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LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2012 - 15 SF 439/11
Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten einer Wochenkarte für den öffentlichen Nahverkehr; Entschädigung für Zeitversäumnis
a) Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. BGH, BGHZ 51, 148 = MDR 1969, 216 = NJW 1969, 556 = NJW 1969, 556).
b) Benutzt der Beteiligte öffentliche Verkehrsmittel, sind nur die wegen der Wahrnehmung des Gerichtstermins tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Kosten einer Wochenkarte sind weder ganz noch anteilig zu erstatten (wie OLG Düsseldorf, AGS 2009, 340 = JurBüro 2009,373 = Rpfleger 2009, 592).
1. Kosten einer Wochenkarte können im Rahmen der Fahrtkostenerstattung für das Erscheinen bei einem Gerichtstermin weder voll noch anteilig erstattet werde.
2. Eine Erstattung fiktiver Kosten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sieht das JVEG nicht vor.
3. Auch Beteiligte am sozialgerichtlichen Verfahren können eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 JVEG haben.
4. Das Fehlen einer individuellen Begründung für Zeitversäumnis steht einer Entschädigung nicht entgegen.
5. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei nur sehr gering.
6. Die für Zeitversäumnis zu entschädigende Zeit beträgt maximal 10 Stunden pro Tag; eine weitergehende zeitliche Begrenzung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
7. Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis ist eine fiktive Mittagspause nicht in Abzug zu bringen.
8. Eine Rahmenzeit, in der die als Zeitversäumnis fallende Zeit zu liegen hat, gibt es nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 19
,
JVEG § 20
,
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 5

Entscheidungstext anzeigen: