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LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2015 - 15 SF 323/14
Vergütung eines medizinischen Gutachtens Überschreitung des Kostenvorschusses Reduzierung der ursprünglichen Vergütungsforderung Verschulden
1. Die einem Sachverständigen objektiv zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip.
2. Die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Vergütungsberechtigten widerleglich vermutet wird.
3. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat.
4. Der Sachverständige kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe.
5. Für die Frage des Verschuldens kommt es allein auf die Kenntnis der Vorschusshöhe, nicht aber auf die rechtlichen Konsequenzen einer (erheblichen) Überschreitung an,
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8a Abs. 4
,
JVEG § 8 Abs. 1
,
JVEG § 8a Abs. 5
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom 25.09.2014 wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: