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LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2016 - 15 SF 386/13
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr; Bewertung einer Angelegenheit als schwierig bzw. aufwändig
1. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt; das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs.
2. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20 % von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten.
3. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es für die Bestimmung der angemessenen Gebühr grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
4. Dabei können Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht ausschließlich daran festgemacht werden, wie umfangreich und inhaltlich umfassend die vom Anwalt verfassten Schriftsätze waren, obwohl dies einen wichtigen Indikator verkörpert.
5. Wie der Senat ausdrücklich entschieden hat, darf die Schwierigkeit einer Angelegenheit nicht ausschließlich aus der Perspektive des jeweiligen Anwalts beurteilt werden, sondern bedarf einer gewissen Objektivierung.
Normenkette:
RVG § 14
,
RVG § 3 Abs. 1 S. 1
,
RVG § 56
,
VV RVG Nr. 3103
,
VV RVG Nr. 3106
,
VV-RVG Nr. 3103
,
VV-RVG Nr. 3106
Vorinstanzen: SG Bayreuth 25.11.2013 S 10 SF 17/13 E
Tenor
I.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. November 2013 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Januar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 14 AS 1473/11 wird die Verfahrensgebühr auf 100,00 EUR und die Terminsgebühr auf 130,00 EUR festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: