei Gutachten, denen
die Einholung eines Vorschusses vorausgeht, die Vergütung, jedenfalls wenn sich die Forderung des Sachverständigen im Bereich
von 100 % bis unter 120 % des Vorschusses bewegt, fernab aller ansonsten geltenden Grundsätze lediglich aufgrund einer nicht
auf Übereinstimmung mit den Abrechnungsvorgaben geprüften Vergütungsforderung vorzunehmen. Dies wäre durch nichts legitimiert,
auch nicht durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung. Dieses Gebot stellt lediglich
sicher, dass die Kostenbearbeitung nicht durch überzogene Prüfpflichten in ihrer Effektivität beschränkt wird, hebelt aber
nicht die Vorgaben zur Ermittlung der Vergütung eines Sachverständigen aus, auch wenn die Kosten für das Gutachten zumindest
zunächst von einem Beteiligten durch die Einzahlung eines Vorschusses zu tragen sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass
für die Vergütung aller Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren die gleichen Maßstäbe gelten, unabhängig davon, ob ein
Gutachten von Amts wegen gemäß §
106 SGG oder auf Antrag eines Klägers gemäß §
109 SGG eingeholt worden ist. Zudem wäre ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnet, wenn das Wort "Vergütung" in § 8 a Abs. 4 a.A. JVEG als "geltend gemachte Vergütung" im Sinn der gestellten Rechnung interpretiert würde. Denn dann könnte ein Sachverständiger
dadurch, dass er eine den Auslagenvorschuss erheblich übersteigende Vergütungsforderung aufstellt, eine Vergütung in Höhe
des Auslagenvorschusses erreichen, auch wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung diese Höhe nicht erreichen würde. Denn
- bei wörtlicher Auslegung - wäre in einem derartigen Fall die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses festzusetzen.
Die vom Gesetzgeber als Sanktionierung einer Schlechtleistung gedachte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG würde damit in eine Belohnung für einen (absichtlich) falsch abrechnenden Sachverständigen und damit das Regelungsziel des
Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt. Dass ein derartiges Ergebnis unvertretbar wäre, bedarf keiner weitergehenden Erläuterung.
Der Senat hat daher nicht den geringsten Zweifel daran, dass im Rahmen des § 8 a Abs. 4 JVEG immer auf die dem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung abzustellen ist, nicht aber auf eine vom Gutachter beantragte
höhere.
Wenn aus der erst ganz vereinzelt vorliegenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 a Abs. 4 JVEG nicht ersichtlich ist, dass auch die Zivilgerichte immer in gleicher Weise wie der Senat Anlass für eine präzise Betrachtung
sehen (vgl. einerseits OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12: "Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss ..."; ähnlich Thüringer OLG, Beschluss vom
01.08.2014, Az.: 7 U 405/12: "Im vorliegenden Fall stehen die geltend gemachten Gutachterkosten ...", andererseits OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014,
Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11: " ...erscheint der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres nachvollziehbar, so dass sich grundsätzlich
ein Vergütungsanspruch in der vom Sachverständigen geltend gemachten Höhe errechnet.") ist dies ohne Frage mit den praktischen
Unterschieden des sozialgerichtlichen Verfahrens einerseits und des zivilgerichtlichen Verfahrens andererseits zu begründen.
Denn anders als im zivilgerichtlichen Verfahren, in dem die Parteien die Kosten eines Gutachtens zu tragen haben, ist bei
einem Gutachten gemäß §
109 SGG die gar nicht seltene Möglichkeit gegeben, dass letztlich die Staatskasse die Kosten für das Gutachten zu tragen hat. Dies
dürfte - neben dem im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Grundsatz, dass alle Gutachten, also sowohl nach §
106 SGG als auch gemäß §
109 SGG, nach den selben Vorgaben abzurechnen sind - die unterschiedliche Sensibilität in den beiden Gerichtszweigen erklären.
Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04). Insbesondere zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands verweist der Senat auf seine Grundsatzbeschlüsse vom
14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11.
Dass die nach den aufgezeigten Vorgaben zu ermittelnde Vergütung des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer hat eine Rechnung
über 2.855,41 EUR gestellt - sich in einem Bereich von deutlich über 2.000,- EUR bewegt, liegt angesichts der ausführlichen
Erläuterungen des Sachverständigen in seinem Gutachten im Rahmen der Beurteilung der Beweisfragen und der von ihm dazu gemachten
plausiblen Zeitangaben auf der Hand; einer detaillierten Berechnung bedarf es insofern im vorliegenden Fall nicht.
5.4. Erreichen (bzw. Überschreiten) der Erheblichkeitsgrenze durch die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung
Der unter Ziff. 5.3. ermittelte Betrag von mindestens 2.000,- EUR liegt deutlich über der in Ziff. 5.2. bestimmten Erheblichkeitsgrenze
des § 8 a Abs. 4 JVEG in Höhe von hier 1.800,- EUR.
5.5. Kein rechtzeitiger Hinweis des vergütungsberechtigten Sachverständigen auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses
Der Beschwerdeführer hat überhaupt nicht vor Vorlage des Gutachtens darauf hingewiesen, dass die ihm zustehende Vergütung
die Erheblichkeitsgrenze erreichen oder überschreiten werde, sondern das Gutachten zusammen mit seiner Rechnung über 2.855,41
EUR vorgelegt.
5.6. Kein fehlendes Verschulden bei der Verletzung der Hinweispflicht
Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Pflicht, auf die erhebliche Überschreitung des
Vorschusses rechtzeitig hinzuweisen, nicht zu vertreten hätte.
5.6.1. Zur widerleglichen Vermutung des Verschuldens - Allgemeines
Die gesetzliche Regelung des § 8 a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Vergütungsberechtigten widerleglich vermutet wird
(vgl. auch die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a.a.O., S. 260).
Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der
Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat. Darauf, ob er vom Gericht über die Konsequenzen der
Vorschussüberschreitung hingewiesen worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Sachverständige kann sich auch
nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung
erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten
habe.
Das den Gutachtensauftrag erteilende Gericht (der Hauptsache) hat den Sachverständigen nur auf die Höhe des Vorschusses hinzuweisen,
nicht aber auf die sich aus einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ergebende Konsequenz. Dies folgt schon aus der
gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG. Der Gesetzgeber hat darin - anders als im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG - keine ausdrückliche Belehrungspflicht hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Vorschussüberschreitung vorgegeben. Dagegen,
dass im Rahmen dieser gerichtlichen Informationspflicht verpflichtend zusätzlich darüber aufzuklären wäre, welche Konsequenzen
sich bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses ergeben, wenn der Sachverständige darauf nicht rechtzeitig hingewiesen
hat, spricht auch, dass als Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen gemäß § 8 a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen auf die Vorschussüberschreitung, nicht aber die Kenntnis der
vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung angesehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014,
Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; Landgericht - LG - Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15). Dies entspricht dem Grundsatz, dass eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich einem Verschulden nicht entgegen steht (ständige
Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, Urteile vom 15.08.2000, Az.: B 9 VG 1/99 R, vom 28.04.2005, Az.: B 9a/9 VG 3/04 R, und vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Grundsatz unabhängig vom Bekanntheitsgrad der gesetzlichen Regelung
ist, was sich aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13). Aus dem Grundsatz der formellen Publizität ergibt sich auch, dass es ohne Bedeutung ist, wie lange eine gesetzliche Neuregelung
bereits in Kraft ist, und dass es ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage nicht gibt (vgl.
auch OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15). Dass ein Sachverständiger zudem gehalten ist, sich regelmäßig über die für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben
zu informieren, ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken.
Andere Fälle als der aufgezeigte der fehlenden Kenntnis von der Höhe des Vorschusses, weil eine entsprechende Information
durch das Gericht nicht erfolgt ist, für die Widerlegung des Verschuldens sind für den Senat schwerlich vorstellbar. Insbesondere
kann sich ein Sachverständiger nicht auf eine Fehlkalkulation der Kosten vor Beginn der Gutachtenserstellung (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack,
a.a.O., § 8 a, Rdnr. 35) oder darauf berufen, dass ihm die erhebliche Kostensteigerung erst bewusst geworden sei, als das
Gutachten bereits fertig erstellt oder jedenfalls der Vorschuss durch die schon angefallene Tätigkeit bereits erheblich überschritten
gewesen sei. Zwar bestehen für den Senat nicht die geringsten Zweifel daran, dass von einem Sachverständigen nicht erwartet
werden kann, dass er bereits bei Beginn der Gutachtenserstellung die endgültigen Kosten exakt abschätzen kann. Eine derartige
Erwartungshaltung wäre zum einen völlig praxisfern, da ein soweit gehender Vorausblick des Sachverständigen angesichts oft
sehr komplexer Fragestellungen nicht erwartet werden kann, und hätte zum anderen auch keine gesetzliche Grundlage. Denn der
Gesetzgeber fordert in § 8 a Abs. 4 JVEG (und auch in §
407 a Abs.
3 Satz 2, 2. Alt.
ZPO) lediglich einen "rechtzeitigen" Hinweis auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses. Von einer Rechtzeitigkeit in
diesem Sinn muss, um die Anforderung an den Sachverständigen, sich über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten im
Bilde zu sein, nicht zu überspannen, auch noch dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt
informiert, zu dem die ihm bis dahin zustehende Vergütung die Grenze der Erheblichkeit der Vergütung zu erreichen droht. Würde
vom Sachverständigen ein früherer Hinweis erwartet - dies läge im Interesse der die Kosten tragenden Partei, da damit ihr
Kostenrisiko reduziert werden könnte, dass sie Gutachtenskosten (bis zur Höhe des Vorschusses) zu tragen hätte, ohne dass
es zu einer Fertigstellung des Gutachtens gekommen wäre -, würden die Anforderungen an ihn überspannt, sich bei der Gutachtenserstellung
der voraussichtlich entstehenden Kosten bewusst zu sein. Auch wäre anderenfalls keine rechtssichere Abgrenzung bezüglich der
Rechtzeitigkeit möglich, da es nicht Sache des Kostenbeamten und Kostenrichters sein kann, einem Sachverständigen nachzuweisen,
zu welchem Zeitpunkt ihm während der Gutachtenserstellung bewusst geworden sein muss, dass die Gutachtenskosten den Vorschuss
erheblich überschreiten würden. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang gar keines Rückgriffs auf den Leitgedanken der Rechtsprechung
des Kostensenats, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht
der Kostenbeamten und Kostenrichter nur sehr gering sind (vgl. die oben in Ziff. 5.3. aufgelisteten Grundsatzbeschlüsse des
Senats). Denn dass es für einen Außenstehenden, der nicht selbst Sachverständiger ist, nicht nachvollziehbar sein wird, ab
welchem Zeitpunkt dem gerichtlichen Sachverständigen die Entstehung von Kosten in einer konkreten Höhe, nämlich in Höhe des
Vorschusses mit einer nur unerheblichen Überschreitung, bewusst gewesen sein muss, liegt auf der Hand. Erwartet werden kann
und muss daher vom Sachverständigen nur, dass er während der Erstellung des Gutachtens über die jeweils bereits angefallenen
Kosten weitgehend im Bilde ist.
Eine Exkulpation bezüglich des Verschuldens wäre auch nicht dadurch möglich, dass der Sachverständige vortragen würde, ihm
sei die genaue Höhe der Erheblichkeitsgrenze nicht bewusst gewesen. Es muss einem Sachverständigen grundsätzlich bewusst sein,
dass er nur mit einer Vergütung im Rahmen des eingezahlten Vorschusses rechnen kann und es daher in seinem eigenen Interesse
geboten ist, dass er das Gericht schon darüber in Kenntnis setzt, wenn eine Überschreitung des Vorschusses an sich im Raum
steht, nicht erst dann, wenn die Überschreitung einen nicht unerheblichen Umfang annimmt. Entsprechend war auch der Hinweis
im Auftragsschreiben des Gerichts an den Sachverständigen formuliert.
5.6.2. Kein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers
Ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht nachgewiesen.
Auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses ist der Beschwerdeführer mit dem Gutachtensauftrag hingewiesen worden.
Der Beschwerdeführer ist, der üblichen Praxis in der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern folgend, nicht nur über die Höhe des
eingezahlten Vorschusses informiert worden, sondern sogar über die rechtliche Konsequenz einer Überschreitung des Vorschusses
unter Verstoß gegen die Hinweispflicht belehrt worden. Dass die gerichtliche Aufforderung im Gutachtensauftrag dahingehend
formuliert ist, dass der Sachverständige das Gericht schon bei einer im Raum stehenden Überschreitung des Vorschusses zu informieren
und dann die Nachricht des Gerichts abzuwarten habe und nicht erst bei einer wesentlichen Überschreitung, wie es die gesetzlichen
Regelungen des § 8 a Abs. 4 JVEG und des §
407 a Abs.
3 Satz 2, 2. Alt.
ZPO vorsehen, ist unschädlich. Zwar geht die Aufforderung im gerichtlichen Gutachtensauftrag - auch im Interesse des Sachverständigen
zur frühzeitigen Vorbeugung etwaiger vergütungsrechtlicher Probleme - über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Dies kann aber
kein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 a Abs. 5 JVEG begründen, was einer Kürzung seiner Vergütungsforderung auf den Vorschuss entgegenstünde. Denn für die Frage des Verschuldens
kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung
an (vgl. oben Ziff. 5.6.1.). Allenfalls dann, wenn die weitergehenden Hinweise insofern nicht mit der Gesetzeslage übereinstimmen
würden, dass die falsch oder unzureichend dargestellten rechtlichen Konsequenzen weniger schwerwiegend wären als das, was
die Gesetzeslage vorsieht, wäre dies gegebenenfalls zu Gunsten des Sachverständigen zu berücksichtigen. Da aber hier die gesetzlichen
Konsequenzen einer Überschreitung des Vorschusses nicht als weniger belastend, als sie tatsächlich sind, dargestellt worden
sind, erübrigen sich weitergehende Überlegungen.
Dass der Beschwerdeführer zunächst davon ausgegangen ist, dass der eingezahlte Vorschuss für das Gutachten ausreichend sei,
und sich, wie er vorgetragen hat, erst im Lauf der Erstellung des Gutachtens für ihn zunächst nicht absehbare Kostenmehrungen
ergeben haben, kann - wie oben erläutert (vgl. Ziff. 5.6.1.) - ein fehlendes Verschulden nicht begründen. Er hätte das SG spätestens zu dem Zeitpunkt informieren (und vor einem Weiterarbeiten am Gutachten die Antwort des Gerichts abwarten) müssen,
als die bis dahin angefallenen Kosten die Erheblichkeitsgrenze zu erreichen drohten.
5.7. Rechtsfolge: Kürzung auf die Höhe des Vorschusses
Die Vergütung ist auf die Höhe des Vorschusses, d.h. auf 1.500 EUR, zu kürzen. Ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die
maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, also von 20 % abzüglich eines Cents, ist nicht
vorzunehmen.
Die gesetzliche Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat eine Vergütung "nur in Höhe des Auslagenvorschusses"
vorgegeben. Dieses Ergebnis - Festsetzung der Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses - entspricht auch der herrschenden
Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.07.2014, Az.: I-24 U 220/12, 24 U 220/12, und vom 14.10.2014, Az.: I-10 U 104/11, 10 U 104/11; LG Hannover, Beschluss vom 07.08.2014, Az.: 92 T 87/14; Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 64; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, , a.a.O., § 8 a, Rdnr. 33, wobei hier die missverständliche Formulierung "kann die Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses
begrenzt werden", verwendet wird; denn dagegen, dass die Begrenzung der Vergütung im Ermessen des Gerichts stünde, spricht
der eindeutige Wortlaut des Gesetzes).
5.8. Keine weiteren Prüfungspunkte
5.8.1. Frage der Gutachtenserstellung bei Kenntnis der höheren Kosten irrelevant
Darauf, ob das Gutachten im vorliegenden, über den Kostenvorschuss hinausgehende Kosten verursachenden Umfang auch dann erstellt
