Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten einer Wochenkarte für den öffentlichen Nahverkehr;
Entschädigung für Zeitversäumnis
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Deutsche
Rentenversicherung Bund fand am 31.08.2011 eine mündliche Verhandlung statt; das persönliche Erscheinen des Antragstellers
war angeordnet. Die mündliche Verhandlung dauerte von 9.30 Uhr bis 11.40 Uhr.
Mit Entschädigungsantrag vom 31.08.2011 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen
Verhandlung am selben Tag. Der Antragsteller gab an, um 7.00 Uhr von zu Hause losgefahren und um 13.30 zurückgekommen zu sein.
Er sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren und habe eine Wochenkarte benutzt. Er machte eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis
geltend.
Am 14.11.2011 erfolgte eine Barauszahlung in Höhe von 12,- EUR für Zeitversäumnis. Dem wurde eine Entschädigung für Nachteilsausgleich
von 9.00 Uhr bis (auf die volle Stunde aufgerundet) 14.00 Uhr abzüglich einer Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr zugrunde
gelegt. Mit Schreiben vom 15.11.2011 lehnte der Kostenbeamte des Bayer. LSG eine Entschädigung für Fahrtkosten für die Benutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln ab, da der Antragsteller nach eigenen Angaben eine Wochenkarte benutzt habe, die nicht nur
zur Reise zum Termin angeschafft worden sei; eine anteilige Erstattung sei nicht möglich.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 23.11.2011 gewandt. Er habe die Wochenkarte ausschließlich zu Gerichtszwecken
angeschafft.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 23.11.2011 die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins vom 31.08.2011 ist auf 21,- EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch,
insbesondere auf Erstattung der Kosten für eine Wochenkarte, besteht nicht, auch nicht anteilsmäßig.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige
Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die
durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968,
Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungswege sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis
gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 4.12 - m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen,
ohne auf Einwände gegen die Kostenfestsetzung im Verwaltungsweg beschränkt zu sein.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß §
191 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des §
183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.
1.
Fahrtkosten
Für Fahrtkosten ist keine Entschädigung zu leisten.
Zu entschädigen sind gemäß § 5 JVEG die objektiv durch die Wahrnehmung des gerichtlich festgesetzten Termins erforderlich gewordenen Fahrtkosten. Was objektiv
erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln
(vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller angegeben, mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Benutzung einer Wochenkarte angereist
zu sein. Kosten für die Anschaffung einer Wochenkarte können aber - auch nicht anteilsmäßig - nicht ersetzt werden.
Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 5 JVEG können bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden (§ 5 Abs. 1 JVEG), wohingegen bei der Benutzung eines eigenen oder zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs die Erstattung aufgrund einer
pauschalierten Kostenermittlung (§ 5 Abs. 2 JVEG) erfolgt.
Tatsächlich entstandene erforderliche Kosten, die wegen der Wahrnehmung des Gerichtstermins am 31.08.2011 entstanden sind,
lassen sich nicht feststellen.
1.1.
Keine vollständige Kostenerstattung der Wochenkarte
Die vollständigen Kosten für die vom Antragsteller erworbene Wochenkarte können nicht erstattet werden.
Zwar sind dem Antragsteller tatsächliche Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 1Satz 1 JVEG in Höhe der Wochenkarte entstanden. Der Erwerb der Wochenkarte ist aber nicht wegen des gerichtlichen Termins vom 31.08.2011
objektiv notwendig gewesen. Für die Anreise zu diesem Termin hätte es nur einer Fahrkarte bedurft, die an diesem Tag für die
zurückgelegte Strecke gültig gewesen wäre. Der Erwerb einer teureren Wochenkarte war objektiv nicht erforderlich. Vielmehr
müssen dem Erwerb der Wochenkarte überwiegend andere Gründe als die Reise zum Gerichtstermin am 31.08.2011, nämlich weitere
Fahrten, zugrunde gelegen haben. Denn anderenfalls wäre der Erwerb der Wochenkarte für den Antragsteller völlig unwirtschaftlich
gewesen.
1.2.
Keine anteilige Kostenerstattung der Wochenkarte
Eine anteilige Erstattung der Kosten für die vom Antragsteller erworbene Wochenkarte ist nicht möglich.
