Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; nachträgliche Geltendmachung der Umsatzsteuer nach Fristversäumnis;
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei abgetretenem Vergütungsanspruch
Gründe:
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit H. T. gegen Berufsgenossenschaft der
Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft mit Az.: L 17 U 71/05 ist der Antragsteller mit Nachricht des BayLSG vom 19.06.2007 von dem erteilten Gutachtensauftrag entbunden worden. Die Akten
sind am 28.06.2007 wieder bei dem BayLSG eingegangen.
Die PVS/Mosel-Saar e.V. hat mit Rechnung vom 14.06.2007 (Nr. -000187) für die bereits erbrachten Leistungen (Aktenstudium)
170,00 Euro in Rechnung gestellt, die antragsgemäß bewilligt worden sind.
Die PVS/Mosel-Saar e.V. hat mit Schreiben vom 26.10.2009 (Nr. -900 187) beantragt, auch die Umsatzsteuer in Höhe von 32,30
Euro zu erstatten. Aufgrund einer Überprüfung sei leider festgestellt worden, dass Gutachten umsatzsteuerpflichtig seien und
die Klinik die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen müsse. Fälschlicherweise sei die Umsatzsteuer vom abgerechneten
Nettohonorar berechnet und an das zuständige Finanzamt überwiesen worden. Vorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des BayLSG bestimmte Kostensenat
(vgl. hier: § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG zuständig (vgl. in ständiger Rechtsprechung Beschluss des BayLSG vom 09.01.2006 - L 5 R 502/04 Ko; Beschluss des BayLSG vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO).
Der Antrag vom 26.10.2009 ist statthaft und zulässig. In der Regel sind nur der Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG und der
Vertreter der Staatskasse antragsberechtigt. Hat jedoch ein Sachverständiger beziehungsweise sein für ihn abrechnender Dienstherr
wie hier den entstandenen Vergütungsanspruch abgetreten, so kann auch der Abtretungsnehmer die gerichtliche Festsetzung beantragen
(Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Aufl., Rz. 4.6 zu § 4 JVEG).
Nach altem Kostenrecht, das heißt nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), waren auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) anzuwenden. Die Verjährung war nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur auf entsprechende Einrede.
Demgegenüber bestimmen nunmehr § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JVEG, die hier anzuwenden sind, weil der Gutachtensauftrag nach dem
30.06.2004 erteilt worden ist: "War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG
gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr verlangt werden."
Zur Problematik der nachträglichen Geltendmachung der Mehrwert- oder Umsatzsteuer haben sich das Landessozialgericht Thüringen
mit Beschluss vom 18.06.2007 - L 6 B 77/07 SF und das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO bereits grundlegend geäußert: Ein Sachverständiger muss danach seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der
Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 JVEG vollständig beziffern. Insofern kann er eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte
Umsatzsteuer nachträglich nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG
erhalten.
Unabhängig davon ist die in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG normierte Jahresfrist, die zusätzlich zu beachten ist, bei weitem versäumt.
Die Akten sind am 28.06.2007 wieder bei dem BayLSG eingegangen. Unter Ausschöpfung aller Fristen (Drei-Monats-Frist gemäß
§ 2 Abs. 1 JVEG und der Jahresfrist im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG) hätte der Antrag auf Nachbewilligung der Umsatzsteuer
spätestens am Montag, 29.09.2008 hier eingereicht werden müssen. Der Antrag vom 26.10.2009 ist jedoch erst am 27.10.2009 beim
BayLSG eingegangen.
Eine Nachbewilligung der Umsatzsteuer ist hier somit gesetzlich ausgeschlossen.
Das BayLSG hat über den Antrag vom 26.10.2009 gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal sich das
LSG Thüringen mit Beschluss vom 18.06.2007 - L 6 B 77/07 SF sowie das BayLSG mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 15 SF 17/08 R KO entsprechend grundsätzlich geäußert haben.
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§
4 Abs. 8 JVEG).