worden wäre, wenn das Gericht (und von diesem die Antragstellerin gemäß §
109 SGG) über die höheren Kosten rechtzeitig informiert worden wäre, kommt es nicht an.
Wenn das Thüringer OLG im Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12, dies bei einem nach dem Rechtsstand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG zu beurteilenden Fall anders gesehen hat und mit den
Worten "Eine Kürzung seiner Vergütung scheidet gleichwohl aus. Denn eine solche ist nur möglich, wenn bei verständiger Würdigung
aller Umstände anzunehmen ist, dass bei rechtzeitiger Anzeige der Mehrkosten der Gutachtensauftrag eingeschränkt oder beendet
worden wäre (OLG Stuttgart, MDR 2008, 652 f.; OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Hierbei kommt es darauf an, ob und inwieweit das Gutachten für die Entscheidung
des Rechtsstreits erforderlich war und ob der Kläger bei rechtzeitiger Mitteilung von Mehrkosten die Klage oder die Berufung
zurückgenommen hätte (OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.). Das Gutachten des Sachverständigen D. war im vollen Umfang für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich. Es
enthält keine überflüssigen weitschweifigen Ausführungen. Der Kläger hätte die Klage im Falle rechtzeitiger Mitteilung der
Mehrkosten nicht zurückgenommen. Vielmehr hat er nachhaltig an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten. Auch eine Einschränkung
des Gutachtensauftrags kam nicht in Betracht, vielmehr beschränkte sich dieser von vornherein auf die wesentlichen und für
die Entscheidung notwendigen Beweistatsachen" begründet hat (ähnlich vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07), kann sich der Senat dem jedenfalls für die neue Rechtslage seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht anschließen. Denn die
Frage der Kausalität der Verletzung der Hinweispflicht ist jetzt bei der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG kein vom Gesetzgeber vorgesehenes oder zugelassenes Kriterium für die Ermittlung der Vergütungshöhe. Der Senat kann zwar
die Zielrichtung der Argumentation des Thüringer OLG nachvollziehen und hat auch unter allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen
Verständnis für diese Position. Gleichwohl würde der Senat einer Einführung eines derartigen weiteren Tatbestandsmerkmals
im Weg der Auslegung einen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art.
20 Abs.
2 Satz 2
Grundgesetz (
GG) sehen. Denn eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung in § 8 a Abs. 4 JVEG könnte nur der Gesetzgeber, nicht aber die Judikative im Wege der ergänzenden Auslegung vornehmen. Auf die Frage der Kausalität
der Verletzung der Hinweispflicht kann es daher zumindest bei der neuen Rechtslage ab Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht
ankommen (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 3 T 4/15 - m.w.N.).
5.8.2. Frage der Verwertung des Gutachtens irrelevant
Ob das Gutachten, dessen Vergütung auf den Vorschuss gekürzt worden ist, im gerichtlichen Verfahren bestimmungsgemäß verwertet
wird oder worden ist, hat für die Frage der Vergütung im Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG ebenfalls keine Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge einer Kürzung der Vergütung an den Vorschuss bei § 8 a Abs. 4 JVEG allein an die erhebliche Überschreitung des Vorschusses unter Verstoß gegen die Hinweispflicht geknüpft, ohne dies vom Umfang
der Verwertung des Gutachtens abhängig zu machen. Jede Abhängigmachung der Vergütung vom Umfang der Verwertung bzw. Verwertbarkeit
des Gutachtens würde den Regelungszweck des § 8 a Abs. 4 JVEG konterkarieren und den Beteiligten, der einen Vorschuss leistet, zwingen, für das Gutachten mehr auszugeben, als er möglicherweise
ursprünglich gewollt hat. Das Risiko einer Kostenüberschreitung des Gutachters kann aber nicht dem Beteiligten aufgebürdet
werden, sondern muss wegen der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung, wozu die Fälle des § 8 a Abs. 4 JVEG zählen (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a.a.O., S. 259), beim Sachverständigen bleiben. Ob und inwieweit ein
Gutachten im Hauptsacheverfahren verwertet wird, ist daher für das kostenrechtliche Verfahren nach dem JVEG ohne Bedeutung.
Aus den genannten Gründen ist auch an eine (analoge) Anwendung von § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht zu denken. Eine direkte Anwendung ist nicht eröffnet, da § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ausdrücklich nur auf die Verpflichtungen gemäß §
407 a Abs.
1 bis
3 Satz 1
ZPO, nicht aber auf die Hinweispflicht gemäß §
407 a Abs.
3 Satz 2
ZPO, die mit § 8 a Abs. 4 JVEG korrespondiert, verweist. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, da damit die über § 8 a Abs. 4 JVEG eröffnete Möglichkeit des die Kosten tragenden Beteiligten, die entstehenden Kosten zu begrenzen, zunichte gemacht und der
Zweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde.
5.8.3. Keine nachträgliche Einholung des Einverständnisses des Beteiligten
Die Frage, ob der Beteiligte - im sozialgerichtlichen Verfahren der Antragsteller gemäß §
109 SGG - die Kosten, die den von ihm geleisteten Vorschuss übersteigen, nachträglich, d.h. nach Vorlage des Gutachtens, nachschießen
würde, hat für die Frage der Vergütung keine rechtliche Bedeutung.
Unter den Voraussetzungen des § 8 a Abs. 4 JVEG wird die Vergütung des Sachverständigen kraft Gesetzes gekappt. Eine Nachzahlung des Antragstellers sehen die gesetzlichen
Regelungen nicht vor. Es wäre auch systemwidrig, eine Nachzahlung zuzulassen, da der Gesetzgeber die Rechtsfolge der Kappung
der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung des Vorschusses geknüpft hat, nicht daran, dass es nicht später
nach der Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung durch den Antragsteller gekommen ist. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers
gewesen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen.
5.8.4. Keine Befassung des Hauptsacherichters erforderlich
Im Fall der Vorschussüberschreitung im Sinn des § 8 a Abs. 4 JVEG ist keine Befassung des Hauptsacherichters, insbesondere nicht in Form eines Beschlusses erforderlich.
Sofern Ausführungen in der kostenrechtlichen Kommentarliteratur darauf hindeuten, dass nach dortiger Ansicht der Kostenbeamte
nicht dazu befugt wäre, über die Kappung gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG zu entscheiden, sondern dass dazu ein gerichtlicher Beschluss - wohl des Hauptsachegerichts - ergehen müsste und dass vor
diesem Beschluss die "Beteiligten" - unklar ist, ob damit die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens oder auch der Sachverständige
gemeint sind - zu hören wären (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 65), ist eine solche Ansicht für den Senat im Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG nicht nachvollziehbar.
Nach den allgemeinen Regelungen erfolgt die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zunächst, wenn nicht bereits mit
der Geltendmachung der Vergütung oder Entschädigung explizit ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG gestellt wird, durch den Kostenbeamten in einem reinen Verwaltungsverfahren nach § 2 JVEG. Einer Einbeziehung der Prozessbeteiligten des Hauptsacheverfahrens bedarf es dabei nicht (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG, Rdnr. 4; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rdnr. 7 - jeweils m.w.N.).
Irgendein Grund, von diesem vorgegebenen Verfahren nur deshalb abzuweichen, weil bei der Frage der Vergütung § 8 a Abs. 4 JVEG eine Rolle spielt, lässt sich § 8 a JVEG nicht entnehmen, zumal § 8 a JVEG keinerlei gegenüber § 2 und § 4 JVEG abweichende Verfahrensvorschriften enthält. Der Senat kann auch keinerlei Sinn und Zweck eines vorab über die Frage der Überschreitung
des Vorschusses zu treffenden Gerichtsbeschlusses erkennen, wovon Hartmann auszugehen scheint (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 a JVEG, Rdnr. 65). Denn ein solcher Beschluss würde inhaltlich nichts anderes darstellen als der gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zu treffende Beschluss, für den nicht das Gericht der Hauptsache, sondern - wenn die gerichtliche Zuständigkeit in der Hauptsache
nicht mit der in der Kostensache zusammenfällt - das Kostengericht zuständig ist.
Zudem ist auch kein Gesichtspunkt ersichtlich, warum beispielsweise aus Gründen einer Sachnähe das Gericht der Hauptsache
einen Beschluss in Zusammenhang mit § 8 a Abs. 4 JVEG treffen sollte. Denn es sind ausschließlich kostenrechtliche Fragen zu klären. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache
nichts, dass in anderem Zusammenhang bei § 8 a JVEG, nämlich bei der Frage der Verwertbarkeit der gutachtlichen Leistung gemäß § 8 a Abs. 2 JVEG, eine Äußerung des Hauptsachegerichts - aber nicht in Form eines Beschlusses - vor der Festsetzung der Vergütung durch den
Kostenbeamten oder das Gericht der Kostensache regelmäßig unverzichtbar sein wird. Denn auf die Frage der Verwertbarkeit der
Leistung des Sachverständigen kommt es bei § 8 a Abs. 4 JVEG gerade nicht an (vgl. oben Ziff. 5.8.2.).
5.9. Ergebniskontrolle
Rechtliche Bedenken gegen das gefundene Ergebnis bestehen nicht.
5.9.1. Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG
Unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gemäß Art.
3 Abs.
1 GG gebotenen Gleichbehandlung ist das gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG verlangt vom Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 15.07.1998, Az.: 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011,
Az.: 1 BvR 2035/07). Art.
3 Abs.
1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe,
die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009,
Az.: 1 BvR 1164/07). Verletzt ist der Gleichheitssatz dann, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: 2 BvL 5/00).
Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet das Ergebnis des Senats - bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses Kürzung
auf den Vorschuss ohne Aufschlag - keinen Bedenken.
Der Senat ist sich bewusst, dass bei der von ihm praktizierten Anwendung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG ein Sachverständiger, wenn die ihm objektiv zustehende Vergütung den eingezahlten Vorschuss nicht erheblich übersteigt, eine
höhere Vergütung erhält als ein Gutachter, der für sein Gutachten objektiv eine höhere Vergütung, nämlich eine erheblich den
Vorschuss übersteigende Vergütung, verlangen könnte; bei letzterem ist nämlich - im Gegensatz zu ersterem - auf die Höhe des
Vorschusses zu kürzen. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt das aber nicht dar. Überschreitet der Sachverständige
mit seiner Vergütungsforderung den Vorschuss nicht im Sinn des § 8 a Abs. 4 JVEG erheblich, verstößt er gegen keine gesetzlichen Vorgaben. Überschreitet er dagegen den Vorschuss erheblich, liegt ein Fall
der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung vor (vgl. die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG, a.a.O., S. 259). Diese beiden
Konstellationen - einerseits gesetzeskonforme, andererseits nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung - gleich zu behandeln,
gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Nicht ganz unähnlich stellt sich im Übrigen die Vorgehensweise zur Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands eines Sachverständigen
dar. Überschreiten dort die Zeitangaben eines Sachverständigen die vom Kostenbeamten oder Kostenrichter als objektiv notwendig
ermittelte Zeit um nicht mehr als 15 %, sind der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde zu legen. Gehen seine
Zeitangaben jedoch um mehr als 15 % über die als objektiv erforderlich ermittelte Zeit hinaus, wird der Vergütung die als
objektiv erforderlich ermittelte Zeit ohne einen 15%igen Aufschlag zugrunde gelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012,
Az.: L 15 SF 104/11).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG im Hinblick auf Art.
3 Abs.
1 GG bestehen daher nicht.
Gleichwohl kann der Senat nicht verhehlen, dass er die vom Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG eingeführte Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG jedenfalls für das sozialgerichtliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht für gerade glücklich
hält. Es mag zwar sein, dass damit eine Anpassung an die bisherige Rechtsprechung vor der Einführung des § 8 a JVEG erfolgt ist. Im Gesetzgebungsverfahren wurde aber die Situation in der Sozialgerichtsbarkeit nicht berücksichtigt. Eine Regelung
wie in § 8 a Abs. 4 JVEG wäre insbesondere in der sozialgerichtlichen Praxis dann ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung, wenn eine Kürzung auf
den Vorschuss unabhängig davon erfolgen würde, ob die Überschreitung erheblich oder nur unerheblich ist. Denn in den Fällen
einer unerheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses muss sich das Gericht erneut an den Antragsteller gemäß §
109 SGG wenden und versuchen, die den Vorschuss übersteigenden Kosten von diesem zu erhalten. Dies kann, insbesondere bei fehlendem
Zahlungswillen, mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein, den der Gesetzgeber der Sozialgerichtsbarkeit ersparen
hätte können, wenn er in jedem Fall eine Kappung auf den Vorschuss vorgesehen hätte. Dass dies verfassungsrechtlich ohne Frage
zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Diskussion. Der Senat kann nicht erkennen, dass die jetzt mit § 8 a Abs. 4 JVEG getroffene Regelung mit einer Orientierung an der Erheblichkeit der Überschreitung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens
zwingend notwendig gewesen wäre.
5.9.2. Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Die getroffene Auslegung des § 8 a Abs. 4 JVEG eröffnet keine Missbrauchsmöglichkeiten, sondern allenfalls rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eines Sachverständigen. Dies
gibt keinen Anlass, an der gewählten Auslegung zu zweifeln.
Die gesetzlichen Vorgaben lassen dem Sachverständigen eine Möglichkeit, wie er bei erheblicher Überschreitung des Vorschusses
unter Verstoß gegen die Hinweispflicht die gesetzlich vorgegebene Kürzung minimieren kann. Wie oben ausgeführt (vgl. Ziff.
5.3.), ist bei der Beurteilung, ob eine zur Kürzung führende erhebliche Überschreitung des Vorschusses vorliegt, auf den dem
Sachverständigen objektiv zustehenden Vergütungsbetrag abzustellen. Dieser bestimmt sich nach den allgemeinen Abrechnungsvorgaben,
wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats angewendet werden, wobei zu beachten ist, dass die Vergütung des
Sachverständigen immer durch das Antragsprinzip limitiert ist. Insofern kann ein Sachverständiger, der erkannt hat, dass er
bei einer Rechnungsstellung, wie sie den Abrechnungsvorgaben der Rechtsprechung des Kostensenats entsprechen würde, eine Kürzung
bis auf die Höhe des Vorschusses erleiden würde, eine so weit gehende Kürzung dadurch vermeiden, dass er eine Rechnung in
Höhe des Vorschusses zuzüglich eines 20%igen Zuschlags und abzüglich eines Cents stellt. So könnte er ein fast 20 % höheres
Honorar, als dies der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, nur durch geschickte Rechnungsstellung erreichen.
In einer derartigen Rechnungsstellung sieht der Senat aber keinen Rechtsmissbrauch, der Anlass gäbe, an der angewandten Auslegung
des § 8 a Abs. 4 JVEG zu zweifeln. Denn ein Rechtsmissbrauch als besondere Form des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
25.02.1981, Az.: 1 BvR 413/80, 1 BvR 768/80, 1 BvR 820/80) würde voraussetzen, dass kein (rechtlich) nachvollziehbares Interesse des Betroffenen besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
29.08.1995, Az.: 2 BvR 175/95) und sein Vorgehen zu missbilligen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990, Az.: 1 BvR 269/83). Davon kann aber in einem Fall nicht ausgegangen werden, in dem ein Sachverständiger eine Vergütungsforderung in einer Höhe
aufstellt, die ihm die gesetzlichen Möglichkeiten eröffnen. Denn kein Sachverständiger ist daran gehindert, seine Rechnung
so zu stellen, dass die Rechnungsforderung unter dem Betrag liegt, wie er sich bei Zugrundelegung der Abrechnungsvorgaben
für das Gericht insbesondere bei der Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit ergeben würde.
Die Frage, ob und wenn ja wie lang es dem Sachverständigen möglich ist, auch nach Geltendmachung einer den Vorschuss erheblich
übersteigenden und in diesem Umfang auch - abgesehen von den Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG - berechtigten Forderung diese durch eine neue Rechnung mit einer unter der Grenze der Erheblichkeit liegenden Vergütungsforderung
zu ersetzen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Es dürfte aber einiges dafür sprechen, eine derartige erneute
Vorlage einer Rechnung mit reduzierter Forderung wie die Geltendmachung einer Nachforderung zu behandeln. Denn auch wenn es
sich formal betrachtet um eine Reduzierung der Rechnungshöhe handeln würde, dient die reduzierte Rechnungsstellung allein
dem Zweck, eine höhere Vergütung zu erhalten. Würde ein derartiges Vorgehen unabhängig von der dreimonatigen Antragsfrist
des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG (bei Versäumung dieser Frist nur über eine Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG) zugelassen, würde das mit der kurzen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG verfolgte Ziel eines zeitnahen kostenrechtlichen Abschlusses des Verfahrens (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971,
S. 178 f.) missachtet.
Sofern der Bezirksrevisor in seinem Schreiben vom 04.11.2014 zu der Ansicht zu tendieren scheint, dass bei der Kürzung der
Vergütungsforderung durch den Kostenbeamten dieser, würde der Rechtsansicht des Senats zur Möglichkeit einer nachträglichen
Rechnungsänderung gefolgt, seine Kürzung als (zumindest haushaltsrechtlichen) Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
nicht nur im Sinn eines Hinweises auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Kostenfestsetzung, sondern auch auf die Gelegenheit
zur nachträglichen Rechnungskorrektur versehen müsste, würde dies zu weit gehen. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nur
den Hinweis auf den sich eröffnenden Rechtsschutz, nicht aber alle denkbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen,
mit denen sich ein Antragsteller gegebenenfalls (wirtschaftliche) Vorteile verschaffen kann. Dies ergibt sich auch aus dem
mit Wirkung zum 01.01.2014 neu eingeführten § 4 c JVEG. Danach hat eine Belehrung (nur) "über den statthaften Rechtsbehelf" zu erfolgen, nicht aber über andere Möglichkeiten, sich
gegen eine nicht genehme Entscheidung zur Wehr zu setzen (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 4 c JVEG, Rdnr. 1, § 5 b GKG, Rdnr. 16).
Die Kürzung der Vergütungsforderung des Beschwerdeführers auf die Höhe des Vorschusses ist daher zu Recht erfolgt; die Beschwerde
kann keinen Erfolg haben.
Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Kürzung bei erheblicher
Überschreitung des Vorschusses gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG in voller Besetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).