Eine anteilige Kostenerstattung scheitert daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin
nicht möglich ist. Eine Erstattung nach § 5 Abs. 1 JVEG kann nur bei tatsächlich, d.h. nachweislich infolge des gerichtlichen Termins entstandenen Kosten erfolgen. Eine solche Zuordnung
wäre nur denkbar, wenn für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Wochenkarte eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation
aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten möglich wäre. Eine derartige Aufschlüsselung, die im Vollbeweis nachzuweisen
wäre, ist praktisch unmöglich (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09; abweichend OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 14 W 73/93, das zwar die Problematik der Zuordnung ebenfalls sieht, jedoch Möglichkeiten der Zuordnung zu erkennen meint). Dies begründet
sich nicht nur mit der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte und den sich daraus ergebenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern
auch damit, dass eine Wochenkarte regelmäßig nicht personenbezogen ausgestellt wird und damit auch durch Dritte verwendet
werden kann. Der Senat sieht daher keine Möglichkeit, ohne Verbleiben von vernünftigen Zweifeln zu ermitteln, wie und auf
welchen Fahrtstrecken mit welchen Fahrtkilometern die Wochenkarte genutzt worden ist. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die
auf die konkrete Fahrt zum Gerichtstermin entfallenden Kosten nicht anteilig errechnen lassen (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O.,
Rdnr. 5.8 f; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 5 JVEG, Rdnr. 7).
Darauf, dass der Antragsteller die Rechnung über die Wochenkarte bzw. die Wochenkarte nicht im Rahmen seiner Antragstellung
vorgelegt hat und damit der zweifelsfreie Nachweis, dass ihm diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind, nicht geführt
ist, kommt es nicht mehr an. Diese Nichtvorlage könnte einerseits Zweifel an dem Erwerb einer Wochenkarte durch den Antragsteller
selbst wecken, andererseits aber auch darauf hindeuten, dass der Antragsteller die Wochenkarte bzw. die Rechnung schon an
anderer Stelle zur Erstattung vorgelegt hat.
1.3.
Keine fiktive Kostenerstattung einer regulären Einzelfahrkarte
Eine Erstattung fiktiver Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Gerichtstermin und zurück gilt, sieht das JVEG nicht vor.
Zwar kann die Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs auch als eine Art fiktiver Kilometergelderstattung
betrachtet werden, zumal in der Praxis der konkrete Nachweis der Kraftfahrzeugbenutzung regelmäßig nicht verlangt wird. Gleichwohl
erlaubt dies nicht, der Fahrtkostenerstattung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die fiktiven Kosten einer Fahrkarte
zugrunde zu legen. Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG (Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs) verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG (Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt nicht fiktive Ausgaben
genügen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 5.6). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung,
nur bei der Erstattung der Kosten eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs mit einer Pauschalierung
zu arbeiten, nicht aber bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sieht der Senat nicht. Der Nachweis tatsächlich-konkret
entstandener Kosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist ungleich schwerer möglich als bei der Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln, bei denen die Vorlage der erworbenen Fahrkarte ausreicht. Die bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen
Kosten hängen von so vielen Faktoren (Fahrzeugtyp, km-Fahrleistung umgelegt auf die Haltedauer des Kraftfahrzeugs, aktueller
Spritpreis, individuelle Fahrweise usw.) ab, dass eine zuverlässige Ermittlung der Kosten - und auch eine Überprüfung durch
die Verwaltung - nicht möglich ist. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist daher wegen der Unterschiede bei der Ermittlung
der angefallenen Kosten bei den verschiedenen Anreisearten für die Erstattung von bei der Nutzung öffentlicher Verkehrmittel
entstandenen Kosten eine Pauschalierung nicht erforderlich.
2.
Entschädigung für Zeitversäumnis
Für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG ist eine Entschädigung in Höhe von 21,- EUR zu gewähren.
2.1.
Entschädigung für Zeitversäumnis auch für Beteiligte am sozialgerichtlichen Verfahren
Der Rechtsprechung des Hessischen LSG (vgl. Beschluss vom 23.06.2009, Az.: L 2 SF 54/08), das aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstellung von Zeugen und Beteiligten für Beteiligte regelmäßig eine Entschädigung
für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG nicht gewährt, folgt der Senat nicht. Er sieht keine gesetzliche Grundlage für diese Annahme, da die Verweisung in §
191 SGG auf die Regelungen des JVEG eine uneingeschränkte Gleichstellung des auf gerichtliche Anordnung persönlich erschienenen Beteiligten mit einem Zeugen
vorsieht. Die vom Hessischen LSG vorgenommene Einschränkung, die damit begründet wird, dass sich die Stellung des Beteiligten
durch sein Eigeninteresse am Verfahren wesentlich von der eines Zeugen unterscheide, und die in der Sache durchaus nachvollziehbar
erscheint, hätte nur der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen regeln können. Eine Einschränkung der klaren gesetzlichen
Regelungen im Rahmen der Auslegung durch die Gerichte ist demgegenüber wegen Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz
nicht möglich.
2.2.
Fehlende Begründung für die Zeitversäumnis kein Hindernis für die Entschädigung
Der Entschädigung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keine individuelle Begründung angegeben hat, für welche anderen
sinnvollen Tätigkeiten er die Zeit, die er für den Gerichtstermin aufgewendet hat, ohne den Gerichtstermin eingesetzt hätte.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile
bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht
erforderlich, dass dem Betroffenen geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 20.5). Zudem besteht
mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.
Lediglich dann, wenn dem Antragsteller "ersichtlich" kein Nachteil entstanden ist, ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis
nicht zu leisten. Wegen der vom Gesetzgeber aufgestellten Vermutung, dass regelmäßig Nachteile entstanden sind und zudem vom
Antragsteller der Nachweis, dass ihm Nachteile entstanden sind, nicht verlangt werden kann (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O.,
Rdnr. 20.6), wird regelmäßig schon dann von einem zu entschädigenden Nachteil auszugehen sein, wenn im Antragsformular an
der entsprechenden Stelle vom Antragsteller ein Kreuz gemacht worden ist oder auf andere Weise ersichtlich ist, dass er eine
Zeitversäumnis geltend macht. Die Abgabe einer weitergehenden Begründung und die Bezeichnung der sinnvollen und zweckmäßigen
Tätigkeit, der er sonst nachgegangen wäre, kann nicht verlangt werden. Das Bestehen auf einer weitergehenden Begründung wäre
eine bloße Förmelei. Allein mit dem Setzen des Kreuzes im Antragsformular dokumentiert ein Antragsteller, dass er durch den
Gerichtstermin Zeit versäumt hat, in der er "Besseres" hätte tun können. Zu berücksichtigten ist weiter, dass der Nachweis
dafür, was der Antragsteller ansonsten mit der Zeit angefangen hätte, regelmäßig nicht verlangt werden kann. Schließlich ist
auch zu bedenken, dass das Spektrum dessen, was ein Antragsteller ansonsten Sinnvolles mit der Zeit angefangen hätte, extrem
weit ist - auch der Verlust an Freizeit begründet einen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis (vgl. Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 26.01.2012, Az.: VII ZB 60/09, der ganz selbstverständlich und ohne jede weitere Begründung davon ausgeht, dass bei Teilnahme an einem Gerichtstermin während
bezahlten Urlaubs eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis zu gewähren ist). Der Senat hält es daher für nicht vertretbar,
eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur deshalb abzulehnen, weil keine individuelle Angabe zu der versäumten Tätigkeit gemacht
worden ist. Dagegen sprechen auch Argumente der Verwaltungspraxis. Würde eine Entschädigung durch Zeitversäumnis durch den
Kostenbeamten wegen der fehlenden genaueren Angaben, wie die Zeit ohne Gerichtstermin verwendet worden wäre, abgelehnt, hätte
der Antragsteller, wenn er nicht schon durch den Kostenbeamten zu weiteren Angaben aufgefordert worden wäre, zumindest im
Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Kostenfestsetzung die Möglichkeit, seine Angaben entsprechend zu ergänzen und zu einer
Entschädigung zu gelangen. Da aus der Ablehnung der Berücksichtigung einer Zeitversäumnis durch den Kostenbeamten unschwer
erkennbar wäre, was der Antragsteller noch angeben müsste - ohne dass er dies beweisen müsste -, wäre regelmäßig davon auszugehen,
dass spätestens im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung eine Berücksichtigung erfolgen müsste. Um diesen durch nichts
zu rechtfertigenden bürokratischen Aufwand zu vermeiden, muss es daher genügen, wenn aus den Angaben des Antragsteller ersichtlich
ist, dass er die Zeit anderweitig sinnvoll hätte verwenden können, ohne dass es dazu einer weiteren Begründung bedürfte.
