Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt die Entschädigung eines von ihr bei Gericht vorgelegten Befundberichts durch gerichtlichen
Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 20 R 10/08 geführten Rechtsstreit in einer rentenrechtlichen Angelegenheit legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin nach der
Aufforderung, die behandelnden Ärzte zu benennen, einen Befundbericht des Dr. H. vom 02.02.2011 samt Rechnung des Arztes vom
selben Tag über 47,55 EUR vor und begehrten die Erstattung des Rechnungsbetrags.
Die Kostenbeamtin des Gerichts lehnte mit Schreiben vom 10.02.2011 eine Entschädigung ab, da der Befundbericht nicht vom Gericht
angefordert worden sei.
Am 17.02.2011 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin die richterliche Festsetzung der Entschädigung für die durch
die Erstellung des Befundberichts vom 02.02.2011 entstandenen Kosten beantragt. Die Klägerin habe keinerlei Mittel zur Bezahlung.
II. Der Antragstellerin ist keine Entschädigung für die durch den Befundbericht vom 02.02.2011 entstandenen Kosten zu gewähren.
Die Regelungen des JVEG enthalten keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung eines Beteiligten für von ihm beschaffte Befundberichte.
Ein Entschädigungsanspruch kann nur vom Arzt als sachverständigem Zeugen selbst geltend gemacht werden, wenn er vom Gericht
mit der Abgabe des Befundberichts beauftragt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 JVEG). Beides ist vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin kann als Beteiligte am Rentenstreitverfahren nach den Regelungen
des JVEG keine Kosten für einen von ihr vorgelegten Befundbericht geltend machen. Zudem geht der Befundbericht vom 02.02.2011 nicht
auf eine Anfrage des Gerichts, sondern auf eine Aufforderung der Bevollmächtigten der Antragstellerin zurück, wie sich aus
der Adressierung des Befundberichts ergibt. Ob die Antragstellerin die Kosten für den Befundbericht aufbringen kann, ist für
die Entscheidung ohne Bedeutung.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).