Die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG ist daher nur dann als widerlegt zu betrachten, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die
Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist.
Von ersterem wird dann auszugehen sein, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet
und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis
entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 18.06.1012, Az.: L 15 SF 307/11). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d.h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der
Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen
Vermutung nur sehr gering. Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben
des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter
nicht zu.
2.3.
Zu entschädigende Zeitdauer
Dem Antragsteller ist eine Zeitversäumnis von sieben Stunden zu entschädigen.
Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu berücksichtigen. Begrenzt
ist die Dauer auf zehn Stunden je Tag. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
2.3.1.
Abwesenheitsdauer
Im hier zu entscheidenden Fall ist der Antragsteller um 7.00 Uhr von zu Hause weggefahren und um 13.30 Uhr wieder zurückgekommen.
Diese Angaben hält der Senat mit Blick auf den Gerichtstermin von 9.30 Uhr bis 11.40 Uhr, die Fahrtdauer der Züge und den
Fahrplan plausibel. Damit war der Antragsteller infolge des Gerichtstermins 6,5 Stunden von zu Hause abwesend. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist die letzte bereits begonnene Stunde aufzurunden, sodass sich eine zu entschädigende Zeit von sieben Stunden ergibt.
2.3.2.
Kein Abzug für eine fiktive Mittagspause
Einen Anlass, von dieser Zeit einen Abzug für eine (fiktive) Mittagspause von einer Stunde vorzunehmen, sieht der Senat nicht.
Er kann für einen solchen Abzug keine gesetzliche Grundlage erkennen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 2 JVEG ist der Entschädigung die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" zugrunde zu
legen. Dies bedeutet, dass es lediglich auf die Dauer der Abwesenheit ankommt, nicht aber darauf, ob in die Abwesenheitszeit
auch übliche Pausenzeiten fallen.
Wenn der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 04.02.2010, Az.: L 15 SF 23/10) in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass bei der Entschädigung für Zeitversäumnis die übliche Mittagspause von einer
Stunde nicht zu entschädigen sei, kann der Senat diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Ganz abgesehen davon, dass
ein derartiger Abzug keine Stütze im Gesetz findet, sondern sogar im Widerspruch dazu steht, würde sich ein derartiger Zeitabzug
auch nicht sachlich rechtfertigen lassen. Ausgehend davon, dass mit der Entschädigung für Zeitversäumnis auch eine Abgeltung
für Verlust an Freizeit und des damit verbundenen Erholungswerts erfolgen soll (vgl. z.B. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr.
20.5; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2008, Az.: 2 Ws 14/08), und auch einem Arbeitslosen oder Rentner eine derartige Entschädigung zusteht (vgl. Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 20.4;
Hartmann, a.a.O., § 20 JVEG, Rdnr. 4), ist nicht erkennbar, warum trotz zeitlicher Inanspruchnahme durch den Gerichtstermin der Antragsteller den Abzug
einer fiktiven Mittagspause hinnehmen müsste. Denn wegen des gerichtlichen Termins ist es dem Antragsteller gerade nicht möglich
gewesen, eine Mittagspause, wenn er diese möglicherweise sonst macht, zu verbringen. Es kann vernünftigerweise nicht in Abrede
gestellt werden, dass das Verbringen der Mittagspause eine sinnvolle Verwendung der Zeit darstellt. Denn die Mittagspause,
in der neben der Nahrungsaufnahme auch eine gewisse Entspannung ermöglicht werden soll, stellt - wie sich z.B. aus den gesetzlichen
Regelungen zur Arbeitszeit ergibt - eine Zeit dar, die im Sinne der Erholung und Erhaltung der (Lebens- und Arbeits-)Kraft
des Menschen aufgewendet werden soll. Steht diese Zeit wegen eines Gerichtstermins nicht zur Verfügung, ist sie daher gemäß
§ 20 JVEG zu entschädigen. Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene möglicherweise nach der Rückkehr zu Hause die versäumte Mittagspause
nachholen kann. Denn durch diese, durch den Gerichtstermin bedingte Nachholung verliert der Betroffene nochmals Zeit. Würde
also - wie dies die frühere Rechtsprechung gemacht hat - die Dauer der Inanspruchnahme durch den gerichtlichen Termin um eine
fiktive Mittagspause gekürzt, würde dem Betroffenen durch den Gerichtstermin eine Stunde genommen, in der er seine Zeit ohne
den Gerichtstermin anders sinnvoll hätte verwenden können, ohne dass er dafür entschädigt würde. Dass dies nicht im Sinne
der Regelungen des JVEG ist, liegt auf der Hand.
2.3.3.
Keine Begrenzung auf maximal sechs Stunden
Sofern der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts in der Vergangenheit (vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.07.2006, Az.: L 6 R 327/02.Ko, und vom 20.11.2006, Az.: L 14 KG 13/03.Ko, L 14 KG 9/05 Ko, L 14 KG 10/05 Ko) davon ausgegangen ist, dass bei aus gesundheitlichen Gründen im Erwerbslegen nicht voll einsatzfähigen Personen eine
Zeitversäumnis nur bis maximal sechs Stunden pro Tag entschädigungsfähig sei, und sich dabei an die Vorgaben für Rente wegen
Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch angelehnt hat, hält der Senat diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht.
Eine derartige Einschränkung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des JVEG, würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung gesundheitlich eingeschränkter Menschen darstellen und wäre sachlich nicht
begründbar. Die maximal zu entschädigende Zeit ist in § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden festgeschrieben. Weitergehende Beschränkungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Warum bei aus gesundheitlichen
Gründen nicht (mehr) so leistungsfähigen Menschen die Fähigkeit, die Zeit anderweitig zu nutzen, nach sechs Stunden entfallen
sollte, ist durch nichts zu begründen. Aus den Regelungen zur Rente wegen Erwerbsminderung den Schluss zu ziehen, dass z.B.
Erwerbsgeminderten nach sechs Stunden eine sinnvolle Nutzung ihrer Zeit nicht mehr möglich wäre, ist schlicht unbegründbar
und verkennt die grundlegende Verschiedenartigkeit von Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rentenrechts und der allgemeinen, im
Sinne des JVEG vorauszusetzenden Fähigkeit, Zeit im weiten Sinn (vgl. dazu oben) sinnvoll zu verwenden.
2.3.4.
Keine Begrenzung durch einen um 9.00 Uhr beginnenden Zeitrahmen
Der Gesetzgeber hat mit gutem Grund keinen Zeitrahmen für die gemäß § 20 JVEG zu entschädigende Zeit vorgegeben, innerhalb dessen die zu entschädigende Zeit liegen müsste. Vielmehr hat er mit § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG nur eine absolute Zeitbegrenzung auf 10 Stunden am Tag vorgegeben.
Die zu entschädigende Zeit unterliegt, anders als die gemäß 22 JVEG zu entschädigende Zeit des Verdienstausfalls, die auch durch die reguläre Arbeitszeit beschränkt ist, keinen zwingenden Vorgaben
hinsichtlich der zeitlichen Lage. Vielmehr kann eine Zeitversäumnis zu jeder Tages- und Nachtzeit eintreten. Denn die für
den Gerichtstermin benötigte Zeit steht nicht für Anderes zur Verfügung. Dies kann soweit gehen, dass auch eine An- oder Abreise
zu nachtschlafender Zeit über § 20 JVEG zu entschädigen sein wird, sofern die Anreise nicht im Schlaf absolviert wird. Denn das Schlafen stellt - wie auch schon
das Verbringen der Mittagspause (s. dazu oben) - eine sinnvolle Verwendung der Zeit dar. Der Schlaf müsste im Übrigen auch
nachgeholt werden, wenn er durch den Gerichtstermin nicht möglich war. Dieses Nachholen macht deutlich, dass dann die Zeit
anderweitig nicht sinnvoll genutzt werden kann.
Der Senat hält es daher nicht für begründbar, erst die Zeit ab 9.00 Uhr zu berücksichtigen, wobei er vermutet, dass dieser
zeitliche Beginn der vom Bayerischen Landessozialgericht früher vertretenen Ansicht zur zeitlichen Begrenzung bei der Entschädigung
für Zeitversäumnis auf 6 Stunden bei gesundheitlich nur eingeschränkt leistungsfähigen Menschen und Rentnern geschuldet war.
Dem Antragsteller ist daher für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 31.08.2011 eine Entschädigung in
Höhe von insgesamt 21,- EUR zu gewähren.
Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung
in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).